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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Verpflichtungen der Verkäufers

Die Pflichten des Verkäufers (Art. 30-35 UN-Kaufrecht) nach dem UN-Kaufrecht unterscheiden sich nicht wesentlich von denen nach deutschem Recht. Der Verkäufer hat:

  • die Ware zu liefern (sofern nichts vereinbart »innerhalb einer angemessenen Frist«)
  • die Waren-Dokumente zu übergeben
  • das Eigentum an der Ware zu übertragen
  • bei der Beförderung der Ware hat der Verkäufer sie dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben.
Selbstverständlich können die Parteien zusätzliche Verpflichtungen für den Verkäufer aufnehmen oder Teile der Verpflichtungen wegfallen lassen (so entfällt die Verpflichtung der Übergabe an den ersten Beförderer, wenn ab Werk geliefert wird).



Unterabschnitte

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
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