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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Rechtsbehelfe im Einzelnen
Grundsätzlich bietet das UN-Kaufrecht den Parteien (beiden) bei Vertragsverletzungen durch die andere Partei:
- Ansprüche auf Erfüllung (das sind die Nachbesserung, die Ersatzlieferung und Lieferung von noch nicht gelieferten Restmengen),
- Ansprüche auf Vertragsaufhebung,
- Ansprüche auf Schadensersatz,
- das Zurückbehaltungsrecht und
- bei - Vertragsverletzungen des Verkäufers - das Recht auf Minderung.
Abbildung: Rechte des Käufers (UN-Kaufrecht)
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Diese Rechtsbehelfe beziehen sich - wiegesagt - grundsätzlich auf jeden Vertragsverstoß, sei es vertragswidrige Ware, verspätete Leistung oder einen Verstoß gegen Nebenpflichten. Das UN-Kaufrecht stellt zu Beginn klar, dass ein Gericht bei den Rechtsbehelfen keine weiteren (Nach-)Fristen als die vom UN-Kaufrecht vorgesehenen gewähren darf.
Ferner besteht grundsätzlich bei jedem Vertragsverstoß - gleichgültig, ob er später geheilt wird - eine Anspruch auf Ersatz des bis dahin eingetretenen Schadens.
Bei einer Vertragsverletzung des Verkäufers hat der Käufer - wie im (neuen) deutschen Recht - vorerst den Anspruch auf Vertragserfüllung. Das heißt, er kann eine Nachbesserung der vertragswidrigen Ware verlangen. Hierbei unterscheidet das UN-Kaufrecht zwischen einer Ersatzlieferung und der Beseitigung des Mangels auf andere Art.
Der Anspruch auf Nachbesserung (Ersatzlieferung oder sonstige Art der Nachbesserung) ist vom Käufer innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. der Käufer muss schnell entscheiden, drei Monate sind hierfür eindeutig zu lang, zwei Wochen dürften noch im Rahmen liegen. Normalerweise sollte der Anspruch zusammen mit der Mängelanzeige geltend gemacht werden, um so möglichst schnell Klarheit über das weitere Vorgehen zu erlangen.
- Der Verkäufer kann die Nachbesserung verweigern, wenn dies mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist.
In diesem Fall kann der Käufer Schadensersatz, Minderung und Vertragsaufhebung geltend machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Das Recht auf Ersatzlieferung besteht nur bei einer wesentlichen Vertragswidrigkeit.
Die Ersatzlieferung ist eine Rückgängigmachung der erfolgten Lieferung und eine Neulieferung. In diesem Fall (wesentliche Vertragswidrigkeit) besteht auch das Recht auf Vertragsaufhebung (bei dessen Ausübung die Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers und das Recht des Käufers auf Nachbesserung oder Minderung wegfallen).
Beide Rechtsbehelfe (Vertragsaufhebung und Ersatzlieferung) werden weitgehend gleich behandelt. In beiden Fällen ist das Recht innerhalb angemessener Frist auszuüben und setzt grundsätzlich voraus, dass gelieferte Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugegeben werden kann, in dem der Käufer sie erhalten hat.
Umgekehrt kann der Verkäufer - solange der Vertrag noch nicht aufgehoben ist - ebenfalls auf eigene Kosten Nachbesserungen vornehmen , auch wenn der Käufer dies (noch) nicht verlangt hat. Dies darf keine unzumutbare Verzögerung zur Folge haben oder dem Käufer unzumutbare Unannehmlichkeiten, einschließlich der Ungewissheit über den Ersatz der von dem Käufer getätigten Aufwendungen, verursachen.
Details zur Nachbesserung und den Fristen
Im Hinblick auf das Recht des Käufers auf Nachbesserung gelten folgende Grundsätze, wobei insbesondere das System der Nachfristsetzung (und die weiteren Fristen) komplex ist:
Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen, innerhalb derer der Verkäufer die Vertragswidrigkeit beseitigen soll. Das System der Nachfrist ist nicht einfach zu verstehen. Insbesondere bei vertragswidriger Ware hat die Nachfrist für den Käufer kaum einen Sinn außer, dass Klarheit über das weitere Vorgehen geschaffen wird.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Ob der Käufer eine Nachfrist setzt, bleibt ihm überlassen.
