|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in vertragsgemäßem Zustand zu liefern; Art. 36 UN-Kaufrecht. Unter Gefahrenübergang wird der Zeitpunkt und/oder Ort verstanden, an dem Risiko für die Ware bzw. deren Zustand von der einen Partei auf die andere übergeht. Wenn die Ware vom Käufer in einem Laden gekauft und auf dem Heimweg zerstört wird, trägt der Käufer das Risiko. Wenn der Verkäufer die Ware an den Käufer versendet und diese dann beim Käufer zerstört wird, trägt ebenfalls der Käufer das Risiko. Wenn hingegen der Verkäufer die Ware an den Käufer versendet und diese während des Transportes zerstört wird, stellt sich die Frage, wer das Risiko trägt. Risiko tragen meint in diesem Zusammenhang, ob der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl die Ware zerstört oder beschädigt wurde, oder ob der Verkäufer die Ware erneut liefern muss, obwohl er bereits einmal die Leistung erbracht hat. Der eigentliche Übergang der Gefahr bedeutet, dass
ab diesem Zeitpunkt der Käufer das Risiko trägt.
Art. 66 UN-Kaufrecht bestimmt dementsprechend, dass der Untergang oder die Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, befreit, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist. Art. 35 als korrespondierende Vorschrift bestimmt, dass der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, haftet. Davon werden auch Vertragswidrigkeiten erfasst, die auf dem Transport entstehen.
Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware geht nach dem UN-Kaufrecht mit der Aufgabe an den ersten Beförderer auf den Käufer über. Andere Vereinbarungen sind häufig anzutreffen. Sie werden detailliert im Abschnitt über die Incoterms sec:Incoterms-2000 abgehandelt.
Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Entsprechend gilt bei der Abholung ab Werk, dass die Gefahr bei der Abholung übergeht. Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluss auf den Übergang der Gefahr. Die Wirkung des Annahmeverzugs des Käufers wird in Abschnitt sub:Abnahme-und-Annahmeverzug dargestellt.
Erkennbar sind die Gefahrtragungsregelungen nur auf die Fälle anzuwenden, in denen keine der Parteien die Verantwortung für die Beschädigung oder Zerstörung der Sache trägt. Der Verkäufer hat also - wenn er wie im Übereinkommen vorgesehen - die Ware dem ersten Beförderer übergibt, für eine sichere Verpackung und für einen sicheren Transport zu sorgen.
Die Liefer- oder Versandkosten, die in AGB häufig ebenfalls unter der Überschrift Gefahrenübergang geregelt werden, fallen nicht unter den Gefahrenübergang. Sie können durchaus abweichend geregelt werden, was insbesondere bei den so genannten Zwei-Punkt-Klauseln der Incoterms der Fall ist. Gleiches gilt für die Kosten der Transportversicherung, Verpackung, Export- und Importfreimachung und andere mit dem Transport zusammenhängende Pflichten und Kosten. Aber es ist gleichwohl Vorsicht geboten, denn teilweise können Regelungen zu den Transportkosten als Gefahrtragungsregelungen ausgelegt werden. »Frei Haus« bedeutet nach deutschem Verständnis nicht nur, dass der Verkäufer die Transportkosten trägt, sondern dass die Gefahr erst bei Ankunft bei dem Käufer übergeht. Hier kommen nationale Unterschiede bei der Auslegung solcher Vertragskürzel in Betracht, weshalb die Incoterms die sichere Variante sind.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
|
|