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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Vertragsgegenstand

Das UN-Kaufrecht ist für den internationalen Kauf von beweglichen Waren (von Strümpfen bis zu Lastkraftwagen) geschaffen.[*] Es findet allerdings keine Anwendung auf den Kauf

  • von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
  • bei Versteigerungen,[*]
  • aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
  • von Wertpapieren[*] (Aktien, Schuldverschreibungen etc.) oder Zahlungsmitteln,
  • von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
  • von elektrischer Energie,
  • Immobilien.
Bei einem Vertragshändlervertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag über den Kauf von Waren, sondern um einen Rahmenvertrag.[*] Die im Rahmen des Vertragshändlervertrages abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte können hingegen unter das UN-Kaufrecht fallen.

Ein weiteres Problem ist die Lieferung von Software. Die Einordnung ist noch nicht eindeutig, denn selbst wenn Standard-Software verkauft wird, geht es nicht um die Datenträger und Handbücher, sondern um ein Nutzungsrecht an der Software. Allerdings geht die überwiegende Meinung davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag handeln würde.[*] Andere Immaterialgüterrechte wie bspw. Marken oder Nutzungsrechte fallen nicht unter das UN-Kaufrecht.

Persönlicher Gebrauch

Wenn der Verkäufer davon ausgeht und auch davon ausgehen durfte, dass der Käufer die Ware nicht für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt, kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Hier kommt es entscheidend auf die Sicht des Verkäufers an. Wenn es sich um ein typisches Konsumentengeschäft handelt, wird man allerdings nicht annehmen können, dass der Verkäufer dies nicht erkannt hat.

Wenn gleichwohl ein internationales Kaufgeschäft mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, kommt es möglicherweise zu einem Konflikt zwischen dem UN-Kaufrecht und dem EG-Verbraucherschutzrecht, insbesondere der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf.[*] Dort ist im Gegensatz zum UN-Kaufrecht[*] zwingend die Anwendung der käuferfreundlichen Regelungen vorgesehen, gleichgültig, ob der Verkäufer wusste, dass der Käufer Verbraucher ist.

Die Richtlinie bzw. die jeweilige nationale Umsetzung der Richtlinie sieht bspw. bei den Gewährleistungsrechten[*] völlig abweichende Regelungen von denen des UN-Kaufrechts vor. Gilt bei einer nach dem UN-Kaufrecht verspäteten Rüge das auf EU-Recht basierende nationale Recht[*] oder geht das ältere UN-Kaufrecht vor? In dem einen Fall (UN-Kaufrecht) hat der Käufer keine Mängelgewährleistungsansprüche mehr, im anderen Fall bestehen die Rechte noch. Wie der Konflikt gelöst wird, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Durch die Umsetzung der Richtlinie über Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs wurde das UN-Kaufrecht weder aufgehoben noch geändert. Vieles spricht allerdings dafür, dass das auf der Richtlinie beruhende Verbraucherrecht sich durchsetzt: Das UN-Kaufrecht ist nicht zwingend. Es beansprucht keine absolute Geltung und ist - im Gegensatz zu vielen Bestimmungen der Richtlinie - abdingbar. Es ist grundsätzlich nicht auf Verbrauchergeschäfte anwendbar, sondern nur in dem Ausnahmefall, wenn der Verkäufer sich über die Eigenschaft des Käufers irrt (oder die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren). Das UN-Kaufrecht soll gerade die Sachverhalte nicht regeln, die unter die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf fallen sollen, und umgekehrt. Die Rechtsprechung wird vermutlich zunächst einmal über hohe Anforderungen an einen Irrtum des Verkäufers über die Verbrauchereigenschaft eine Lösung des Problems vermeiden. So kann man etwa die Vermutung aufstellen, dass typische Verbrauchsgüter an Verbraucher verkauft werden. Auch die Behandlung der Umsatzsteuer kann Hinweise auf die Einschätzung des Verkäufers geben, der bei Lieferungen an einen gewerblichen Kunden im innergemeinschaftlichen Warenverkehr grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.

