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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Vertragswidrigkeit
Das UN-Kaufrecht verwendet den Begriff Mangel oder mangelhafte Ware nicht. Ausgangspunkt bei der Bestimmung eines Mangels ist in aller Regel die Frage, ob eine nachteilige Differenz zwischen einem Soll-Zustand und einem Ist-Zustand vorliegt. Auch im UN-Kaufrecht ist zunächst die Frage zu klären, was die rechtlich geschuldete Qualität ist. Jede Abweichung der gelieferten Ware von den Anforderungen der nach dem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit der Ware stellt eine vertragswidrige Lieferung dar. Dies hat zur Folge, dass
- offene wie auch versteckte Qualitätsabweichungen,
- aber auch Mengenfehler und
- Falschlieferungen
zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers führen. Maßgeblich ist also, was die Parteien vereinbart haben. Jedoch fehlen oftmals detailierte Vereinbarungen zu der geschuldeten Beschaffenhat der Ware, so dass auf außerjuristische Kriterien wie den Wert, die Tauglichkeit und den mit der Kaufsache bezweckten Gebrauch abzustellen ist.
Der Erwerber erwartet, dass die Ware diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die zu der gleichen Zeit auch vergleichbare andere Produkte erfüllen. Der Unternehmer gibt üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu erkennen. Haben die Parteien keine besonderen Vereinbarungen über die Qualität und Art der Ware vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,
- wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
- wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
- wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.
Der Verkäufer haftet nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware nach den Ziffern 1 bis 4, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Im Hinblick auf die Vertragsgestaltung kann auf Abschnitt sub:Gewaehrleistungsrisiko verwiesen werden.
Rechtsbehelfe sind auch bei unwesentlichen Abweichungen gegeben, wenn die geringfügigen Abweichungen eine Wertbeeinträchtigung der Ware oder einen sonstigen Nachteil für den Käufer zur Folge haben. Umgekehrt führt auch eine absolute Falschlieferung zu diesen Rechtsbehelfen. Wenn also beispielsweise CD-Spieler bestellt wurden, aber Mobiltelefone geliefert wurden, so sind im Prinzip die gleichen Rechtsbehelfe gegeben, wie wenn defekte CD-Spieler oder gar nichts geliefert wurde. Die Falschlieferung (aliud) ist dementsprechend unverzüglich zu rügen - so wie die Lieferung mangelhafter Ware der richtigen Art.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Zur Beweislast enthält das UN-Kaufrecht keine Bestimmung. Die Gerichte wenden ihre eigenen Beweisregeln an, die sich zumeist in den jeweiligen Prozessordnungen finden.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Ergibt die Vertragsauslegung, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart, so sind diese Abreden - unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik - zu erfüllen. Jedoch vereinbaren die Parteien häufig im Hinblick auf die Ware nur die Art und Stückzahl ohne weitere Spezifikationen anzugeben. Die im folgenden Abschnitt dargestellten Fälle sind nur von Belang, sofern die Parteien keine vorgehende Individualvereinbarung getroffen haben.
Wenn dem Verkäufer ein bestimmter Zweck bekannt war, zu dem die Ware benutzt werden soll, ist dieser maßgeblich, ansonsten der gewöhnliche Gebrauch. Hierbei sind die Erwartungen, die ein durchschnittlicher Nutzer an Waren dieser Art stellt. Sofern die Parteien keine Beschränkung über die Nutzung der Ware vereinbart haben, muss die Ware grundsätzlich für alle angemessenen Verwendungszwecke der Ware geeignet sein. Sie muss - nach der Verkehrsanschauung - die durchschnittliche Qualität, Leistungsfähigkeit, Haltbarkeit etc. aufweisen und darf nicht mit besonderen Gefahren belastet sein.
