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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte
Anspruch auf SchadensersatzDie wesentliche Grundlage für einen Schadensersatz sind die Pflichtverletzungen des Käufers und des Verkäufers. Hat eine Partei eine Vertragsverletzung begangen, so ist der entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Wegen der Schadensersatzverpflichtung, die unabhängig von Verschulden und Verursachung eintreten kann, wird häufig dazu geraten, das UN-Kaufrecht im Kaufvertrag ausdrücklich auszuschließen. Allerdings ist der Unterschied gegenüber dem deutschen Recht nach der Neufassung der Schuldrechts Der Verkäufer haftet nach dem UN-Kaufrecht verschuldensunabhängig für seine Lieferfähigkeit, die Übereinstimmung der Ware mit dem Vertrag und für ihre Freiheit von Rechten Dritter. Auch ansonsten haften die Parteien auf Schadensersatz für jede Pflichtverletzung, sei es verspätete Lieferung oder Zahlung oder die Missachtung von Neben- oder Schutzpflichten. Eine Entlastung des Schuldners kommt nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht. Begrenzung der HaftungDie Begrenzung der Haftung knüpft einerseits an die Verursachung und Vermeidbarkeit (Grund, Art. 79 UN-Kaufrecht), andererseits an die Vorhersehbarkeit (Höhe der Ersatzpflicht, Art. 74 UN-Kaufrecht):
Grundsätzlich trägt die Verkäuferin das Beschaffungsrisiko auch unter erschwerten Bedingungen. Nur Lieferungshindernisse jenseits des Kontroll- und Risikobereichs des Schuldners entlasten ihn von Schadensersatzansprüchen. Vertragswidrige WareWer mangelhafte Ware veräußert, haftet grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden. Die Entlastungsmöglichkeit des Art. 79 UN-Kaufrecht führt nicht zu einer Veränderung der vertraglichen Risikoverteilung. Nach dem UN-Kaufrecht liegt der Grund für die Haftung des Verkäufers darin, dass er sich verpflichtet hat, dem Käufer vertragsgemäße Ware zu verschaffen. Wenn das vertragswidrige Verhalten des oder der Vorlieferanten überhaupt ein Hinderungsgrund im Sinne des Art. 79 CISG ist, so doch grundsätzlich ein solcher, den der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags vermeiden oder überwinden muss. Der Verkäufer trägt das Beschaffungs- und das Produktrisiko. Dies entspricht dem typischen Sinn eines solchen Vertrages. Die Haftung kann insoweit weiter sein als diejenige für fehlerhafte Produkte, als auch Entwicklungsfehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren, erfasst sein können. Verursachung durch DritteBeruht die Pflichtverletzung auf der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen der Schuldner sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, so ist diese Partei von der Haftung nur befreit, wenn die Nichterfüllung außerhalb des Einflussbereiches des Schuldners liegt und von ihm vernünftigerweise nicht vermieden werden konnte und auf den Dritten das Gleiche (einschließlich den von dem Dritten eingeschalteten Dritten) zutrifft. Das bedeutet, dass ein Streik, eine Verspätung von Zulieferungen, Energieausfall oder andere Ausfälle in der Kette von für die Leistung des Schuldners notwendigen Beiträgen Dritter regelmäßig zu Lasten des Schuldners gehen, wenn diese nicht vermieden werden konnten. Das ist bspw. bei einem Streik problematisch, denn es stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Aufwendungen der Verkäufer erbringen muss, um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Wenn beispielsweise der Zulieferer notwendige Bauteile rechtzeitig zum Versand gegeben hat, die Bauteile jedoch nicht rechtzeitig ankommen, weil der LKW des Fuhrunternehmers von einer KFZ-Werkstatt nicht ordentlich gewartet wurde, so liegt das Verschulden allein bei der KFZ-Werkstatt. Dies schlägt sich jedoch über die Kette bis zum Verkäufer durch, der nicht entlastet wird. Wenn die Parteien also die Haftung für so weit entfernte Ursachen ausschließen wollen, müssen sie das vertraglich vereinbaren. Hierbei trägt ersichtlich der Verkäufer das wesentlich höhere Risiko. Verursachung durch die andere ParteiEine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde. Ersatzpflicht aufgrund unterlassener AnzeigeDie Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte oder kennen musste, so haftet diese für den aus dem Nichterhalt entstehenden Schaden (zugangsbedürftige Mitteilung). Dies ist auch im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht der anderen Partei (siehe sogleich) von Belang. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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