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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Wenn die Ware zu spät geliefert wird, stellt sich zunächst die Frage, ob eine Mängelrüge notwendig ist. Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht, Mängelrüge, bestimmt, dass der Käufer das Recht verliert, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt (und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet).
Bei zu spät oder gar nicht gelieferter Ware hat der Käufer nicht die Möglichkeit, die Ware zu untersuchen. Eine Rügeobliegenheit entfällt also in diesen Fällen. Wenn jedoch zu wenig geliefert wurde, so liegt zwar im Hinblick auf den nicht gelieferten Teil eine Verspätung vor, jedoch stellt dies zugleich die Lieferung von »vertragswidriger Ware« im Sinne des Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht dar. Dementsprechend ist die Lieferung von Mindermengen zu rügen und bei Versäumung der rechtzeitigen Rüge gehen die Rechtsbehelfe wie zuvor unter sub:versaeumte-ruege beschrieben verloren.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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