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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Pflichten

Die Pflichten des Käufers umfassen Zahlung des Kaufpreises, Abnahme der Ware und Maßnahmen zu ergreifen, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgen kann.[*] Liefert der Verkäufer zu viel, kann der Käufer die zu viel gelieferte Menge ablehnen oder annehmen. Nimmt er sie an, so hat er die zu viel gelieferte Ware zu bezahlen.

Zahlungsverpflichtung

Die Währung, in der der Kaufpreis zu bezahlen ist, wird im UN-Kaufrecht nicht geregelt. Es ist grundsätzlich in der Währung zu bezahlen, die vereinbart wurde (und nicht in einer anderen Währung, auch wenn der in einer anderen Währung bezahlte Betrag bei Zahlung nach dem Wechselkurs dem Kaufpreis in der vereinbarten Währung entspricht). Eine Ersetzungsbefugnis der vertraglichen Währung gegen eine andere Währung dürfte nur dann zulässig sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Der Kaufpreis ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - zu bezahlen (Fälligkeit), nachdem die Ware und die Waren-Dokumente dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden (»wenn der Käufer Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen«). Anders als im deutschen Recht ist der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet. Jedoch erlaubt Art. 58 Abs. 1 dem Verkäufer, die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen. Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann der Verkäufer ferner nach Art. 58 Abs. 2 sie mit der Maßgabe versenden, dass die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber berechtigen, dem Käufer nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.[*]

Der Käufer hat den Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen, ohne dass es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten wie Aufforderungen oder Mahnungen seitens des Verkäufers bedarf. Bei verspäteter Zahlung sind Zinsen zu entrichten, zur Bestimmung der Höhe der Zinsen ist auf das anwendbare Landesrecht zurückzugreifen.[*]

Die Zahlung des Kaufpreises hat in der Regel an der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen; bloße rechtzeitige Überweisung reicht nicht aus. Wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, so ist jedoch an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet, zu zahlen. Bank- und andere Überweisungs- oder Zahlungskosten hat der Käufer zu tragen. Der Verkäufer hat jedoch alle mit der Zahlung zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsabschluss entstehen.

Der Zahlungsort begründet nach der Neufassung der EuGVVO, Art. 5 Ziff. 1 b, keinen Gerichtsstand mehr, da dort auf den Lieferort für die Waren abgestellt wird.

Unter bestimmten Umständen ist der Käufer zur Zurückhaltung berechtigt (vgl. Abschnitt sub:ZBR-Nach-dem-UN-Kaufrecht). Ferner kommt eine Zahlungsverweigerung nach den Grundsätzen über den antizipierten Vertragsbruch in Betracht.[*]


Abnahme und Annahmeverzug

Die Abnahme der Ware ist ausdrücklich als Hauptpflicht des Käufers aufgenommen und kann theoretisch eingeklagt werden. Abnahme ist dabei als die körperliche Entgegennahme der Ware zu verstehen und nicht als eine Abnahme im werkvertraglichen Sinne. Der Käufer muss die Verkäufer die vertraglich vereinbarte Lieferung ermöglichen und die Ware übernehmen. Unterlässt er dies (was nach deutschem Verständnis einem Annahmeverzug gleich kommt), so handelt er vertragswidrig mit der Folge, dass er schadensersatzpflichtig wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht). Ein Rückgriff auf nationales Recht im Hinblick auf den Annahmeverzug ist nicht möglich.

Wenn der Käufer die Ware nicht rechtzeitig übernimmt, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch Nichtabnahme eine Vertragsverletzung begeht, auf den Käufer über, Art. 69 Abs. 1 UN-Kaufrecht. Hat jedoch der Käufer die Ware an einem anderen Ort als einer Niederlassung des Verkäufers zu übernehmen, so geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon hat, dass ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Verkäufer die Ware an einen bestimmten Ort zu liefern hat, und ab dort der Käufer für den weiteren Transport zuständig ist.[*]

Für den Annahmeverzug bei Zug-um-Zug-Leistungen trifft das UN-Kaufrecht folgende Bestimmung (Art. 67 Abs. 1 S. 3): Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluss auf den Übergang der Gefahr. Das Gleiche muss erst recht für die unmittelbare Übergabe der Ware gelten, denn schließlich repräsentieren die Dokumente lediglich die Ware. Das bedeutet, dass die Gefahr auch dann auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer sie vertragsgemäß anbietet, jedoch die Herausgabe der Ware oder der sie repräsentierenden Dokumente verweigert, weil der Käufer die vereinbarte Zug-um-Zug-Leistung nicht anbietet.

Betrifft der Vertrag jedoch Ware, die noch nicht individualisiert ist, so gilt sie erst dann als dem Käufer zur Verfügung gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet wurde. Annahmeverzug kann somit erst eintreten, wenn die für den Käufer bestimmte Ware sich eindeutig von anderer, gattungsmäßig gleichartiger Ware unterscheidet. Dies kann durch eine besondere Kennzeichnung oder durch Aussonderung geschehen. Wenn hingegen die Ware noch

Den Verkäufer treffen in diesem Fall Erhaltungspflichten im Hinblick auf die Ware. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.

Andere Pflichten des Käufers

Die Untersuchungs- und Rügepflichten sind keine einklagbaren Pflichten, sondern bloße Obliegenheiten, bei deren Missachtung der Käufer die Gewährleistungsrechte verlieren kann.

Hat der Käufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht auszuüben, so hat er die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er hat folglich die Ware sorgfältig zu behandeln und angemessen zu lagern Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.

Ist die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt worden und übt er das Recht aus, sie zurückzuweisen, so hat er sie für Rechnung des Verkäufers in Besitz zu nehmen, sofern dies ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer oder eine Person, die befugt ist, die Ware für Rechnung des Verkäufers in Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort anwesend ist.

Die Parteien können neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware weitere Verpflichtungen aufnehmen, wie die Platzierung von Werbeträgern, Beachtung von zulässigen Vertriebsbeschränkungen oder anderen Auflagen oder Verpflichtungen. Für diese weiteren Verpflichtungen gelten insbesondere die Bestimmungen über die Vertragsverletzungen des Käufers.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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