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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Umfang des Schadensersatzes

Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf den infolge der Vertragsverletzung entstandenen Verlust einschließlich des entgangenen Gewinnes und ist grundsätzlich unabhängig von den anderen Rechtsbehelfen wie Nachbesserung. Schadensersatz ist in Geld zu bezahlen, eine Naturalrestitution ist nicht vorgesehen.

Er umfasst regelmäßig den gesamten Nichterfüllungsschaden.[*] Art 74 UN-Kaufrecht schützt das Interesse des Gläubigers, auf Grund der Vertragsverletzung keine Einbuße an seinen vorhandenen Gütern zu erleiden (Integritätsinteresse) und das Interesse, die bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zufließenden Vorteile zu erhalten (Erfüllungsinteresse).[*]

Art. 74 UN-Kaufrecht schützt auch das Interesse des Gläubigers daran, dass durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen nicht durch Vertragsverletzungen entwertet werden (Vertrauensinteresse): Durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen können zu ersetzen sein, wenn feststeht, dass sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages nicht gemacht worden wären und sie durch die Vertragsverletzung ihren Sinn verloren haben. Ferner muss es sich um solche Aufwendungen handeln, die aus der Sicht einer verständigen Person in gleicher Lage (Art. 8 Abs. 2 UN-Kaufrecht) zur Vertragsdurchführung geeignet und angemessen waren.[*]

Die Unterscheidung zwischen dem großen und dem kleinen Schadensersatz ist dem UN-Kaufrecht fremd, denn die Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis - wie bei einem großen Schadensersatz - setzt die berechtigte Ausübung eines Vertragsaufhebungsrechtes voraus. Die besonderen Voraussetzungen der Vertragsaufhebung können aber nicht durch nationale Besonderheiten im Rahmen des Schadensersatzes ausgehebelt werden.

Der Schadensersatz hat die typische Ausgleichsfunktion, indem der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigenden Ereignis stehen würde. Die Ausgleichsfunktion führt dazu, dass Vorteile anzurechnen sind, da der Geschädigte keinen Gewinn aus dem Schaden ziehen soll. Dementsprechend kommt eine Gewinnabschöpfung nicht in Betracht, etwa wenn der Verkäufer die Ware nicht liefert, weil er sie zu einem höheren Preis an einen Dritten veräußert hat.

Allerdings ist bei der Bemessung des Schadens natürlich der Erfolg anderer Rechtsbehelfe und der Mangelbehebungsmaßnahmen zu berücksichtigen.[*] So sind insbesondere Überschneidungen mit der Minderung und erfolgreicher Nacherfüllung denkbar. Die erfolgreiche Nacherfüllung kann bspw. den Schadensersatzanspruch bis auf den Verspätungsschaden reduzieren, der bspw. wiederum einen entgangenen Gewinn enthalten kann.

Die Schadenshöhe ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der Vermögenssituation ohne und mit dem schädigenden Ereignis. Diese Regelung schließt dem Wortlaut nach (Verlust einschließlich entgangener Gewinn) Schmerzensgeld[*] und auch die gefürchteten punative damages aus.[*]

Dieser Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

Begrenzung durch Vorhersehbarkeit

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist auf die Höhe begrenzt, die der Schuldner als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.[*] Der Sinn der Haftungsbegrenzung der Höhe nach ist offensichtlich. Die Parteien sollen die Haftungsrisiken eines Geschäfts abschätzen können.

Vielfach hängt der mögliche Schaden von dem Einsatz des Kaufgegenstandes ab. Wenn das Risiko besonders hoch ist, nimmt der Verkäufer möglicherweise Abstand von dem Geschäft oder schließt eine zusätzliche Versicherung ab.

Was vorhersehbar ist, hängt bei durch Waren verursachten Schäden regelmäßig vom gewöhnlichen Gebrauch und den besonderen vertraglichen Umständen ab. Hierbei sind auch Haftungsbegrenzungen, Garantien, Zusagen im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften, Beschreibung des Produkts oder dessen Präsentation sind zu berücksichtigen. Allerdings darf man diese Frage nicht im Lichte einer ex-post-Betrachtung, wie sie sich für einen Richter nach Kenntnis insbesondere der vom Geschädigten dargelegten Sachverhaltsumstände darstellt, lösen. Wenn man von dieser Warte aus den Eintritt eines Schadens betrachtet, ist so gut wie jedes nachteilige Ergebnis vorhersehbar, schließlich ist der Schaden ja eingetreten.

Insofern kann auch Art. 35 Abs. 2 lit a und b UN-Kaufrecht Anhaltspunkte geben, wenn dort davon die Rede ist, dass die Ware sich

  • für den Zweck eignen muss, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde oder
  • für die Zwecke eignen muss, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird.
Wenn die Ware diese Anforderungen erfüllt, so gilt sie mangels abweichender Vereinbarung als vertragsgemäß. Wenn die Ware nur diesen Anforderungen genügen muss, ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen des Schadensersatzes eine andere Wertung zulässig sein sollte.

