Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Verzug der Verkäufers
Die Ware ist - wie gesehen - entweder zum vereinbarten Zeitpunkt, innerhalb der vereinbarten Zeitspanne oder, sofern über die Lieferzeit keine Abreden bestehen, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (Art. 33 UN-Kaufrecht). Die verspätete und auch die verfrühte Lieferung stellen eine Vertragsverletzung dar, wobei jedoch die verfrühte Lieferung nicht als Verzug anzusehen ist. Bei der verfrühten Lieferung hat der Verkäufer, wenn der Käufer die Annahme abgelehnt hat, erneut, diesmal rechtzeitig zu liefern. Weitere Rechtsfolgen knüpfen an die verfrühte Lieferung nicht.
Das UN-Kaufrecht geht von einer verschuldensunabhängigen Haftung aus, so dass der Verkäufer auch ohne Verschulden in Verzug geraten kann. Der Verkäufer garantiert, dass er seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen wird. Wenn die Ware, ohne dass den Verkäufer daran ein Verschulden trifft, vor Gefahrenübergang - vor dem Versand oder auf auf dem Transport - zerstört oder beschädigt wird, bleibt seine Pflicht zur vertragsgemäßen Lieferung bestehen. Der Verkäufer wird von seinen Verpflichtungen grundsätzlich nicht befreit.
Zu dem Verzug gehört nicht nur die verspätet eintreffende Lieferung, sondern auch die bloße Nichtlieferung. Ferner wird im UN-Kaufrecht der Sukzessivlieferungsvertrag und die Teillieferung ausdrücklich im Hinblick auf Teilleistungen (und damit mittelbar auch der Verzug bei Teilleistungen) geregelt.
Bei Verzug bestehen grundsätzlich die gleichen Rechte und Regelungen wie bei der Lieferung vertragswidriger Ware (vgl. Abbildung cisg_rechte_k).
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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