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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Lieferzeit

Die Lieferzeit ist in Art. 33 UN-Kaufrecht geregelt und erfasst drei Fälle:

  1. Ist in dem Vertrag ein genauer Zeitpunkt für die Lieferung bestimmt, so ist dieser maßgeblich. Ein solcher Zeitpunkt ergibt sich aus dem Vertrag, wenn der Zeitpunkt entweder konkret bestimmt ist oder sich anhand von objektiven Kriterien ermitteln lässt (z.B. am 3. Geschäftstag eines jeden Monats).
  2. Ferner kann auch eine Zeitspanne angegeben werden, etwa eine Kalenderwoche. Während der Zeitspanne kann der Verkäufer jederzeit liefern, es sei denn, die Lieferung erfolgt zur Unzeit (also etwa außerhalb der Geschäftszeiten).
  3. Fehlt es an einem bestimmten Datum oder einer bestimmbaren Zeit, so hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss zu liefern. Insoweit ist durch Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Usancen der Branche zu ermitteln, was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist.
Zu beachten ist, dass sowohl eine verfrühte[*] als eine verspätete Lieferung nicht vertragsgemäß ist. Wenn vor dem vereinbarten Termin oder vor der vereinbarten Zeitspanne geliefert wird, kann der Käufer die Ware ohne Begründung ablehnen.[*] Er soll damit vor unvorhergesehenen Kosten oder Problemen geschützt werden. Unabhängig von der Frage, ob der Käufer die vorzeitige Lieferung annimmt, verliert der Verkäufer dadurch grundsätzlich keine Rechte. Der Verkäufer kann bis zu dem für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt fehlende Teile nachliefern, eine fehlende Menge ausgleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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