Bei dem gewöhnlichen Gebrauch ist es manchmal fraglich, welches Gebiet, welche Region maßgeblich sein soll. So ist es bspw. in Saudi Arabien untersagt, in Lebensmitteln Aromen zu verwenden, die mit Alkohol extrahiert wurden. Ist demnach ein solches Lebensmittel, das an einen Großhändler geliefert wurde, der es nach Saudi Arabien weiterverkaufen will, für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet? Die überwiegende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu beachten sind, wenn diese dem Verkäufer bekannt sind. Da aber auch ein Weiterverkauf in andere Staaten häufig anzutreffen ist, kann auf eine entsprechende Kenntnis über das Endziel der Ware nicht allein aus dem Versandziel oder dem Sitz des Käufers geschlossen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
bloße Kenntnis noch keine vertragliche Vereinbarung über eine Beschaffenheit der Ware darstellt. Es ist vielmehr zumindest eine stillschweigende Einigung erforderlich. Diese Fragen sind allerdings noch weitgehend ungeklärt, so dass den Vertragsparteien derzeit zur Vermeidung von Problemen nur geraten werden kann, die notwendigen Spezifikationen im Vertrag aufzunehmen. Sollte der Verkäufer die notwendige Sachkenntnis für das Bestimmungsland nicht haben, muss er den Käufer darauf hinweisen.
Produktrechtliche Vorschriften
Bei den relevanten produktrechtlichen Vorschriften handelt es sich zumeist um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Zusammensetzung, die Etikettierung, die von dem Produkt ausgehenden Gefahren o.Ä. betreffen. Problematisch werden die Bestimmungen aber regelmäßig im Prozess zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, wenn der Käufer das Entgelt nicht zahlt oder eine Rückerstattung verlangt. Ob der Verkäufer für die Einhaltung der produktrechtlichen Vorschriften des Käuferlandes verantwortlich ist, haben ausländische Gerichte und der BGH bzw. der österr. OGH unterschiedlich beantwortet. BGH und OGH gehen davon aus, dass die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck nicht einschließe, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein deutsches Unternehmen hat von einem schweizerischem Unternehmen Muscheln erworben, die von deutschen Behörden untersucht wurden. Das zuständige Veterinäramt stellte bei den Muscheln einen erhöhten Cadmiumgehalt fest. Nach dem Befundbericht des Veterinär-Untersuchungsamts waren in vier untersuchten Beuteln mit Muscheln Cadmiumwerte zwischen 0,5 und 1,0 mg pro kg festgestellt worden; damit wurde zwar das Doppelte des Richtwerts 1990 des Bundesgesundheitsamts für Cadmium in Muscheln noch nicht überschritten, es seien aber Nachuntersuchungen durch den Importeur erforderlich. Die Käuferin wollte die Muscheln dann zurücksenden, nachdem das Veterinäramt diese bei Nachuntersuchungen wegen der hohen Cadmiumwerte (0,875 mg/kg) als »nicht
unbedenklich« deklariert habe. Die Verkäuferin teilte der Käuferin mit, sie werde die Ware nicht entgegennehmen und bestehe auf die Zahlung des Kaufpreises.
Stellt die Überschreitung der deutschen Grenzwerte für Cadmium eine Vertragswidrigkeit dar, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Cadmiumwerte getroffen wurde? Wenn die Cadmiumwerte zu hoch sind, ist Verkehrsfähigkeit in Deutschland nicht gegeben. Der BGH hat in der Tatsache, dass die Ware nach Deutschland geliefert werden solle, keine vertragliche Vereinbarung über die Wiederverkäuflichkeit der Ware gerade in Deutschland, erst recht nicht eine solche über die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorgaben, von denen die Wiederverkäuflichkeit abhängen mag, gesehen. Die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat könne vom Verkäufer grundsätzlich nicht erwartet werden. Haben die Parteien nichts vereinbart, fehle es an der Vertragsmäßigkeit der
Ware dann, wenn sie sich für den gewöhnlichen Gebrauchszweck oder einen bestimmten, dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilten oder auf andere Weise zur Kenntnis gebrachten Zweck nicht eignet. Der BGH prüft sodann lediglich folgende Frage: Weicht die gelieferte Ware von durchschnittlicher Ware nachteilig ab?
Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften etwas anderes angenommen werden könne, wenn der Verkäufer die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Bestimmungsland kennt. Auch zu der Frage, ob die Ware zumindest im Staat des Verkäufers verkehrsfähig sein muss, hat der BGH sich nicht geäußert. Hingegen hat der österr. OGH entschieden, dass im Hinblick auf die Eignung für gewöhnliche Zwecke grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers maßgeblich seien.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
In einer OGH-Entscheidung wurde die fehlende CE-Kennzeichnung als Sachmangel gerügt. Die Parteien des Vertrages kamen aus Deutschland und Österreich. Der Verkäufer hat Maschinen aus einem Drittland importiert. Diese durften mangels CE-Kennzeichnung nicht im EWR in den Verkehr gebracht und auch nicht in Betrieb genommen werden. Die Ware entsprach weder den Vorschriften des Landes des Verkäufers noch denjenigen des Käufers. Der Käufer ist auch nicht berechtigt,
die CE-Kennzeichnung auf einer den Vorschriften genügenden Ware anzubringen, da dies dem Hersteller vorbehalten ist. Der einzige, rechtlich erlaubte Verwendungszweck wäre die Verbringung der Ware in ein Drittland außerhalb des EWR, wenn sie in dem Drittland verkehrsfähig ist. Gleichwohl hat der OGH die Rüge der Lieferung vertragswidriger Ware mit der gleichen Begründung wie der BGH verworfen: Es sei nicht vereinbart, dass die Ware besonderen produktrechtlichen Vorschriften in Österreich entspreche.
Das OLG Frankfurt hatte über, das möglicherweise mit Dioxin belastet war, zu urteilen. Die Käuferin erwarb von der Lieferantin kurze Zeit bevor wurde bekannt, dass belgisches Schweinefleisch mit Dioxin belastet sein könnte, eben solches Fleisch. Unmittelbar nach Erhärtung des Verdachts wurden von Deutschland und der EG Verordnungen erlassen, wonach belgisches Schweinefleisch nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verkehrsfähig sei. Die Käuferin behauptete nun, die Ware sei beschlagnahmt und vernichtet worden, nachdem die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Verkäuferin nicht beigebracht werden konnte. Sie verweigerte deshalb die Zahlung des Kaufpreises. Ob die Ware tatsächlich mit Dioxin belastet war, konnte nicht mehr ermittelt werden.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Ware sei nicht vertragsgemäß gewesen. Der Verdacht der Dioxinbelastung begründe bereits einen Mangel begründen. Dies gelte auch dann, wenn bei Gefahrenübergang der Verdacht noch nicht bekannt war. Der Fall sei anders gelagert als der Cadmiumfall, denn Gegenstand der Cadmiumentscheidung seien Sicherheits- und Normungsvorschriften. Bei dem Verdacht der Dioxinbelastung würde es sich hingegen um gesundheitliche Schutzmaßnahmen handeln, die ihren Auslöser in Vorkommnissen im Staat der Lieferantin hätten. Wenn das Produkt selber den Anlass für den Erlass von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bilde, würde der die Lieferanten entlastende Grundsatz nicht gelten.
Die Begründung des OLG, wieso der Fall anders zu entscheiden sei als die zuvor genannten Entscheidungen des BGH und des OGH, überzeugt nicht. Unzutreffend ist insbesondere die Feststellung, dass das Produkt selber den Anlass für den Erlass der Verordnungen gegeben habe, denn ob das Fleisch dioxinhaltig war oder nicht, konnte nicht ermittelt werden. Bei der Entscheidung ging es tatsächlich nicht um die Frage, welche produktrechtlichen Vorschriften gelten, sondern um eine Beweislastumkehr. Das Gericht hat überhaupt nicht entschieden, welche produktrechtlichen Vorschriften gelten, sondern unter welchen Umständen der Verkäufer die Unbedenklichkeit der gelieferten Ware nachweisen muss.
Allerdings macht die Entscheidung des OLG deutlich, welche Probleme sich aus der Rechtsprechung des BGH und des OHG ergeben. In der Konsequenz bedeutet die Rechtsprechung nämlich, dass die Verkehrsfähigkeit überhaupt nicht zum gewöhnlichen Gebrauch gehört, weil ohne entsprechende Vereinbarung das für die Verkehrsfähigkeit maßgebliche Recht nicht ermittelt werden kann. Die verkauften Produkte müssen keinen produktrechtlichen Vorschriften irgend eines Landes entsprechen. So stellt sich für das OLG Frankfurt überhaupt nicht die Frage, ob dioxinhaltiges Fleisch verkehrsfähig ist oder nicht. Diese Frage hätte das Gericht aber beantworten müssen, denn allein die Tatsache, dass dioxinhaltiges Fleisch in Deutschland oder der EU nicht verkehrsfähig ist, genügt nach der Rechtsprechung des BGH und des OHG nicht.
