|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Sonderfall Teillieferung und Teilerfüllung
Die Teillieferung stellt im System des UN-Kaufrechts - wie gesagt - einen Sachmangel dar. Wenn anstelle der bestellten 100 Exemplare nur 98 geliefert werden, ist die Gleichstellung mit einem Sachmangel ohne weiteres begründet. Auch wenn Packungseinheiten mit einer bestimmten Füllmenge (Anzahl, Gewicht, Volumen etc.) zu liefern sind und die einzelnen Packungseinheiten nicht die vereinbarte Füllmenge haben, kann man dies als Teillieferung ansehen (Vereinbart sind Apfelsinen in Netzen zu 2,5 kg verpackt, geliefert werden aber Netze mit 2,0 kg). Des Weiteren liegt eine Teillieferung aber auch dann vor, wenn anstelle der vereinbarten 100 Exemplare nur 5 geliefert werden. Die hier besprochene Regelung erfasst zusätzlich die Fälle, in denen ein Teil der gelieferten Ware nicht vertragsgemäß ist. Es sind bspw. 5 von 100 Exemplaren defekt. Obwohl es sich jeweils um unterschiedliche Fälle handelt, werden diese vom UN-Kaufrecht gleich behandelt (Teilerfüllung).
Schwierig und unklar ist im UN-Kaufrecht die Rechtsfolge der Teilerfüllung, die in Art. 51 Abs. 1 Folgendes bestimmt: »Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel 46 bis 50.« Die Art. 46-50 UN-Kaufrecht umfassen das die zuvor geschilderten Rechtsbehelfe, so dass der Sinn der Regelung fraglich ist, da er auf den ersten Blick eigentlich Selbstverständliches bestimmt. Gemeint ist damit m.E. Folgendes: Die Rechtsbehelfe der Art. 46-50 UN-Kaufrecht (Erfüllung bzw. Nacherfüllung, Vertragsaufhebung und Minderung) gelten für
- für den nicht gelieferten Teil so, als läge eine Nichtlieferung vor bzw.
- für den nicht vertragsgemäßen Teil so, als wäre dies die gesamte Lieferung.
Das führt zunächst einmal im Hinblick auf den gelieferten und vertragsgemäßen Teil dazu, dass dieser Teil als Erfüllung zu gelten hat. Nur der verbleibenden Teil ist nach den Art. 46-50 UN-Kaufrecht zu beurteilen und entweder als vertragswidrige Ware oder als Nichtlieferung zu behandeln. Die Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben in diesen Fällen unverändert bestehen.
Ist ein Teil der gelieferten Ware nicht vertragsgemäß, als bspw. 10 % der gelieferten Ware beschädigt, so unterliegt dieser Teil den oben dargestellten Rechtsbehelfen.
Für den nicht gelieferten Teil bei einer Teillieferung bedeutet dies insbesondere, dass der Käufer vom Verkäufer die Lieferung der Fehlmenge unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 UN-Kaufrecht verlangen kann, ohne dem Einwand des Verkäufers ausgesetzt zu sein, diese sei nicht zumutbar. Wie bereits oben dargelegt, kann der Verkäufer sich gegen das Verlangen des Käufers auf Nachbesserung von nicht vertragsgemäßer Ware mit dem Einwand wehren, dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar (Art. 46 Abs. 3 UN-Kaufrecht). Wenn man nun zwischen dem Teil, der geliefert wurde, und dem Teil, der nicht geliefert wurde, unterscheidet, so ist im Hinblick auf den nicht gelieferten Teil das Tatbestandsmerkmal nicht vertragsgemäße Ware nicht gegeben. Durch eine Nachfristsetzung kann ferner das Fristsystem mit dem Ziel der teilweisen Vertragsaufhebung in Gang gesetzt werden. Eine Minderung ist hingegen nur bei der Lieferung von vertragswidriger Ware möglich mit der Folge, das der Käufer bei teilweiser Nichtlieferung nicht berechtigt ist, zu mindern.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Durch die Aufteilung in eine teilweise Erfüllung und eine teilweise Nichterfüllung besteht ferner das Problem der Aufhebung des gesamten Vertrages. Hier bestimmt Art. 51 Abs. 2 UN-Kaufrecht, dass der Käufer nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären kann, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Hier kommt es also wiederum auf den jeweiligen Einzelfall an. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass der Käufer die Teilerfüllung hinnehmen muss.
