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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Wesentliche Vertragsverletzung
Im UN-Kaufrecht wird nach der Intensität der Vertragsverletzung, d.h. danach, ob eine Vertragsverletzung »wesentlich« ist oder nicht, unterschieden. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, wenn sie für die betroffene Partei einen so schweren Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Notwendig ist außerdem, dass dieser wesentliche Nachteil von der vertragsbrüchigen Partei oder einer »vernünftigen Person in gleicher Stellung« vorhersehbar war.
Die Vorhersehbarkeit bezieht sich darauf, dass der eine Vertragspartner erkennen können muss, dass der Vertragsverstoß zu einem für den anderen Vertragspartner wesentlichen Nachteil führt. Bei der Vertragsverletzung kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde, sondern ob der Nachteil in den Augen des Vertragspartner wesentlich ist.
Ob eine Vertragsverletzung wesentlich ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entschieden werden, bspw. die vertraglichen Vereinbarungen, der Vertragsgegenstand, der infolge des Vertragsbruchs entstandene Schaden und das Ausmaß, in dem der Vertragsbruch die Geschäfte der geschädigten Partei nachteilig beeinflusst. Bei der Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung sind die Gerichte teilweise sehr streng. So kann bei der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware der Verkäufer unter Umständen von Gerichten darauf verwiesen werden, dass er die vertragswidrige Ware zu einem besonders günstigen Preis veräußern muss und den verbleibenden Teil als Schadensersatz geltend machen kann. Eine generelle Richtlinie lässt sich kaum vorgeben, weil es entscheidend auf die Sicht der jeweiligen Vertragspartei ankommt. Bekannt ist. bspw. ein Fall, in dem der Verkäufer mit dem Käufer einen Re-Import in die Europäische Union vertraglich untersagt hat. Gleichwohl sind re-importierte Waren
in der EU angeboten worden. Dies hatte zur Folge, dass die Verkäuferin Gebietsvereinbarungen mit Vertriebspartnern verletzte. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, in diesem Fall eine wesentliche Vertragsverletzung der Käuferin anzunehmen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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