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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Verletzt der Verkäufer seine Pflichten aus dem Vertrag, so kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Abgesehen von der bloßen verspäteten und der Nichtlieferung ist insoweit auch die Lieferung von vertragswidriger Ware von Belang. Dies wird deutlich an dem oben geschilderten Fall. Angenommen, die Parteien hätten die bestellten Triumphbögen nachgebessert, so wären diese für das DTM-Rennen am 28. Mai 2000 - als sich der Mangel zeigte - nicht nutzbar gewesen, mit der Folge entgangener Werbeeinnahmen für dieses Rennen. Diesen entgangenen Gewinn hätte die Käuferin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges als Schadensersatz neben dem Anspruch auf Nachbesserung geltend machen können. Daran wäre die Käuferin auch nicht gehindert, wenn das Fristsystem im Rahmen der Nachbesserung vertragswidriger Ware in Gang gesetzt worden wäre.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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