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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Die Pflichten des Verkäufers (Art. 30-35 UN-Kaufrecht) nach dem UN-Kaufrecht unterscheiden sich nicht wesentlich von denen nach deutschem Recht. Der Verkäufer hat:
- die Ware zu liefern (sofern nichts vereinbart »innerhalb einer angemessenen Frist«)
- die Waren-Dokumente zu übergeben
- das Eigentum an der Ware zu übertragen
- bei der Beförderung der Ware hat der Verkäufer sie dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben.
Selbstverständlich können die Parteien zusätzliche Verpflichtungen für den Verkäufer aufnehmen oder Teile der Verpflichtungen wegfallen lassen (so entfällt die Verpflichtung der Übergabe an den ersten Beförderer, wenn ab Werk geliefert wird).
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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