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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Untersuchungs- und Rügepflicht

Überblick

Um die Untersuchungs- und Rügepflichten zu verstehen, ist es wohl am einfachsten, auf den Ursprung der Regelungen zurückzugehen. Die Pflichten kann man anhand eines Kaufs auf einem Marktplatz verdeutlichen, wo der Käufer die Ware sieht und sofort überprüfen kann. Wenn er in so einer Situation nicht sofort die Ware untersucht und auf erkennbare Mängel aufmerksam macht, verliert er seine Rechte wegen solcher Mängel.

Untersuchungs- und Rügepflicht sind nur im Zusammenhang sinnvoll. Die Rüge soll den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware informieren und ihm zugleich die Möglichkeit zur Abhilfe geben. Der Verkäufer soll eine Basis für eigene Untersuchungen haben, um in einer möglichen Auseinandersetzung mit dem Käufer die Angaben des Käufers überprüfen zu können. So soll ausgeschlossen werden, dass die Mängel durch Gebrauch oder unsachgemäße Handhabung durch den Käufer verursacht werden, der Mangel sich verschlimmert oder durch den Mangel Schäden entstehen.

Ferner soll durch die schnelle Rüge dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, über die Ware anderweitig zu verfügen.[*] Die Rüge gleicht somit einen Informationsmangel des Verkäufers aus, der möglicherweise selber Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten hat.

Die angelieferte Ware ist innerhalb einer so kurzen Frist auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Diese Pflicht besteht für jede einzelne Lieferung, auch dann, wenn zuvor mangelfreie Ware geliefert wurde.[*] Wie lang konkret diese kurze Frist ist, lässt sich nicht generell sagen. Deutlich wird dies im Urteil des österr. OGH vom 14. 1. 2002[*] zum Ausdruck gebracht: Danach richtet sich die kurze Frist für die Untersuchung insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers, der Art der zur untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung und ähnlichen Umständen. Dabei sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, insbesondere die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs. Bei nicht-verderblichen Waren werden in Deutschland drei bis vier Arbeitstage bzw. eine Woche angenommen, während die Schweizer Gerichte bis zu zehn Tage für die Untersuchung gewähren.[*] Hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer Mängel wie schwere Beschädigung und Lieferung falscher Ware wird allerdings eine sofortige Kontrolle erwartet. Unterlässt er der Käufer die Untersuchung, so beginnt die Rügefrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Mangel hätte entdeckt werden können.[*]

Die Untersuchungspflicht hat mit dem Gefahrenübergang nichts zu tun. Wenn der Käufer bei einer FOB-Lieferklausel nach den Incoterms die Gefahr ab trägt, sobald die Ware auf dem Schiff verladen ist, so beginnt damit noch keine Pflicht zur Untersuchung der Ware. Vielmehr sieht Art. 38 Abs. 2 UN-Kaufrecht vor, dass in dem Fall, dass der Vertrag eine Beförderung der Ware erfordert, die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden kann.

Bei einem Streckengeschäft[*] reicht es aus, wenn die Ware bei dem Kunden des Käufers untersucht wird (Art. 38 Abs. 3 UN-Kaufrecht): Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluss die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder musste er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden. Dies entbindet allerdings den Käufer nicht von der Untersuchungs- und Rügepflicht.[*]

Zum Umfang der vorzunehmenden Untersuchung enthält das UN-Kaufrecht keine Bestimmung - hier kommt es auf die Art der Waren, deren Wert und Verwendungszweck an.[*] Wenn sich jedoch der Mangel nur bei Verarbeitung der Ware erkennen lässt, ist in der Regel eine Probeverarbeitung notwendig, von gefrorener Ware müssen Stichproben aufgetaut werden etc.. Die Einschaltung eines Sachverständigen wird normalerweise nicht gefordert, es sei denn besondere Umstände erfordern dies.

Wenn die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt wird, ohne dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluss die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder musste er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden (Art. 38 Abs. 2 UN-Kaufrecht).


