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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Schadensminderungspflicht

Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat den möglichen Schaden zu mindern, Art. 77 UN-Kaufrecht. Sie hat alle den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Insoweit ist natürlich die Kenntnis des Geschädigten von der Pflichtverletzung bzw. dem drohenden Schaden und damit der Beginn der Schadensminderungspflicht von Belang.

Das OLG Graz hat in der Schadensminderungspflicht keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Obliegenheit gesehen.[*] Dem ist zuzustimmen, da die Rechtsfolge der Mißachtung der Schadensminderungspflicht ein Anspruch des Verpflichteten auf Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrages, um den der Verlust durch Maßnahmen zur Minderung des Schadens hätte verringert werden sollen. Die Formulierung (kann verlangen) zeigt, dass die Schadensminderung vom Verpflichteten geltend zu machen ist und nicht ohne weiteres berücksichtigt werden kann.

Der Umfang der Pflicht würde sich aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergeben. Diese Begrenzung der Pflicht ist kaum mit dem eindeutigen Wortlaut in Einklang zu bringen, wonach alle den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ergreifen sind.[*]

Richtig ist allerdings, dass es sich nicht um eine einklagbare Pflicht handelt, denn die Rechtsfolge unterlassener Maßnahmen zur Verminderung des Schadens, ist die Herabsetzung des Schadenersatzes in der Höhe des Betrages, um den der Verlust sich bei zumutbaren Maßnahmen des Geschädigten verringert hätte.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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