Neben dem Fall, in dem der Verkäufer nicht weiß, dass er mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt, ist die nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehene Regressmöglichkeit (siehe sub:Regressmgl) des Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten problematisch, die zu von dem Vertrag abweichenden Ergebnissen kommen kann. Hierüber können die Parteien jedoch vertragliche Vereinbarungen treffen, da die Richtlinie insoweit nicht zwingend ist. Nach deutschem Recht (§ 478 Abs. 4 BGB) hingegen kann vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten keine Vereinbarung zum Nachteil des Letztverkäufers getroffen werden, wenn dem Letztverkäufer kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Allerdings ist bereits fragwürdig, ob im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts das nationale Kaufrecht überhaupt Anwendung findet. Vieles spricht gegen eine Anwendung des nationalen Rechts (was im Ergebnis einen Verstoß der Mitgliedstaaten gegen das EU-Recht wegen Nichtumsetzung zur Folge haben kann). Insgesamt ist die Situation in diesem Bereich undeutlich und unklar.

Herzustellende Waren

Bei einer Auftragsproduktion (Lieferung noch herzustellender oder zu erzeugender Ware) ist das UN-Kaufrecht anzuwenden, es sei denn, dass der Besteller (Käufer) einen wesentlichen Teil[*] der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat (bspw. Lohnveredelung).[*]

Das UN-Kaufrecht ist jedoch nicht auf Verträge anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Werkverträge fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Was dabei als ein »überwiegender Teil« anzusehen ist, lässt sich nicht generell beurteilen.

Beispiele:
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung[*] ist die Lieferung einer Fensterfertigungsanlage, bei der die Käuferin Werkzeuge zu stellen hatte, die in die Anlage eingebaut werden sollten. Ferner war die Verkäuferin zur Montage und Inbetriebnahme der Anlage bei der Käuferin verpflichtet. Das OLG München entschied, dass die von der Käuferin beizusteuernden Werkzeuge nicht wesentlich, nicht »essentiell« seien, so dass die Anwendung des UN-Kaufrechts daran nicht scheitern würde. Das würde erst recht gelten, da die bestellte Anlage ein Serienmodell war. Ferner sei die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht ausgeschlossen, da die »inklusive« Verpflichtung zur Montage und Inbetriebnahme der Anlage bei der Käuferin nicht den überwiegenden Teil der Pflichten der Verkäuferin aus dem Vertrag darstelle: »Das Überwiegen eines Teiles der Pflichten ist dabei in erster Linie nach der Relation des Wertes der einzelnen Verpflichtungen zu bestimmen. Darüber hinaus kommt es aber auch auf das besondere Interesse des Auftraggebers am jeweiligen Leistungsbereich, also die vertragscharakteristische Leistung an[*]. Eine ungefähre Gleichwertigkeit der Anteile reicht daher für die Anwendung des Übereinkommens aus[*]. Hier macht der Wert der vereinbarten Arbeit mehrerer Monteure auf die Dauer von 6 Wochen nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Anlage von DM 1.245.000,- aus. Zudem steht hier als vertragscharakteristische Leistung die Herstellung der Anlage nicht hinter deren Montage und Inbetriebnahme zurück.

Der österreichische Oberste Gerichtshof[*] hatte über einen Vertrag zu entscheiden, wonach ein österreichisches Unternehmen an ein Unternehmen in Belgrad Rohmaterialien lieferte, die im ehemaligen Jugoslawien zu Bürsten verarbeitet und sodann wieder nach Österreich exportiert wurden. Hierzu haben die Parteien einen »Veredelungsvertrag« geschlossen. Der OGH ordnete den Vertrag nicht dem UN-Kaufrecht zu.

Nach dem Vertrag wurde ein »Export und Import auf Zeit« vereinbart. Es waren Veredelungsleistungen auf die Dauer von vier Jahren zu erbringen und zwar aus Rohmaterialien, die von der Bestellerin kostenlos geliefert werden und in ihrem Eigentum verbleiben. Den Rohmateriallieferungen waren Proforma-Rechnungen beizulegen, die zur Veredelung gelieferte Ware blieb jedoch Eigentum der Bestellerin und es erfolgte »deswegen keine Zahlung dieser Ware«, was dazu führte, das bloße Lohnarbeiten erbracht worden seien. Diese fallen aber nicht unter das UN-Kaufrecht.

In der Praxis spielt diese Variante selten eine Rolle, weil in solchen Fällen in aller Regel die Parteien ausführliche Bedingungen vereinbart haben, so dass die Fragen sich zumeist aus dem Vertrag klären lassen. Den Parteien eines Vertrages mit umfangreicheren Dienstleistungs- oder sonstigen Nebenpflichten kann nur dringend angeraten werden, die Anwendbarkeit des Übereinkommens ausdrücklich in ihrem Vertrag (positiv oder negativ) zu regeln.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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