Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Form
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Ein Kaufvertrag nach dem UN-Kaufrecht kann auch mündlich bzw. fernmündlich geschlossen werden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Partei in einem Staat ihre Niederlassung hat, der von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 96 des UN-Kaufrechts Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu die Aufstellung in Abschnitt cisgstaaten).
In solchen Fällen kommt es auf das nationale, auf den Vertrag anwendbare Recht an, ob Schriftform erforderlich ist. Bei einem Vertrag zwischen einem deutschen und einem lettischen Unternehmen unterliegt demnach den lettischen Formvorschriften, wenn auf den Vertrag (im Übrigen) lettisches Recht anwendbar ist. Ist hingegen deutsches Recht maßgeblich, verbleibt es bei der Formfreiheit nach dem UN-Kaufrecht (die allerdings auch nach deutschem Recht gilt). Im Übrigen
sind auch die Hinweise in Abschnitt sub:Schriftform zu beachten.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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