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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Gewährleistung und Verjährung

Bei der Lieferung von vertragswidriger Ware ist spätestens innerhalb von zwei Jahren ab Entgegennahme der Ware eine eventuelle Vertragswidrigkeit zu rügen, Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Rügefrist. Wird die Rügefrist versäumt, entfallen die diesbezüglichen Rechtsbehelfe des Käufers (vgl. Abschnitt [*]).

Die für die Verjährung typischen Regelungen - etwa zum Beginn der Verjährung - fehlen. Es stellen sich deshalb verschiedene Fragen, bspw. wie kürzere nationale Gewährleistungsvorschriften mit der maximalen Rügefrist in Einklang zu bringen ist. Eine Rügefrist von maximal 2 Jahren hat wenig Sinn, wenn parallel dazu eine nationale, kürzere Gewährleistungsvorschrift abläuft. In Deutschland wurde im Vertragsgesetz zum UN-Kaufrecht, Art. 3, bestimmt, dass im Bereich der Gewährleistungsvorschriften die Verjährungsfrist des deutschen Kaufrechts erst mit der Anzeige des Mangels gemäß Art. 39 UN-Kaufrecht (Rüge) zu laufen beginnt (dies wurde inzwischen geändert[*]).

Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach dem schw. OR innerhalb Jahresfrist.[*] Zugleich fehlt eine Regelung, wie die längere Rügefrist nach dem UN-Kaufrecht mit der kürzeren schweizerischen Verjährungsregelung in Einkqlng zu bringen ist.. Die beiden bekannten Urteile aus der Schweiz zu dieser Frage gehen unterschiedliche Wege. In einem Urteil wird befürwortet, die schweizerischen Verjährungsvorschriften auf die Dauer von 2 Jahren zu verlängern. In dem zweiten Urteil wird die deutsche Lösung auf die Schweiz übertragen, so dass die Verjährungsfrist erst nach Ablauf der Rügefrist zu laufen beginnt.[*]



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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