Rügepflicht

Zur Erhaltung der Rechte aufgrund der Lieferung vertragswidriger Ware obliegt es dem Käufer, Vertragswidrigkeiten innerhalb angemessener Frist dem Verkäufer mitzuteilen (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Das betrifft sowohl die bei der Eingangsuntersuchung festgestellen Mängel als auch die später erkannten Abweichungen. Bei nicht erkennbaren Mängeln beginnt Frist zu laufen, sobald die Mängel am Kaufobjekt tatsächlich feststehen.[*] Sobald eine Vertragswidrigkeit entdeckt wird, ist diese bei dem Verkäufer zu rügen. Jedoch verliert der Käufer verliert in jedem Fall[*] das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist, Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht.

Beispiel:[*]
Zur Untersuchung der Ware ist eine Probeverarbeitung geboten gewesen, mit der die Käuferin innerhalb von drei bis vier Tagen nach Lieferung hätte beginnen müssen. Sie hätte sodann während eines Zeitraumes von höchstens zehn bis elf Tagen seit Lieferung die Fehlerhaftigkeit feststellen können, weil die Fleckenbildung infolge von Kleberückständen - wie sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten des österreichischen Kunststoffinstituts ergebe - spätestens nach sieben Tagen sichtbar geworden sei.
Beispiel:[*]
Die angemessene Frist des Art 39 UN-Kaufrecht muss den jeweiligen Umständen entsprechend angepasst werden. Soweit nicht besondere Umstände für eine kürzere oder längere Frist sprechen, ist tatsächlich von einer Gesamtfrist für die erforderlichen Untersuchungen und die Mängelanzeige von etwa 14 Tagen auszugehen.
Wie lang diese Rügefrist ist, hängt von den Umständen des Vertrags, der Art der gelieferten Ware und auch vom entscheidenden Gericht ab. In Deutschland wird meistens eine Woche als noch rechtzeitig, 3 Wochen regelmäßig als verspätet angesehen; bei Maschinen wurde aber auch schon ein Monat akzeptiert.
  • 1 Tag nach Lieferung, sofern keine verderbliche Ware - fristgemäß
  • Mindermengen (Einlegegurken) nach 7 Tagen - zu spät[*]
  • 8 Tage nach Vorlage des Berichts des Sachverständigen - fristgerecht
  • 16 Tage nach Erhalt von Schuhen wegen erkennbarer Mängel - zu spät
  • 3 Tage bei lebenden Tiere - zu spät
Bei der Ermittlung der Fristen sind sowohl die Untersuchungsmaßnahmen als auch die eigentliche Rüge zu berücksichtigen, wie folgendes BGH-Urteil[*] verdeutlicht:
Beispiel:
Die Verkäuferin lieferte Mahlwerke für Papier zum Preis von 3065 DM, die mangelhaft waren, wobei es sich um einen versteckten Fehler gehandelt hat. Die Käuferin nutzte die Mahlwerke und produzierte und verkaufte Halbfertigfabrikate. Am 26. 4. 1993 trat ein Totalschaden an dem Mahlwerk ein. Am 17. Mai 1993 teilte die Kundin der Käuferin telefonisch mit, dass sich auf den bereits weiter verarbeiteten Fertigprodukten Rostflecken befänden und auch die noch nicht verarbeiteten Halbfertigfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten. Am 27. Mai 1993 beauftragte die Käuferin einen Sachverständigen mit der Identifizierung der Rostflecken und ließ zu diesem Zweck unter anderem die von den Beklagten am 7. April 1993 gelieferte Mahlgarnitur untersuchen. Nach Eingang des Prüfberichts des Sachverständigen am 11. Juni 1993, wandte sich diese mit Schreiben vom 14. Juni 1993 an die Verkäuferin und machte diese vorsorglich für den entstandenen Schaden haftbar, weil sie vermutete, dass die von den Beklagten am 7. April 1993 gelieferte Mahlgarnitur mangelhaft gewesen sei. Der BGH hatte über einen Teilbetrag von 100000 DM als Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung der Mahlgarnitur zu entscheiden. Die Verkäuferin ist der Klage unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, die Käuferin sei ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen.
Der BGH ist davon ausgegangen, dass der Fehler der Mahlgarnitur ein versteckter Mangel sei, der weder bei Anlieferung noch bei Montage oder während des Einsatzes durch eine ordnungsgemäße Untersuchung (Art. 38 Abs. 1 UN-Kaufrecht) hätte entdeckt werden können. Die Frage, ob die Untersuchungs- und Rügepflicht in solchen Fällen
  • erst nach positiver Kenntnisnahme im Einzelfall zu rügen sind, so dass die Frist des Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Mangel tatsächlich festgestellt wird, oder
  • ob für den Fristbeginn die objektive Erkennbarkeit des verborgenen Mangels entscheidend ist,
nicht entschieden.[*] Bei dem Schaden war nicht klar, ob er auf einen Bedienungsfehler oder auf das mangelhafte Mahlwerk zurückzuführen war. Insoweit hat der BGH entschieden, dass selbst wenn die Käuferin einen möglichen Bedienungsfehler durch innerbetriebliche Feststellungen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kurzfristig hätte ausräumen können, ihr für die Entscheidung über das weitere Vorgehen und die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen - etwa die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen - jedenfalls ein gewisser Zeitraum von rund einer Woche zuzubilligen ist. Hieran schließe sich die vom Berufungsgericht angenommene zweiwöchige Dauer einer gutachterlichen Untersuchung sowie danach die - regelmäßige - einmonatige Rügefrist nach Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht[*] an. Dann war das Rügeschreiben der Käuferin - sieben Wochen nach Eintritt der Erkennbarkeit des Mangels - nicht verspätet.

