NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Rechtsbehelfe

Die vom UN-Kaufrecht spezifizierten Rechtsbehelfe des Käufers, die regelmäßig die rechtlich komplexeren Regelungen aufweisen, setzen lediglich voraus, dass der Verkäufer »eine seiner Pflichten« verletzt hat. Es wird nur nach der Schwere der Verletzung (wesentliche Vertragsverletzung) differenziert, wobei die Lieferung einer mangelhaften Ware und Verzug grundsätzlich gleichwertig als Vertragsverletzung angesehen werden (Gleichstellung von Nichterfüllung und Schlechterfüllung). Das Fehlen einer grundsätzlichen Unterscheidung danach,

  • ob die Ware mangelhaft,
  • ob die Ware zu spät geliefert wurde,
  • ob der Verkäufer nicht das Eigentum verschaffen konnte,
  • der Verkäufer andere Pflichten im Hinblick auf die Ware verletzt hat oder
  • sonstige Pflichtverletzungen aufgetreten sind,
führt dazu, dass teilweise bei den einzelnen Rechtsbehelfen zusätzliche Erfordernisse aufgenommen wurden. Dies hat zur Folge, dass das System der Rechtsbehelfe nicht ohne weiteres zu verstehen ist. Es ist keineswegs »einfach und übersichtlich«, wie oft behauptet wird. Vielmehr werden bei den einzelnen Rechtsbehelfen des Käufers, die grundsätzlich alle auf jede Vertragsverletzung angewandt werden können, zusätzliche Voraussetzungen, unklare Rückverweisungen und Einschränkungen konstituiert. Wenn beispielsweise die Ware mit einer Verspätung von zwei Wochen am Lieferort ankommt, sind die Vertragsaufhebung und der Schadensersatz sinnvoll, nicht aber Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung (vgl. auch Abbildung cisg_rechte_k).

Die folgende Darstellung orientiert sich deshalb - abweichend vom System des UN-Kaufrechts - an den möglichen unterschiedlichen Pflichtverletzungen. Das deutsche Recht wurde, wie gesagt, teilweise an das UN-Kaufrecht angepasst. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsfolgen nach deutschem und nach UN-Kaufrecht nicht mehr so stark wie früher. Wichtige Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht sind

  1. Rechtsbehelfe, wie der Anspruch auf Ersatzlieferung oder Minderung müssen alsbald geltend gemacht werden. Man kann also nicht wie im deutschen Recht über einen längeren Zeitraum hin überlegen, ob man nun Rückgängigmachung oder Minderung verlangen will.
  2. Welche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, hängt entscheidend von der Intensität der Vertragsverletzung ab.
  3. Das Recht auf Vertragsaufhebung ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Es ist nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig. Es muss eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen, andere Rechtsbehelfe des Käufers dürfen nicht zu einem Erfolg geführt haben und der Käufer muss in der Lage sein, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version