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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Vertragsaufhebung

Gem. Art. 45 Abs. 1 lit a, 49 Abs. 1 lit a UN-Kaufrecht kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nicht erfüllt hat und diese Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Das bloße Überschreiten des vereinbarten Liefertermins führt noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung, es sei denn, die verspätete Lieferung macht für den Käufer keinen Sinn mehr. Das ist insbesondere bei den Fixgeschäften der Fall, also in dem Fall, in dem dem Verkäufer klar war, dass die Einhaltung des Liefertermins wesentlich ist.

Ferner kann der Käufer (ohne eine Erfüllung durch den Verkäufer abwarten zu müssen) die Vertragsaufhebung verlangen, wenn der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung nutzlos hat verstreichen lassen. Nach Ablauf der angemessenen Frist (die erst nach Verzugeintritt gesetzt werden kann), kann ohne besondere weitere Gründe der Vertrag durch den Käufer aufgehoben werden.

Schließlich kann der Vertrag auch aufgehoben werden, wenn der Verkäufer erklärt, er werde nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten - angemessenen - Nachfrist erfüllen.

Das Recht auf Vertragsaufhebung unterliegt so lange keiner Frist - abgesehen von der Verjährung - so lange der Verkäufer noch nicht geliefert hat.[*] Wenn der Verkäufer jedoch geliefert hat, wenn auch verspätet und nach Ablauf einer Nachfrist, so verliert der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, dass die Lieferung erfolgt ist. Die Frist ist kurz zu bemessen. Durch diese Bestimmung wird ein hoher Druck auf den Verkäufer ausgeübt, innerhalb der angemessenen Nachfrist die Leistung zu erbringen, denn auch nur eine geringfügige Verspätung gibt dem Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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