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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
AGB
Da Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgehandelt werden, müssen die Parteien die Geltung der AGB für den Vertrag vereinbaren. AGB werden nach dem UN-Kaufrecht nicht wie im deutschen Recht durch einen bloßen Hinweis vor Vertragsschluss und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zum Gegenstand des Vertrages. Die AGB müssen regelmäßig gemeinsam mit dem Vertragsangebot in der Verhandlungssprache oder der Sprache der anderen Partei
vorliegen und deren Geltung ausdrücklich vereinbart werden. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, sind die AGB grundsätzlich Vertragsbestandteil geworden.
Oftmals verwenden beide Parteien eigene Geschäftsbedingungen, die eine Seite Verkaufs-, die andere Seite Einkaufsbedingungen. Fraglich ist, was in diesem Fall gilt, da das UN-Kaufrecht hierzu keine Bestimmung enthält. Dabei ist derzeit nicht einmal klar, ob diese Frage ausschließlich durch Auslegung des UN-Kaufrechts zu erfolgen hat, oder ob nationales Recht engewendet werden soll. Vielfach wird hier die Theorie vertreten, dass die zuletzt unwidersprochen gebliebenen AGB wirksam sind (»last shot rule«). Dies entspricht auch den Grundzügen des UN-Kaufrechts, wonach die Annahme zu - wesentlich - veränderten Bedingungen als Ablehnung und Gegenangebot anzusehen ist, das dann durch Ausführung des Vertrags angenommen wird. Wenn keine wesentliche Änderung vorliegt , stellt dies eine Annahme des Angebots dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet.
Der BGH hat zu einem Urteil des OLG Dresden zum Zustandekommen und zum Inhalt eines Vertrages nach dem UN-Kaufrecht, wenn die Parteien einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen wechseln, Stellung genommen und die Entscheidung des OLG bestätigt: Danach führt der teilweise Widerspruch zwischen den jeweils in Bezug genommenen AGB der Parteien nicht zu einem Scheitern des Vertragsschlusses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 CISG wegen fehlender Willensübereinstimmung (Dissens), wenn die Parteien aufgrund der Durchführung des Vertrages zu erkennen gegeben haben, dass sie die fehlende Übereinstimmung zwischen den beiderseitigen Vertragsbedingungen nicht als im Sinne von Art. 19 CISG wesentlich erachten:
»Die Frage, in welchem Umfang kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich des CISG Vertragsbestandteil werden, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Nach der wohl herrschenden Meinung werden teilweise voneinander abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nur) insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich nicht widersprechen; im übrigen gelten die gesetzlichen Regeln . Ob ein derartiger, die Einbeziehung hindernder Widerspruch besteht, kann nicht allein nach dem Wortlaut einzelner Klauseln, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Regelungen festgestellt werden. (...)
Nichts anderes gilt dann, wenn man der Gegenmeinung folgt . Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) durfte die Beklagte, auch soweit sie bei den Vertragsverhandlungen ihre Geschäftsbedingungen zuletzt gestellt hatte, nicht annehmen, die Frage, ob bestimmte Regelungen der gegnerischen Bedingungen ihren eigenen widersprächen, könne isoliert für einzelne Klauseln beantwortet werden mit der Folge, dass die jeweiligen sie begünstigenden Bestimmungen anwendbar blieben.«
Zu beachten ist, dass diese - deutsche - Rechtsprechung voraussetzt, dass die Parteien den Vertrag umgesetzt haben. Wenn eine der Parteien sich hingegen vor Ausführung des Vertrages darauf beruft, dass der Vertrag wegen entgegengesetzen AGB nicht zustande gekommen sei, trägt dieses Argument. Ist der Vertrag hingegen trotz entgegengesetzter AGB wirksam, so sind zunächst einmal alle sich widersprechenden Klauseln unwirksam. Bei den verbleibenden AGB ist sodann anhand einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob und wenn ja, welcher Rest noch bestehen bleiben kann. Wenn bspw. die AGB des Käufers die Eingangskontrolle durch eine Warenausgangskontrolle beim Verkäufer ersetzen, die des Verkäufers hingegen von einer Eingangskontrolle ausgehen, können auch die sich daran anschließenden Folgen, obwohl in den AGB nicht
unterschiedlich geregelt, keinen Bestand haben.
