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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Vertragsverletzungen des Käufers

Wie beim Verkäufer werden beim Käufer die Rechtsbehelfe einheitlich geregelt und gleichen denen des Käufers, nämlich das Recht, Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware zu verlangen (= Erfüllung), Vertragsaufhebung und Schadensersatz. Die grundsätzlichen Regelungen gleichen sich.

So hindert die Geltendmachung von anderen Rechtsbehelfen nicht das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Ferner darf ein Gericht oder Schiedsgericht auch dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, dass er den Kaufpreis zahlt, die Ware abnimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, dass der Verkäufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist. Dies betrifft in erster Linie die Vertragsaufhebung, die mit einem Verlangen auf Erfüllung offensichtlich nicht vereinbar ist.

Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen. Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Dies betrifft wiederum in erster Linie die Vertragsaufhebung. Der Verkäufer verliert dadurch jedoch nicht das Recht, Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.

Vertragsaufhebung

Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Abnahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird.

In den üblichen Fällen, der Nichtzahlung, kann der Verkäufer nicht ohne weiteres den Vertrag aufheben, sondern hat dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer der Käufer den Kaufpreis zahlen muss. Verstreicht die Nachfrist nutzlos, so kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages erklären. Die Vertragsaufhebung dürfte in erster Linie dann für den Verkäufer sinnvoll sein, wenn der Käufer vorleistungspflichtig war und die Ware noch nicht geliefert wurde oder wenn der Verkäufer die Ware wieder zurückholen will, etwa weil der Käufer zahlungsunfähig wurde.[*]

Hat der Käufer den Kaufpreis gezahlt, so verliert jedoch der Verkäufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,

  1. wenn er im Falle verspäteter Erfüllung durch den Käufer die Aufhebung nicht erklärt, bevor er erfahren hat, dass erfüllt worden ist, oder
  2. im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Erfüllung durch den Käufer die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erklärt,
    1. nachdem der Verkäufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste oder
    2. nachdem eine vom Verkäufer gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.
Eine Aufhebung des Vertrages, die nicht ihre Ursache in der unterlassenen Zahlung hat, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn außer dem eigentlichen Verkauf weitere Verpflichtungen im Vertrag aufgenommen wurden. Hierbei wird es sich zumeist um Pflichten im Zusammenhang mit der Vertriebsorganisation des Verkäufers handeln, in die der Käufer eingebunden ist oder deren Regelungen er zu beachten hat.

Spezifizierung der Ware

Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die Maße oder andere Merkmale der Ware näher zu bestimmen und nimmt er diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst vornehmen.

Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht der Käufer nach Eingang einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die vom Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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