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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Transportkosten und -versicherung

Sofern die Parteien über die Transportkosten keine Vereinbarung getroffen haben, trägt der Verkäufer die Kosten bis zum Lieferort, der Käufer ab dem Lieferort. Dementsprechend trägt der Verkäufer auch die Kosten für eine angemessene Verpackung der Ware, denn er kann seine Verpflichtung nur erfüllen, wenn die Ware ordentlich verpackt ist.[*]

Der Abschluss einer Transportversicherung ist nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr gilt auch hier die Regelung über den Gefahrenübergang, nämlich dass der Verkäufer die Gefahr bis zum Lieferort trägt (dann hat er seine Verpflichtung erfüllt) und der Käufer die Gefahr ab dem Weitertransport vom Lieferort. Jedoch hat der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluss einer solchen Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.[*]

Selbstverständliche können die Parteien Vereinbarungen über die Kosten der Verpackung, des Transports und der Versicherung treffen.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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