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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte Rechtswahl und ÄnderungenRechtswahlRechtswahlklauseln ermöglichen die Abwahl des UN-Kaufrechts. Hierzu genügt allerdings die Klausel »Für den Vertrag gilt deutsches Recht« oder ähnliche Klauseln nicht. Denn wenn das deutsche Recht angewendet wird, besagt das deutsche Recht, dass das UN-Kaufrecht gilt (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Das deutsche Recht verweist auf das UN-Kaufrecht. Erst eine Regelung wie: »Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts« führt bei einem internationalen Warenkauf zum Ausschluss des UN-Kaufrechts. Man kann auch Teile des UN-Kaufrechts ausschließen, indem man einzelne Artikel für nicht anwendbar erklärt. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn ausdrücklich erklärt wird, was anstelle der Regelungen des UN-Kaufrechts gelten soll. Wenn man bspw. die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers für unanwendbar erklärt, stellt sich die Frage, ob anstelle dieser Vorschriften die des deutschen HGB treten (die sich insoweit nur gering unterscheiden). Hier sollte man in den Vertrag dann die Vereinbarung aufnehmen, auf die die Parteien sich geeinigt haben (bspw. Ausgangskontrolle beim Hersteller, keine Eingangskontrolle beim Käufer). In manchen Fällen ist auch die Vereinbarung des UN-Kaufrechts sinnvoll, auch wenn es ohne entsprechende Vereinbarung nicht gelten würde. Wenn etwa Waren von einem japanischen Händler gekauft werden, gilt das UN-Kaufrecht nicht, sondern japanisches Recht. Wenn die Parteien sich in diesem Fall auf das UN-Kaufrecht einigen, hat der Importeur weniger Probleme in Zweifelsfällen, Rechtsrat einzuholen. Vertragliche ÄnderungenAlle Regelungen des UN-Kaufrechts mit Ausnahme des Art. 12 RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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