|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Über den Lieferort werden die Parteien sich regelmäßig einigen. Der Lieferort ist nicht nur für die Frage, wohin der Verkäufer die Ware zu liefern hat und ab wann er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat (Gefahrenübergang) von Bedeutung, sondern führt als Erfüllungsort zu einem Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag in dem Staat, in dem der Erfüllungsort sich befindet (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, vgl. Abschnitt sec:Erfuellungsort). Das UN-Kaufrecht sieht folgende Regelungen vor:
- Maßgeblich ist die Parteivereinbarung. Nur wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, kommen die nächsten beiden Ziffern zum Tragen.
- Wenn die Beförderung der Ware nach dem Kaufvertrag notwendig ist, hat der Verkäufer diese dem ersten Beförderer zu übergeben. Wer der Beförderer ist, ergibt sich entweder aus der Vereinbarung oder den Umständen. So kann es sein, dass die Ware einem Paketsendedienst zu übergeben ist oder einem Fuhrunternehmer, der die Ware im Lager des Verkäufers abholt, oder dass der Verkäufer die Ware mit eigenen Transportmitteln an ein Beförderungsunternehmen (Schiff, Postamt) an dessen Ladestelle übergibt. Der Verkäufer hat die Verträge zu schließen, die zur Beförderung an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen angemessenen Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen Bedingungen erforderlich sind.
Die Ware ist durch entsprechende Kennzeichnung als die für den Käufer bestimmte Ware kenntlich zu machen. Ist die Ware nicht deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder durch Beförderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der Verkäufer dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im Einzelnen zu bezeichnen. Der Verkäufer ist ferner - wenn dies den Umständen nach erforderlich sein könnte - verpflichtet, dem Käufer Auskunft über die Beförderung (Unternehmen, Art, voraussichtliche Ankunftszeit, Anzahl der Packstücke etc.) zu geben.
- Sofern keine Beförderung der Ware nach dem Vertrag erforderlich ist (der Käufer holt die Ware ab), so ist der Lieferort
- der Ort, wo die Ware (oder Warenbestand, aus dem die Ware zu entnehmen ist) sich befindet. Wenn der Vertrag sich auf herzustellende Ware bezieht, ist Lieferort der Ort, wo die Ware herzustellen oder zu erzeugen war.
Dies setzt allerdings voraus, dass den Parteien bekannt war, dass die Ware sich an einem bestimmten Ort befand oder dort herzustellen oder zu erzeugen war.
- in den anderen Fällen der Ort, an dem der Verkäufer bei Vertragsabschluss seine Niederlassung hatte.
In beiden Fällen hat der Verkäufer die Ware »zur Verfügung« zu stellen, also bei Serienwaren die für den Käufer gedachten einzelnen Güter auszusondern. Das kann aber auch dadurch geschehen, dass der Verkäufer beim Abholen die bestellten Stücke aus dem Lager entnimmt. Ferner muss der Verkäufer, wenn kein Liefertermin vereinbart ist, den Käufer benachrichtigen, wann die Ware abgeholt werden kann.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
|
|