Wieso grundsätzlich die Standards im Land des Verkäufers maßgeblich sein sollen (so der österr. OGH), ist im Rahmen des UN-Kaufrechts nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Käufer vermuten, dass die Produkte im Land des Verkäufers verkehrsfähig sind. Zwingend ist dies aber in Zeiten der Globalisierung sicherlich nicht. Bei einem Transithandel - darum ging es in der OGH-Entscheidung (Verkauf von Maschinen aus Osteuropa) wohl - ist die Übereinstimmung mit den Standards mit dem Verkäuferland sicherlich nicht erforderlich. Schließlich hat der Käufer - für den Verkäufer erkennbar - regelmäßig kein ausgeprägtes Interesse daran, dass die Ware gerade im Land des Verkäufers verkehrsfähig ist.
Unter Umständen hängt das Ergebnis davon ab, ob, wann und wo die Untersuchung der Ware durch die zuständigen Behörden stattfindet, obwohl es sich um eine Rechtsfrage nach dem UN-Kaufrecht handelt. Wenn bspw. der Verkäufer die Ware zum Käufer zu liefern hatte und die Ware an der Grenze untersucht und mangels Verkehrsfähigkeit festgehalten wird, scheitert der Verkäufer bei der Vertragserfüllung, da die Ware nicht zum Käufer gelangt. Das Ergebnis wäre also von äußeren, teils zufälligen Umständen abhängig. Dies widerspricht aber dem Sinn Regelung des UN-Kaufrechts, wonach die Parteien abschließend überdie geschuldete Beschaffenheit entscheiden. M.E. müssen mangels Konkretisierung im Vertrag die weiteren Umstände berücksichtigt werden.
Dass nicht zumindest eine stillschweigende Vereinbarung über die Verkehrsfähigkeit der Ware getroffen wurde, ist praxisfern. Es ist für beide Parteien offensichtlich, dass die Ware wieder veräußert, verarbeitet, verbraucht oder in sonstiger Art gewerblich eingesetzt werden soll. Das Problem konzentriert sich also auf die Frage, ob die Verkehrsfähigkeit in einem bestimmten Staat vereinbart wurde oder ob die gewöhnliche Qualität am Weltmarkt ausreicht. Nimmt man letzteren Fall an, so stellt sich die Frage, ob und wie die gewöhnliche Qualität am Weltmarkt überhaupt ermittelt werden soll.
Dabei sind m.E. folgende Grundsätze anzuwenden. Soweit der BGH davon ausgeht, dass die Wiederverkäuflichkeit (Verkehrsfähigkeit) in einem bestimmten Land nicht vereinbart wurde, sind m.E. die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung entsprechend anzuwenden. Art. 42 Abs. 1 UN-Kaufrecht sieht vor, dass es bei der Verletzung von gewissen Schutzrechten Dritter auf das Recht des Staates ankommt, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer Weise verwendet werden soll, wenn die Parteien dies bei Vertragsschluss in Betracht gezogen haben. Im Zweifel ist auf das »Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlassung« hat, abzustellen. Der Zweck des Art. 35 Abs. 2 lit. a) UN-Kaufrecht ist in erster Linie auf körperliche Eigenschaften des Kaufobjektes gerichtet, während Art. 42 UN-Kaufrecht die von Staat zu Staat unterschiedlichen äußeren (rechtlichen) Umstände (Markenrechte, Patente), in denen die Ware sich befindet, erfasst. Bei der Frage nach
der Verkehrsfähigkeit überschneiden sich die Bereiche, denn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffen körperliche Eigenschaften, so dass eine entsprechende Anwendung des Art. 42 Abs. 1 UN-Kaufrecht in Betracht zu ziehen ist.
Wenn der Verkäufer die Ware in dem Käuferstaat anbietet (Messe, Handelsvertreter etc.) oder seine gewerbliche Tätigkeit auf den Käuferstaat ausrichtet, so muss der Käufer ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung davon ausgehen können, dass die Ware im Käuferstaat verkehrsfähig ist, sofern die äußeren Umstände keine andere Beurteilung rechtfertigen. Insofern ist Art. 42 Abs. 1 UN-Kaufrecht entsprechend anzuwenden.
Ferner sollten im Rahmen des Binnenmarkt der EU die Parteien davon ausgehen können, dass die Ware den harmonisierten Vorschriften entspricht, da dies den gewöhnlichen Standard in beiden Staaten darstellt. Wenn keine harmonisierten Vorschriften vorhanden sind, ist zunächst einmal zu ermitteln, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, einen Mangel anzunehmen. Wenn die Ware den Anforderungen des Verkäuferstaates entspricht, ist es selten gerechtfertigt, einen Mangel anzunehmen; vgl. Abschnitt sub:sachmangel-28EGV. Wenn die Ware weder im Verkäufer- noch im Käuferstaat verkehrsfähig ist, sollte man von einem Mangel ausgehen.