Als derzeit ungeklärt ist die Frage anzusehen, ob bei einer Teilleistung der Käufer durch eine Nachfrist die Aufhebung des gesamten Vertrages herbeiführen kann. Art. 51 Abs. 1 verweist auch auf Art. 49 Abs. 1 lit b, der dem Käufer das Recht auf Aufhebung des Vertrages einräumt, wenn der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. Fraglich ist insoweit, ob die Aufhebung des Vertrages in toto verlangt werden kann, oder nur im Hinblick auf den nicht gelieferten Teil.
M.E. spricht gegen dieses Verständnis Art. 51 Abs. 2 UN-Kaufrecht, der besagt, dass der gesamte Vertrag nur aufgehoben werden kann, wenn die unvollständige Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine Aufhebung des gesamten Vertrages würde die bei Lieferung von vertragswidriger Ware grundsätzlich notwendige Voraussetzung der wesentlichen Vertragsverletzung aushebeln. Wenn diese Rechtsfolge beabsichtigt wäre, hätte man die Vorschrift anders formulieren können, etwa: eine wesentliche Vertragsverletzung stellt auch der Fall dar, wenn wenn der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert. Im Übrigen würde dieses Verständnis dem Grundprinzip des UN-Kaufrechts, wonach die Vertragsaufhebung ultima ratio ist, widersprechen, denn in diesem Fall wäre die Vertragsaufhebung auch wegen geringfügiger Fehlmengen möglich (es werden anstelle der bestellten 250 t Zement nur 248 t geliefert). Das
bedeutet, wenn man die Aufhebung des gesamten Vertrages in Betracht ziehen will, so muss dies auch für die gesamte Leistung des Käufers gelten.
Allerdings erscheint es gerechtfertigt, die Wertung des UN-Kaufrechts im Hinblick auf die Nichtlieferung bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, zu berücksichtigen. Je mehr die teilweise Lieferung einer Nichtlieferung gleicht, desto eher kann man von einer wesentlichen Vertragsverletzung ausgehen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist den verbleibenden Teil liefert. Wenn bspw. nur 15 % der vereinbarten Ware geliefert werden, besteht einerseits wenig Anlass, den Verkäufer vor zusätzlichen Lieferkosten zu schützen. Andererseits liegt die Lieferung der geringen Teilmenge nahe an dem völligen Ausfall der Lieferung, so dass man hier zumindest davon ausgehen kann, dass die vertragsbrüchige Partei vorausgesehen hat, dass dies eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt, denn in fast allen Fällen liegt das Hauptinteresse des Käufers am Erhalt der gesamten vereinbarten Waremenge. Insofern verschiebt sich die Wertung weg von den vertraglichen Vereinbarungen zu dem Interesse des Käufers, an dem Vertrag noch festzuhalten oder dessen Aufhebung zu verlangen zu können.
Sukzessivlieferverträge
Bei einem Sukzessivliefervertrag bestimmt Art. 73 Abs. 1 UN-Kaufrecht für die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine vergleichbare Aufspaltung des Vertrages wie bei der Teilleistung. Stellt die Nichterfüllung einer Pflicht im Hinblick auf eine Teillieferung eine wesentliche Vertragsverletzung in Bezug auf diese Teillieferung dar, so kann die andere Partei die Aufhebung des Vertrages in Bezug auf diese Teillieferung erklären. Auch hier gelten die vorher erbrachten Leistungen grundsätzlich als Erfüllung und sollen nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden.
Gibt die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen Partei triftigen Grund zu der Annahme, dass eine wesentliche Vertragsverletzung in Bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist, so kann die andere Partei innerhalb angemessener Frist die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Ein Käufer, der den Vertrag in Bezug auf eine Lieferung als aufgehoben erklärt, kann gleichzeitig die Aufhebung des Vertrages in Bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in Bezug auf künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nicht mehr für den Zweck verwendet werden können, den die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betracht gezogen haben.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
|
|