Ob nur die zuletzt unwidersprochen gebliebenen AGB oder die sich nicht widersprechenden Teile der AGB beider Parteien gelten, stellt eine bedeutende Unsicherheit für die Praxis dar. Es sind vollständig voneinander abweichende Ergebnisse in den materiellen Fragen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn in den AGB widersprechende Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten sind. Wenn man bedenkt, dass nach der deutschen Rechtsprechung die widersprechenden Klauseln nicht gelten, in England hingegen der Theorie des letzten Wortes, ist die Frage, ob eine Rechtswahlklausel und eine Gerichtsstandsvereinbarung vor Gericht anerkannt wird, eher zufällig. Während in Deutschland bei sich widersprechenden Gerichtsstandsklauseln keine Vereinbarung -
und somit die EuGVVO - gelten würde, käme in England eine der beiden Gerichtsstandsklauseln zum Zuge.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Die deutsche Rechtsprechung steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zu Art. 19 UN-Kaufrecht und kann nur im Rahmen einer Vertragsauslegung rechtlich ordentlich umsetzbar sein. Während nach Art. 19 Abs. 1 Abweichungen zwischen Angebot und Annahme grundsätzlich dazu führen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bestimmt Art. 19 Abs. 2, dass bei unwesentlichen Abweichungen von Angebot und Annahme die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt bilden. M.E. ist zu unterscheiden:
- Wenn die Abweichungen - objektiv betrachtet und unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 3 - unwesentlich sind, so sollte man das UN-Kaufrecht unmittelbar anwenden. Das bedeutet, dass die in der Annahme enthaltenen Änderungen wirksam sind.
- Sind die Abweichungen hingegen wesentlicher Natur, und haben die Parteien durch die Ausführung des Geschäfts zu erkennen gegeben, dass sie die fehlende Übereinstimmung zwischen den beiderseitigen Vertragsbedingungen nicht als wesentlich erachtet haben, kommt es darauf an, welcher Theorie zu folgen ist. Insoweit haben die Parteien bereits Art. 19 in toto für nicht anwendbar erklärt, denn keine der Bestimmungen enthält noch Regelungen, die auf den Sachverhalt anwendbar wären. Dementsprechend ist durch Auslegung des Parteiverhaltens - nicht durch die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 UN-Kaufrecht - zu ermitteln, was Vertragsinhalt geworden ist.
Im Ergebnis ist bei objektiv wesentlichen Abweichungen der oben zitierten Rechtsprechung zuzustimmen, denn beide Parteien haben der Geltung der eigenen AGB offenbar keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Umgekehrt hat aber auch keine Partei den AGB der anderen Partei zugestimmt. In so einem Fall ausschließlich auf die AGB der einen oder der anderen Partei abzustellen, ist nicht angemessen, insbesondere deshalb, weil sie diesen ja keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Streichung der widersprüchlichen oder im Gesamtkontext unvereinbaren Klauseln ist eine angemessene Lösung, die dem Parteiwillen einerseits, den widersprüchlichen Bedingungen andererseits am besten entspricht. Abweichende Gerichtsstands- oder Rechtswahlklauseln sind demnach immer unwirksam.
Ob einzelne Klauseln in den AGB wirksam sind, richtet sich nicht nach dem UN-Kaufrecht, sondern nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht. Von den EU-Mitgliedstaaten sehen neben Deutschland auch Österreich, die Niederlande, Schweden, Finnland, Italien und Portugal gesetzlich eine Inhaltskontrolle von AGB im kaufmännischen Verkehr vor. Berücksichtigt man die weiteren Umstände, wonach insbesondere innerhalb der EU weitere rechtliche Grundlagen eines Exportgeschäfts harmonisiert sind, kann somit die Wahl des Rechts eines Staates, der keine Inhaltskontrolle kennt, von entscheidender Bedeutung sein.
Auch wenn es keine gesicherte Rechtsprechung hierzu in Deutschland gibt, ist es wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte die Rechtswahl beachten und somit keine strenge Inhaltskontrolle der AGB vornehmen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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