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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Zinsen
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs. Der Wortlaut besagt, dass Zinsen unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz verlangt werden können - es erfolgt keine Anrechnung der Zinsen auf den Schadensersatz.
Die Frage nach der Höhe des geschuldeten Zinssatzes richtet sich mangels Bestimmung im UN-Kaufrecht nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Dementsprechend kann ein Exporteur aus Deutschland - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - die nach deutschem Recht maßgeblichen Verzugszinsen geltend machen. Sollte hingegen das Recht eines anderen Mitgliedstaates anwendbar sein, kommt es auf die dortigen Zinssätze an, die allerdings ebenfalls der Richtlinie über den Zahlungsverzug unterliegen. Wenn die Richtlinie rechtzeitig umgesetzt wurde, sollte allenfalls die Zinshöhe variieren. Die Grundlage bei gewerblichen Käufern mit einem Mindestverzugszinssatz von 7 % über dem Referenzzinssatz der EZB ergeben sich aus der Richtlinie. Details hierzu sind in Abschnitt sec:Zahlungsverzugs-Richtlinie
zusammengefasst.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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