- Wenn der Käufer eine Nachfrist gesetzt hat, kann er vor Ablauf dieser Nachfrist keinen Rechtsbehelf (etwa Minderung, Vertragsaufhebung) wegen der Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten (und angemessenen) Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung bzw. wegen der bis zur Behebung der Vertragwidrigkeit eingetretenen Schäden zu verlangen.
Wenn der Käufer keine Nachfrist gesetzt hat, kann er gleichwohl Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder die Aufhebung des Vertrages erklären, sofern die jeweiligen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs erfüllt sind.
Der Verkäufer hingegen kann - wie gesagt - auch nach dem Liefertermin noch Vertragswidrigkeiten (durch Nacherfüllung) beseitigen, sofern der Vertrag noch nicht aufgehoben ist. Wenn der Käufer keine Nachfrist gesetzt hat, besteht für den Verkäufer aber die Unsicherheit, ob der Käufer solche Versuche etwa durch Geltendmachung der Minderung vereitelt. Er kann deshalb den Käufer auffordern, ihm mitzuteilen, ob er die Nacherfüllung annehmen will und ferner in der Mitteilung eine angemessene Frist nennen, innerhalb derer er die Vertragswidrigkeit zu beseitigen beabsichtigt (Art. 48 Abs. 2 UN-Kaufrecht).
Entspricht der Käufer der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Verkäufer innerhalb der in seiner Aufforderung angegebenen (angemessenen) Frist erfüllen. Was konkret unter dem »entspricht« zu verstehen ist, ergibt sich m.E. am besten aus der französischen Version des UN-Kaufrechts: dort heißt es deutlicher »antwortet«. Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erfüllung durch den Verkäufer unvereinbar ist. Das bedeutet Folgendes:
- Der Verkäufer kann dem Käufer mitteilen
, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit beseitigen werde und den Käufer zugleich um Mitteilung bitten, zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Die angemessene Frist bezieht sich auf die Behebung der Vertragswidrigkeit.
Teilt der Verkäufer lediglich mit , er werde die Vertragswidrigkeit innerhalb einer bestimmten Frist beseitigen, so wird vermutet, dass diese Mitteilung eine Aufforderung an den Käufer beinhaltet, dem Verkäufer mitzuteilen, ob der sich mit der Mangelbeseitigung einverstanden erklärt oder nicht (Art. 48 Abs. 3 UN-Kaufrecht).
- Hierauf hat der Käufer innerhalb einer (weiteren) angemessenen Frist zu antworten, ob er sich mit dem Vorschlag des Verkäufers einverstanden erklärt. Diese angemessene Frist bezieht sich auf die Antwort des Käufers und ist relativ kurz bemessen, so dass der Verkäufer Klarheit erhält, ob er die Vertragswidrigkeit beseitigen soll.
Wenn der Käufer nicht innerhalb dieser angemessenen Frist auf die Frage des Verkäufers antwortet, kann der Verkäufer innerhalb der ersten, angemessenen Frist (nach Ziffer 1) die Vertragswidrigkeit beheben. Der Käufer ist zugleich während dieser Frist daran gehindert, Rechtsbehelfe geltend zu machen, die der Nachbesserung zuwiderlaufen (Minderung, Vertragsaufhebung).
- Wie der Käufer auf die in Ziffer 1 genannte Aufforderung reagiert, bleibt dem Käufer überlassen. Er kann wie gesagt, grundsätzlich alle Rechtsbehelfe geltend machen, sofern die jeweiligen besonderen Voraussetzungen vorliegen.
