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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Zugang von Erklärungen

Die Annahme eines Angebots oder die Annahme eines Gegenangebots wird mit Zugang wirksam. Soweit es sich um den Vertragsschluss handelt, »geht« ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger »zu«, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift[*] zugestellt wird.

Außer in dem Fall, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird[*], müssen Anzeigen, Aufforderungen oder sonstige Mitteilungen lediglich ordentlich abgesendet werden. Wenn eine solche Mitteilung mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln abgegeben wurde, führt eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen nicht dazu, dass die absendende Partei das Recht verliert, sich auf die Mitteilung zu berufen. Das bedeutet, dass die Partei, die sich darauf beruft, eine bestimmte Erklärung abgegeben oder rechtzeitig abgegeben zu haben, nicht den Zugang bei der anderen Partei nachweisen muss, sondern dass die Erklärung ordentlich abgegeben wurde. Hierzu gehört die Wahl des richtigen Kommunikationsmittels und die dem Kommunikationsmittel entsprechende rechtzeitige Abgabe. Dies kann durch ein Faxsendeprotokoll oder durch ein Postausgangsbuch erfolgen. Wenn z.B. erkennbar war, dass ein Telefax nicht vollständig bei der anderen Partei angekommen ist, ist eine andere Übermittlungsmethode zu wählen.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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