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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Hinweise

In vielen Fällen, gerade in den oben dargestellten typischen Sachverhalten, steht das anwendbare Recht zwar meistens außer Frage. Es ist gleichwohl sinnvoll, eine Regelung über das anwendbare Recht zu treffen, schon allein, um hier keine unnötigen Missverständnisse aufkommen zu lassen. In der Regel wird jede Partei daran interessiert sein, das eigene Recht durchzusetzen, weil man sich bei diesem Recht am besten auskennt und in Zweifelsfragen den Hausanwalt fragen kann.

Allerdings kann man nicht immer das eigene Recht vereinbaren. In so einem Fall empfiehlt es sich, möglichst alle kritischen Fragen vertraglich zu regeln, um Klarheit über die Pflichten zu haben, und sich bei bedeutenden Verträgen vorher bei einem Anwalt zu erkundigen, ob mit Besonderheiten zu rechnen ist. Soweit es sich um Kaufverträge handelt, kann man das UN-Kaufrecht (CISG[*]) vereinbaren (insoweit handelt es sich oft nur um eine scheinbare Verhandlungsposition, denn oft genug wird das UN-Kaufrecht auch ohne Vereinbarung zur Anwendung kommen). Der Vorteil des UN-Kaufrechts liegt darin, dass es auch für den Käufer ein neutrales Recht ist und deshalb dessen Anwendung in den Vertragsverhandlungen gut vertreten werden kann.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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