Wenn der Käufer im Staat des Verkäufers, der nicht zum EWR gehört, die Ware erwirbt, ist es Aufgabe des Käufers, sicher zu stellen, dass die Ware seinen Anforderungen genügt. In so einem Fall hat der Verkäufer regelmäßig nicht zu erkennen gegeben, dass die Ware im Verkäuferstaat verkehrsfähig ist.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des EuGH zu nennen, bei der die Käuferin die Zahlung mit der Begründung verweigerte, dass die gelieferte Ware nicht gemäß einem neuen italienischen Gesetz etikettiert sei. Die Verkäuferin machte geltend, dass die Etikettierungsvorschriften - nach der Rechtsprechung des EuGH wegen mangelnden Abwartens der nach Anmeldung bei der Kommission vorgeschriebenen Frist - nicht angewandt werden dürften . Damit entspreche das gelieferte Olivenöl den geltenden italienischen Rechtsvorschriften, so dass kein Grund für eine Zahlungsverweigerung bestehe. Dem hat der EuGH zugestimmt. Der Mangel könne
nicht damit begründet werden, dass nach europäischem Recht unwirksame Vorschriften nicht eingehalten worden seien. Vieles spricht dafür, dass es im innergemeinschaftlichen Verkehr den Gerichten nicht möglich ist, die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat als mangelhaft einzustufen, nur weil die Ware nach nationalen Vorschriften nicht verkehrsfähig ist, jedoch nach den Art. 28-30 EG-Vertrag verkehrsfähig sein müsste. Insoweit würde das Verständnis von dem »gewöhnlichen Gebrauch« sich zu einem Handelshemmnis wandeln, dessen Berechtigung anhand der Art. 28-30 EG-Vertrag zu prüfen ist.
Ein weitgehend ungeklärtes Problem ist die Unmöglichkeit, also der Fall, dass die Ware nicht mehr geliefert werden kann (weil sie nicht mehr existiert und auch nicht hergestellt werden kann). Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Kunstwerk verkauft und vor Lieferung zerstört wird. Es handelt sich bei der Unmöglichkeit nicht um einen Fall der Sachmängelhaftung, sondern eher um einen Fall des Verzuges. Da eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, verbleibt dem Käufer im Ergebnius nur das Recht auf Schadensersatz.
Ebenso komplex und weitgehend ungeklärt ist der Fall, dass so ein Kunstwerk nicht insgesamt zerstört, sondern nur beschädigt wird. Hier kann man einerseits sagen, dass die vertragsgemäße Lieferung unmöglich geworden ist. Man kann es auch als vertragswidrige Lieferung einstufen, wenn der Verkäufer das beschädigte Werk liefert. Die richtige Einordnung hängt wohl von dem Grad der Zerstörung ab.
Wenn nur ein Teil der bestellten Ware geliefert wird, so stellt dies eine Vertragsverletzung dar, wie Art. 51 Abs. 1 UN-Kaufrecht klarstellt. Hinsichtlich des nicht gelieferten Teils gelten die Bestimmungen wie bei der Lieferung vertragswidriger Ware.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Eines der rechtlichen Probleme ist die Frage, was gilt, wenn Ware besserer Qualität geliefert wurde. Wenn der Gemüsehändler an Stelle der vereinbarte Güteklasse 2 versehentlich Güteklasse 1 liefert, stellt sich die Frage, wie dies rechtlich zu beurteilen ist. Nach dem UN-Kaufrecht besteht in so einem Fall kein Rechtsbehelf des Verkäufers, die Ware zurückzuverlangen und stattdessen die vereinbarte Qualität zu leisten. Ob hier auf nationales Recht zurückgegriffen werden kann, ist zweifelhaft.
