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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Antizipierter Vertragsbruch

Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, dass eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die Aufhebung des Vertrages erklären; Art. 72 UN-Kaufrecht. Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den Umständen vernünftig ist, hat die Partei, welche die Aufhebung des Vertrages erklären will, dies der anderen Partei anzuzeigen, um ihr zu ermöglichen, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr zu geben. Dies gilt nicht, wenn die andere Partei erklärt hat, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird.

Art. 71 Abs. 1 CISG erlaubt die Aussetzung der Erfüllung, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die andere Partei ihre Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen wird.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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