Die eigentliche Nachbesserung erfolgt durch Beseitigung der Vertragswidrigkeit, sei es Ersatzlieferung, Reparatur, Bauelemente austauschen, fehlende Teile nachliefern, Rechte Dritter beseitigen u.ä. Maßnahmen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung zu tragen. Auch wenn kein Anspruch auf Ersatzlieferung - außer bei einer wesentlichen Vertragsverletzung - besteht, kann der Verkäufer selbstverständlich durch Lieferung neuer Ware die Vertragswidrigkeit beheben.
Nachdem der Verkäufer nachgebessert hat, beginnen erneut die Untersuchungs- und Rügepflichten für den Käufer im Hinblick auf die nachgebesserten Waren.
Die Kaufpreisreduzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat. Ist die Ware nicht vertragsgemäß , so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Das Minderungsrecht besteht in folgenden Fällen nicht:
- Wenn der Verkäufer vorzeitig geliefert hat und den Mangel behebt.
- Wenn der Vertrag wirksam aufgehoben wurde.
- Wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat - während der Dauer dieser Frist.
- Wenn der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass er die Vertragswidrigkeit innerhalb einer angemessenen Frist (Nacherfüllungsfrist des Verkäufers) beseitigen werde und der Käufer
- dem zugestimmt hat oder
- nicht innerhalb einer (zweiten) angemessenen darauf geantwortet hat
während der Dauer der Nacherfüllungsfrist des Verkäufers.
Da der Preis im Verhältnis der Werte im Zeitpunkt der Lieferung herabzusetzen ist, schlägt sich ein hoher bzw. ein niedriger Kaufpreis auf die Minderung durch. Bei Waren, die einen Börsenwert oder einen sonstigen objektiv ermittelbaren Wert haben, ist der Vergleich relativ einfach möglich. Der Käufer hat in diesem Fall den Minderwert entsprechend folgender Formel zu bezahlen:
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Bei anderen Waren bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten. Wenn jemand bspw. rot lackierte Möbel bestellt, jedoch grün lackierte Ware erhält, so ist möglicherweise der Katalogpreis gleich und die Minderung beträgt Null.
Die Vertragsaufhebung ist nach dem UN-Kaufrecht als das letzte Mittel konstruiert, das nur bei schweren Vertragsstörungen - bei Nichtlieferung genügt auch der erfolglose Ablauf einer angemessenen Nachfrist - ausübbar sein soll. Bei einer Teillieferung kann der Käufer nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
Wesentliche Vertragsverletzung
Die Vertragsaufhebung ist wegen der hohen Anforderungen mit Vorsicht auszuüben. Zumeist ist der sichere Weg (i) Nachbesserung zu verlangen, (ii) die Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten und zugleich (iii) Schadensersatz geltend zu machen. Folgendes Beispiel, in dem die Käuferin zur Zahlung des vollen Kaufpreises vom Handelsgericht des Kantons Aargau verurteilt wurde, zeigt die Gefahren. Das Urteil wird wegen der präzisen Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Vertragsaufhebung bei der Lieferung von vertragswidriger Ware ausführlich zitiert.
Beispiel:
Die Verkäuferin - ein schweizerisches Unternehmen - lieferte drei so genannte Triumphbögen für die Rennstrecke in Hockenheim. Am 26. Mai 2000 lieferte die Klägerin die drei Triumphbögen nach Hockenheim, baute sie dort auf und instruierte die Mitarbeiter bezüglich des Aufstellens der Bögen und der Handhabung der Gebläse. Ein Triumphbogen wurde über der Boxenzufahrt aufgestellt, die beiden andern auf einer Grünfläche neben der Rennpiste. Am Samstag, 27. Mai 2000 brach einer der beiden neben der Rennpiste aufgestellten Bögen ein, worauf die Rennleitung für das am 28. Mai 2000 stattfindende DTM-Rennen die Beseitigung aller Triumphbogen verlangte. Die Verkäuferin reagierte auf die Mängelrüge vom 27. Mai 2000 mit Schreiben vom 29. Mai 2000 und unterbreitete verschiedene Vorschläge, wie die Vertragswidrigkeit beseitigt werden könnte. Auf die so erklärte Bereitschaft der Verkäuferin zur Nachbesserung hat der Käuferin am 14. Juni 2000 mit der Vertragsaufhebung reagiert. Dazu war die
Käuferin nach Ansicht des Gerichts selbst beim Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Mangels auf Grund des Vorrangs des Nacherfüllungs- oder Nachbesserungsrechtes gegenüber dem Vertragsaufhebungsrecht nicht berechtigt.