Man erkennt, dass die Fristen - regelmäßig 14 Tage (österr. OGH), einen Monat (so der BGH bei Maschinen) - je nach Produkt und auch Gericht variieren, so dass auch keine genaueren Angaben möglich sind.

Form und Inhalt der Mängelrüge

Obwohl die Mängelanzeige keinerlei Formzwang unterliegt, also auch mündlich erfolgen kann, scheitern Käufer mit ihren Mängelansprüchen recht häufig vor Gericht, weil sie den Mangel - genauer: die Vertragswidrigkeit der Ware - nicht konkret genug beschreiben. Der Käufer hat die Art der Vertragswidrigkeit so genau zu bezeichnen, dass der Verkäufer aufgrund der Rüge in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit zu ergreifen.[*] Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Käufers. Auch muss die Rüge erkennen lassen, ob die Lieferung insgesamt oder lediglich zum Teil beanstandet wird. Als zu ungenau wurden Rügen wie »schlechte Ware«, »nicht gemäß unseren Vorgaben gefertigt«, »Stühle in der Polsterung mangelhaft« oder »viel Bruch« eingestuft. Bei Maschinen und technischen Geräten genügt die Darlegung der Symptome, ohne dass der Käufer Angaben zu den diesen zu Grunde liegenden Ursachen machen müsste.


Versäumte Mängelrüge

Die ordnungsgemäße Anzeige erhält dem Käufer alle Folgeansprüche, allerdings nur wegen der gerügten Vertragswidrigkeit. Wenn die Rüge nicht ordnungsgemäß erfolgt, verliert der Käufer in der Regel alle Gewährleistungsansprüche. Das Recht auf Minderung und Schadensersatz (mit Ausnahme von entgangenem Gewinn) kann ausnahmsweise trotzdem geltend gemacht werden, wenn der Käufer eine »vernünftige Entschuldigung« dafür hat, dass er die Anzeige der Vertragswidrigkeit unterlassen hat (Art. 44 UN-Kaufrecht).

Der Verkäufer kann sich allerdings nicht auf das Versäumen der rechtzeitigen Rüge berufen, wenn er selbst die Vertragswidrigkeit kannte oder kennen musste und sie trotzdem dem Käufer verschwiegen hat.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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