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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Begriff der Leistungsstörung

Das UN-Kaufrecht geht von einem einheitlichen Begriff der Leistungsstörung aus und enthält nur einige zentrale Rechtsbehelfe. Leistungsstörung ist demnach jeder Vertragsverstoß, insbesondere die verspätete Leistung und die Lieferung von nicht vertragsgemäßer Ware. Allerdings ergeben sich selbstverständlich unterschiedliche Rechtsfolgen bei einer Vertragsverletzung des Käufers und bei einer des Verkäufers. Zu den Leistungsstörungen gehören neben der Lieferung mangelhafter Ware und dem Verzug auch die so genannten Rechtsmängel, also wenn der Verkäufer kein Eigentum an der Ware verschaffen kann.[*]



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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