Bei der Lieferung von mehr als der bestellten Menge ist die Rechtslage eindeutig. Entweder rügt der Käufer die zu viel gelieferte Menge (wenn erkennbar) und gibt sie zurück oder er hat die zu viel gelieferte Ware zu bezahlen. M.E. bietet sich in so einem Fall nur in engen Ausnahmefällen eine Gleichbehandlung (Bezahlung eines höheren Preises für die bessere Ware) an, denn bei der Lieferung von mehr als der bestellten Ware kann der Käufer durch Zurückweisung die vertraglich vereinbarte Menge erlangen. Bei qualitativ besserer Ware hingegen müsste er die gesamte Lieferung zurückweisen. Allerdings ist sollte er dann zur Zurückweisung verpflichtet, wenn der Verkäufer ihm die qualitativ bessere Ware ausdrücklich als nicht vertragsgemäße Leistung anbietet. Dieses Verhalten kann als Angebot zur Aufhebung und Abschluss eines neuen Vertrages mit geändertem Inhalt verstanden werden, so dass der Käufer entscheiden kann, ob er dieses Angebot annimmt. Nimmt er es nicht an, so bleibt die Pflicht
des Verkäufers zur Lieferung vertragsgemäßer Ware bestehen. Insofern besteht meines Erachtens keine Lücke im UN-Kaufrecht. Nach Art. 8 Abs. 1 UN-Kaufrecht kann der Käufer das Verhalten des Verkäufers m.E. nur in diesem Sinne deuten. Er kann darunter nicht eine Leistung zur Erfüllung des geschlossenen Vertrages verstehen.
Der Verkäufer hat die Ware an den Erfüllungssort zu liefern (bzw. dem entsprechenden Frachtführer zu übergeben, Art. 31 lit. b und c). Wenn er die Ware an einen anderen Ort liefert, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Der Käufer kann Lieferung an den rechten Ort verlangen, eine Nachfrist nach Art. 47 setzen und ggf. Schadensersatz wegen Mehrkosten verlangen. Ein Aufhebungsrecht besteht nach der Literatur nur dann, wenn die Leisutng am falschen Ort eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Dies setzt allerdings eine Unterscheidung zwischen der Lieferung an den falschen Ort und dem Verzug bzw. der bloßen Nichtlieferung voraus, da hier die Grenzen fließend sein können.
Rechtsmängel
Der Verkäufer hat Ware frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern (Pfandrecht, fremdes Eigentum etc.). Zu den Rechtsmängeln dürfte auch die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt gehören, wenn dieser nicht vereinbart war. Wenn eine Ware aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht verkehrsfähig sein sollte, fällt dies unter die Sachmängel.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei Vertragsabschluss kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte. Dies setzt voraus, dass das Recht oder der Anspruch auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruht
- nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer Weise verwendet wird, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen haben, dass die Ware dort weiterverkauft oder verwendet werden wird, oder
- in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlassung hat.
Die Verpflichtung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Fälle,
- in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, oder
- in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, dass der Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat.
Davon werden bspw. solche Fälle erfasst, in denen der Verkäufer Ware liefert, die möglicherweise ein Markenrecht, ein Patent oder ein anderes Schutzrecht verletzten. Da diese Rechte oftmals auf einzelne Staaten begrenzt sind, wird in Art. 42 UN-Kaufrecht eine Unterscheidung danach getroffen, ob und inwieweit für die Parteien die Verletzung vorhersehbar war. Ferner ist die Ware frei von Ansprüchen Dritter zu liefern. Ob daraus geschlossen werden kann, dass auch ein möglicher Anspruch ausreicht, ist zweifelhaft. Dies mag auch an der Übersetzung des Textes aus dem Englischen liegen, da dort vielfach von »right or claim« im Sinne eines bestehenden Rechts und nicht nur im Sinne eines möglichen Anspruchs gesprochen wird.
Ferner ist Voraussetzung, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss die Rechte oder Ansprüche kannte oder hierüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Schließlich ist ein Rechtsmangel ebenfalls wie ein Sachmangel zu rügen. Eine Untersuchungspflicht besteht hingegen nicht. Der Käufer hat innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Recht oder dem Anspruch des Dritten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, dies dem Verkäufer anzuzeigen und dabei genau die Art des Rechts oder des Anspruchs des Dritten zu bezeichnen. Da bei solchen Rechten in der Regel die Dritten sich mit Schreiben wegen der Rechtsverletzung an den Käufer wenden, sollte es ausreichen, dieses Anspruchschreiben in Kopie sofort an den Verkäufer weiterzusenden und auf den Rechtsmangel hinzuweisen. Auf ein Versäumnis der Rüge kann der Verkäufer sich nicht berufen, wenn er das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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