Das Gericht hat eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a, 25 UN-Kaufrecht als Voraussetzung für die Vertragsaufhebung nicht angenommen:
»Für die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist aber außer der objektiven Schwere oder Erheblichkeit eines Mangels von ausschlaggebender Bedeutung, ob dieser durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben werden kann. Das UN-Kaufrecht geht vom grundsätzlichen Vorrang der Vertragsaufrechterhaltung aus, und zwar auch beim Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Mangels. Der Vertrag soll im Zweifel auch bei schwerwiegenden Leistungsstörungen aufrecht erhalten werden und die sofortige Vertragsaufhebung die Ausnahme bleiben. Denn solange und sofern (auch) ein schwerwiegender Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung noch behoben werden kann, ist die Erfüllung durch den Verkäufer noch möglich und das wesentliche Erfüllungsinteresse des Käufers noch nicht definitiv gefährdet. Nach Lehre und Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht stellt daher auch ein objektiv schwerwiegender Mangel keine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn es sich um einen behebbaren
Mangel handelt und der Verkäufer bereit ist, diesen zu beheben, ohne dass dem Käufer dadurch unzumutbare Verzögerungen oder Belastungen entstehen. Dass der Käufer verpflichtet ist, eine ihm vom Verkäufer angebotene Nachbesserung (Nacherfüllung) anzunehmen, ergibt sich aus Art. 48 Abs. 2 CISG. Denn nach dieser Bestimmung darf der Käufer, wenn ihm der Verkäufer seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, innerhalb einer angemessenen Frist »kein Recht ausüben, das mit der Erfüllung durch den Verkäufer unvereinbar ist«. Dem Käufer steht daher das Recht auf Vertragsaufhebung auch beim Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Mangels solange und insofern nicht zu, als der Verkäufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung) bereit und eine solche möglich ist (...).![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
In der Lehre zum UN-Kaufrecht wird ausnahmsweise das Recht des Käufers zur sofortigen Vertragsaufhebung bejaht, ohne dass er die Bereitschaft des Verkäufers zur Mängelbeseitigung und diese selbst abwarten müsste. Diese Ausnahmetatbestände setzen aber voraus, dass eine Nacherfüllung nicht mehr möglich oder vom Verkäufer verweigert oder dem Käufer nicht zumutbar ist. Ein sofortiges Vertragsaufhebungsrecht wird deshalb von Schlechtriem/Huber (a.a.O., N 12 zu Art. 49) bejaht, wenn:
- der Liefertermin wesentliche Bedeutung hat (Fixgeschäft und ähnliche Fälle);
- dem Käufer die Mängelbeseitigung aus objektiver Sicht nicht zumutbar ist; zum Beispiel wegen Ungewissheit über die Erstattung der Auslagen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 CISG;
- dem Käufer nicht zumutbar ist, sich auf eine Mängelbeseitigung einzulassen; zum Beispiel weil der Verkäufer dazu offensichtlich nicht fähig ist;
- der Verkäufer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Parteien haben keinen, jede Nacherfüllung ausschließenden Liefertermin im Sinne eines Fixgeschäftes vereinbart. Die Bogen sollten an mehreren Autorennen während einer ganzen Saison als Werbeträger eingesetzt werden. Bei einer nach dem Ersteinsatz vom 27. Mai 2000 innert nützlicher Frist vorgenommenen Nachbesserung hätten die Bögen an den weiteren Rennen verwendet werde können. Die mangelhafte Erfüllung der vereinbarten Bogenlieferung für das Autorennen vom 27./28. Mai 2000 in Hockenheim schloss daher die nachträgliche Erfüllung für die nachfolgenden Autorennen während der Saison 2000 keineswegs aus. Es liegt keine vollständige, sondern nur eine Teilunmöglichkeit vor. Bezüglich des immer noch möglichen Teils der geschuldeten Leistung kann sich die Verkäuferin auf ihr Nachbesserungsrecht berufen. Da sie (...) zumindest sinngemäß ihre Nachbesserungsbereitschaft erklärt hat, trägt die Käuferin die
Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes. Eine entsprechende Sachlage, die beim Nichtvorliegen eines Fixgeschäftes den Vorrang des Vertragsaufhebungsrechtes gegenüber dem Nacherfüllungsrecht begründen könnte, ist aber von der Käuferin im Behauptungsverfahren weder irgendwie substantiiert noch unter Beweis gestellt worden.«
Das Aufhebungsrecht des Käufers setzt neben einer wesentlichen Vertragsverletzung voraus, dass der Käufer sein Recht »innerhalb einer angemessenen Frist« ausübt. Eine feste Praxis zur Dauer dieser Frist hat sich noch nicht gebildet. Der Käufer muss auf jeden Fall zügig entscheiden und reagieren. Es geht in diesem Zusammenhang auch um die Frage, ob ein möglicher Schaden des Käufers sich durch die lange Zeitspanne bis zur Entscheidung vergrößert.
Beispiel:![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Eine Vertragsaufhebung scheitert schon daran, dass die Käuferin ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, nicht gemäß Art. 49 Abs. 2 b CISG innerhalb einer angemessenen Frist wahrgenommen hat, nachdem ihr die jetzt behaupteten Vertragsverletzungen bekanntgeworden waren. Eine derartige Erklärung kann frühestens in dem Schreiben der Käuferin vom 6. 9. 1991 oder in der Klageerwiderung vorm 6.11.1991 liegen. Gewusst hat die Käuferin aber nach ihrem eigenen Vortrag seit 10.4.1991, dass angeblich die Werte des gelieferten Kokses von dem Vertrag abwichen, und seit 19.4.1991, dass angeblich die Verkäuferin unter Ausschaltung der Käuferin das Eigentum unmittelbar an einen Dritten übertragen habe. Ein Zeitraum von Mitte April 1991 bis Anfang September 1991, also von mehr als vier Monaten, stellt aber keine angemessene Frist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 b CISG dar. Diese Vorschrift soll gerade nach der Lieferung einen längeren Schwebezustand für
die Klägerin vermeiden helfen, die Klägerin also darüber unterrichten, wie sie ihrerseits mit der Ware zu verfahren hat. Zugleich soll diese Vorschrift Spekulationen der Beklagten ausschließen, dieser also nicht ermöglichen, zunächst zu versuchen, von dem Dritten den von dieser geschuldeten, u. U. gewinnbringenden Kaufpreis zu erlangen und erst nach Fehlschlagen dieses Versuchs die Ware dann doch freizugeben.
Die Frist, innerhalb derer die Vertragsaufhebung zu erklären ist, beginnt bei der Lieferung vertragswidriger Ware in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Vertragswidrigkeit kannte oder kennen musste (Art. 49 Abs. 2 lit b (i)), jedoch
- wenn der Käufer eine Nachfrist zu Nachbesserung gesetzt hat, erst nach Ablauf dieser angemessenen Frist, oder
- wenn der Verkäufer durch die Mitteilung, er werde innerhalb einer angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit beseitigen, eine Frist in Gang gesetzt hat, nach Ablauf dieser Frist.
![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Schließlich ist die Vertragsaufhebung ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware nicht im Wesentlichen unversehrt zurückgeben kann. Ist die Ware allerdings durch ihre Untersuchung oder ihre normale Verwendung zerstört oder verschlechtert (aber auch verbessert) worden, bleibt das Aufhebungsrecht bestehen.
Verletzt der Verkäufer seine Pflichten aus dem Vertrag, so kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Welcher Art die Pflichtverletzung und welcher Art der Schaden ist, ist grundsätzlich gleichgültig. Ein Verschulden ist nicht notwendig. Details sind in Abschnitt sec:Schadensersatz-csig zu finden.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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