Eine erst nach Vertragsabschluss erlangte Kenntnis über die Schadensmöglichkeit genügt nicht. Schäden, die durch die besonderen Verhältnisse des Gläubigers, die von ihm getroffenen Dispositionen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflusst werden, sind im Allgemeinen nur zu ersetzen, wenn sie dem Schuldner bekannt waren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussehbarkeit des Schadens bei Vertragsabschluss obliegt dem Geschädigten.[*]

Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung

Ist der Vertrag aufgehoben und hat eine der Parteien einen Deckungskauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadensersatz verlangen.

Ist der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die Schadensersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder Deckungsverkauf vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren Schadensersatz verlangen. Hat jedoch die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben, nachdem sie die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der Übernahme und nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung. Als Marktpreis gilt der Marktpreis, der an dem Ort gilt, an dem die Lieferung der Ware hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis nicht besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis; dabei sind Unterschiede in den Kosten der Beförderung der Ware zu berücksichtigen.

Im Ergebnis kann man bei Vertragsaufhebung also in jedem Fall einen günstigen Kauf unterhalb des Marktpreises oder einen Deckungskauf tätigen und die Differenz geltend machen. Daneben kann man jeden weiteren Schadensersatz geltend machen.

Weitere Schäden

Neben dem Ersatz des Marktwertes oder einem Ersatz für die zusätzlichen Kosten eines Deckungskaufs ist ein entgangener Gewinn zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, wenn die Ware weiter verkauft werden sollte und nun wegen Nichtlieferung oder Vertragswidrigkeit die Gewinnspanne nicht realisiert werden kann.

In den meisten Fällen muss der Verkäufer weder mit einer außergewöhnlich hohen Gewinnspanne noch mit einer außergewöhnlichen Vertragsstrafe rechnen. Bei den Vertragsstrafen, die der Käufer zu zahlen hat, weil er mangels Lieferung oder vertragsgemäßer Ware nicht rechtzeitig leisten kann, hängt es wohl vom Einzelfall ab. Wenn bspw. speziell gegossene Betonfertigbauteile verkauft werden, so gehört es m.E. zum vorhersehbaren Schaden, wenn der kaufende Bauunternehmer wegen einer verspäteten Fertigstellung des Bauwerkes eine Vertragstrafe zu bezahlen hat. Solche Vertragsstrafen sind im Baugewerbe wie bei vielen anderen komplexen Projekten üblich und vorhersehbar. Bei anderen Baumaterialien, etwa Zement, kann man aber davon ausgehen, dass der kaufende Bauunternehmer zügig Ersatz beschaffen kann.

Folgeschäden stellen wohl eines der größten Risiken für den Verkäufer dar. Im oben zitierten Urteil des BGH (Abschnitt sub:Ruegepflicht-cisg) wurde Ware im Wert von ca. 3000 DM bestellt und ein Teil des Folgeschadens in Höhe von 100000 DM eingeklagt. Der Folgeschaden kann also durchaus noch um ein Vielfaches höher gewesen sein. Solche Fälle sind nicht selten, insbesondere wenn Zutaten, Bauteile, Maschinen oder Werkzeuge verkauft werden. Konkretisierungen zu dem Begriff der Vorhersehbarkeit sind in diesem Bereich kaum vorhanden. Die Anwendung der Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, und in Grenzfällen haben sich bislang keine greifbare Abgrenzungskriterien herausgebildet.

Nach Ansicht des United States Court of Appeals[*] fallen in den Vereinigten Staaten Anwaltskosten nicht unter die Schadensersatzpflicht (umstritten). Diese Kosten seien dem Prozessrecht zuzuordnen und nicht dem Kaufvertragsrecht. Vor dem U.S. Supreme Court wird in dieser Sache nunmehr argumentiert, dass das UN-Kaufrecht nicht zwischen materiellen und Prozessschäden unterscheide. M.E. ist eine sinnvolle und angemessene Lösung schwer zu finden, da Anwaltshonorare in den Vereinigten Staaten oftmals nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen exorbitante Höhen annehmen, zugleich aber mit einem Erfolgshonorar verbunden werden können. Wenn der Schadensersatz unter Art. 74 UN-Kaufrecht fallen würde, könnte die Schadensersatz fordernde Partei bspw. mit dem Anwalt vereinbaren, dass das Anwaltshonorar die gleiche Höhe beträgt wie der zugesprochene Schadensersatz. Grundsätzlich ist m.E. aber anzuerkennen, dass Anwaltskosten durch eine Vertragsverletzung kausal verursacht wurden und nach Art. 74 zu ersetzen sind.[*] Allerdings sollte in solchen Fällen von dem Korrektiv der Vorhersehbarkeit Gebrauch gemacht werden und hohe Anforderungen an die Schadensminderungspflicht gestellt werden, etwa indem man Erfolgshonorare auf eine angemessene Höhe (etwa auf ein übliches Honorar, welches ein um Schadensminimierung für beide Parteien besorgter Geschädigter hätte vereinbaren können) kürzt.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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