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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Wesentliche Vertragsverletzung

Im UN-Kaufrecht wird nach der Intensität der Vertragsverletzung, d.h. danach, ob eine Vertragsverletzung »wesentlich« ist oder nicht, unterschieden. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, wenn sie für die betroffene Partei einen so schweren Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Notwendig ist außerdem, dass dieser wesentliche Nachteil von der vertragsbrüchigen Partei oder einer »vernünftigen Person in gleicher Stellung« vorhersehbar war.

  • Nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären oder Ersatzlieferung verlangen. Außerdem führt eine wesentliche Vertragsverletzung nicht zum Gefahrenübergang.
  • Bei einer unwesentlichen Vertragsverletzung kann der Käufer lediglich die Nachbesserung verlangen oder mindern. Eine einfache Vertragsverletzung kann ferner Schadenersatzansprüche zur Folge haben, für die Aufhebung des Vertrages bzw. für einen Anspruch auf Nachlieferung ist jedoch eine wesentliche Vertragsverletzung erforderlich.

    Dies beruht darauf, dass im internationalen Handel Vertragsaufhebung bzw. Nachlieferung wegen des Rücktransportes der Ware bzw. der Notwendigkeit der Einlagerung und anderweitigen Veräußerung für den Verkäufer außerordentlich belastend sind (insbesondere beim Überseeverkehr).

  • Verzug (Nichtlieferung) oder die Lieferung mangelhafter Ware sind nicht automatisch eine wesentliche Vertragsverletzung. Verzug wird bei Überschreiten einer gesetzten Nachfrist zu einer wesentlichen Vertragsverletzung. Ansonsten kann man nur bei einem Fixgeschäft, wenn eine Lieferung nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Käufer kein Interesse mehr hat, eine wesentliche Vertragsverletzung annehmen. Wenn Saisonware (Mode) ein Monat verspätet geliefert wird, ist das in der Regel keine wesentliche Pflichtverletzung.[*] Wenn hingegen erst nach Ende der Saison geliefert wird, kann man von einem wesentlichen Vertragsverstoß ausgehen.
Die Vorhersehbarkeit bezieht sich darauf, dass der eine Vertragspartner erkennen können muss, dass der Vertragsverstoß zu einem für den anderen Vertragspartner wesentlichen Nachteil führt. Bei der Vertragsverletzung kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde, sondern ob der Nachteil in den Augen des Vertragspartner wesentlich ist.

Ob eine Vertragsverletzung wesentlich ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entschieden werden, bspw. die vertraglichen Vereinbarungen, der Vertragsgegenstand, der infolge des Vertragsbruchs entstandene Schaden und das Ausmaß, in dem der Vertragsbruch die Geschäfte der geschädigten Partei nachteilig beeinflusst. Bei der Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung sind die Gerichte teilweise sehr streng. So kann bei der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware der Verkäufer unter Umständen von Gerichten darauf verwiesen werden, dass er die vertragswidrige Ware zu einem besonders günstigen Preis veräußern muss und den verbleibenden Teil als Schadensersatz geltend machen kann. Eine generelle Richtlinie lässt sich kaum vorgeben, weil es entscheidend auf die Sicht der jeweiligen Vertragspartei ankommt. Bekannt ist. bspw. ein Fall, in dem der Verkäufer mit dem Käufer einen Re-Import in die Europäische Union vertraglich untersagt hat. Gleichwohl sind re-importierte Waren in der EU angeboten worden. Dies hatte zur Folge, dass die Verkäuferin Gebietsvereinbarungen mit Vertriebspartnern verletzte. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, in diesem Fall eine wesentliche Vertragsverletzung der Käuferin anzunehmen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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