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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Erfüllungsanspruch

Bei Nichtlieferung steht dem Käufer der Anspruch auf Erfüllung zu. Er kann also von dem Verkäufer die Leistung verlangen[*], wobei besondere Vorschriften für die Ersatzlieferung mangels Erstlieferung in das Leere gehen (Art. 46 Abs. 2 UN-Kaufrecht). Auch die Möglichkeit des Verkäufers, sich auf unzumutbare Aufwendungen zu berufen, besteht mangels vorhergehender Lieferung von vertragswidriger Ware nicht (Art. 46 Abs. 3 UN-Kaufrecht).

Problematisch ist in diesem Zusammenhang der Fall, dass die Leistung unmöglich geworden ist. Soweit nicht Art. 28 UN-Kaufrecht greift, könnte ein Gericht also den Verkäufer zur Erbringung einer Leistung verurteilen, die er nie wird erbringen können. Sieht man einmal davon ab, dass so eine Verurteilung wenig Sinn macht und der Käufer in so einem Fall im Ergebnis auf die Vertragsaufhebung und den Schadensersatz verwiesen wird, widerspricht dies auch der in den anderen Regelungen des UN-Kaufrechts vorhandenen Zielrichtung, bei jeder Vertragsstörung zu einer raschen Klärung der Situation zu kommen. Im Übrigen kann der Verkäufer die Regelungen des UN-Kaufrechts insoweit instrumentalisieren, als dass er die Nichtlieferung durch bewusste Lieferung von vertragswidriger Ware in das System der Rechtsbehelfe für die Lieferung von vertragswidriger Ware überführen kann.[*] Deswegen wird teilweise in der wissenschaftlichen Literatur zu Recht gefordert, in so einem Fall die Verpflichtung zur Hauptleistung entfallen zu lassen.[*]

Allerdings spricht die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen und der Wortlaut des UN-Kaufrecht selber, insbesondere Art. 79, gegen so eine Auslegung. Festzuhalten bleibt deshalb, dass grundsätzlich der Anspruch auf Erfüllung auch bei langem Verzug besteht.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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