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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Parallele Anwendung von nationalem Recht

Wenn die Verjährung bereits eingetreten sein sollte oder die Mangelrüge versäumt wurde, stellt sich die Frage, ob der Käufer auf nationales Recht zurückgreifen kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich als Folge der Vertragswidrigkeit einen Personen- oder Sachschaden ereignet hat.

Die damit zusammenhängende Problematik betrifft die Konkurrenz der Regelungen nach dem UN-Kaufrecht und nationalen Schadensersatzansprüchen, seien diese vertraglicher oder deliktischer Natur. Im Hinblick auf deliktische Ansprüche bejaht der BGH - für das deutsche Recht - die parallele Anwendung des Gewährleistungs- und des Deliktsrechts.[*] Wie verhält es sich mit konkurrierenden Ansprüchen aus dem UN-Kaufrecht und nationalem Recht?

Bei konkurrierenden Ansprüchen aus Vertrag und Delikt kommen regelmäßig für ein und denselben Schaden mehrere anwendbare Rechtsordnungen und mehrere Gerichtsstände in Betracht. Anwendbares Recht bei Klagen aufgrund Delikt ist in der Regel der Ort der Schadensverursachung oder der Ort des Schadenseintritt. Neben der Klage am Sitz des Beklagten bietet der Erfüllungsort einen Gerichtsstand für die vertraglichen und der Ort des Schadenseintritts einen Gerichtsstand für die deliktischen Ansprüche.[*]

Unterschiedliche Ergebnisse zwischen der Anwendung des UN-Kaufrechts und nationalem Recht können sich aus der Verjährung, der Versäumung der Mängelrüge, aus der Vorhersehbarkeit oder bspw. aus dem Umfang des Schadensersatzes ergeben.

Personenschäden

Personenschäden werden vom UN-Kaufrecht ausdrücklich nicht erfasst (Art. 5 UN-Kaufrecht). Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs gilt jedoch nur für die Haftung des Verkäufers für durch die Ware verursachte Schäden. Damit fällt etwa ein Personenschaden, der bei der Montage einer Anlage entsteht, unter das UN-Kaufrecht.

Ein unmittelbare Konkurrenz zwischen dem UN-Kaufrecht und dem Deliktsrecht wird in der Praxis allerdings selten sein, weil der Käufer zumeist eine juristische Person sein wird, die keinen Personenschaden erleiden kann. Erleidet eine dritte, nicht am Vertrag beteiligte Person einen Schaden, ist die Tatsache, dass ein Kaufvertrag im Raum steht, für die Ansprüche des Beschädigten belanglos.

Wenn eine natürliche Person einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet, die zugleich Käufer, kommen Ansprüche nach nationalem Schuldrecht, dem Deliktsrecht und auf der Grundlage der Produkthaftung in Betracht. Das UN-Kaufrecht erklärt sich für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung) für nicht anwendbar, so dass der Weg für die Anwendung von schuldrechtlichen Ersatz-, Produkthaftungs- und Deliktsansprüchen frei ist.[*]

Sachschäden

Bei einem Sachschaden an Sachen des Käufers gewährt das UN-Kaufrecht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Daneben kommen deliktische Ansprüche in Betracht, während Produkthaftungsansprüche nach der Produkthaftungsrichtlinie weitgehend ausgeschlossen sein dürften. Allerdings ist es keineswegs zwingend, dass privat genutzte Sachen des Käufers durch den Kauf eine nicht für private Zwecke erworbene Sache beschädigt werden, so das neben dem Deliktsrechts auch die Vorschriften des Produkhaftungsrecht zum Tragen kommen können. Somit kann grundsätzlich

  • die vertragliche Haftung nach dem UN-Kaufrecht,
  • die deliktische Haftung und
  • die Produkthaftung
zur Anwendung kommen.

Zwischen der Deliktshaftung und der Produkthaftung besteht rechtsdogmatisch ein wesentlichen Unterschied. Das Deliktsrecht ist eine Erscheinungsform der ausgleichenden Gerechtigkeit, indem sie das einer Person zugefügte Unrecht ausgleicht, während die Produkthaftung als besondere Ausprägung einer Gefährdungshaftung das Abwälzen eines Unglücks nach den Maßstäben der verteilenden Gerechtigkeit zum Gegenstand hat.[*]

Sofern ein Fall der Produkthaftung vorliegt, ist der zwingende Charakter der Richtlinie zu beachten. Wie der EuGH durch die Urteile in Sachen Centros und Überseering[*] deutlich gemacht hat, werden dem nationalen IPR Grenzen durch zwingende Bestimmungen des EU-Rechts gesetzt. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehören auch die Fristen der Produkthaftungsrichtlinie, von denen vor Schadenseintritt auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht abgewichen werden kann (Art. 12 der RL). Auf den ersten Blick kann der Konflikt zwischen der zwingenden Pflicht zur Umsetzung der Verjährungsvorschriften nach der Produkthaftungsrichtlinie und dem UN-Kaufrecht nur richtlinienkonform gelöst werden,

  • indem entweder die Produkthaftung unabhängig vom UN-Kaufrecht als Anspruchgrundlage herangezogen werden kann oder
  • indem im Rahmen der Bestimmung der Verjährung abweichend von der schuldrechtlichen Verjährung diejenige der Produkthaftung angewendet wird.
Die Richtlinie enthält keine Öffnungsklausel für internationalen Übereinkommen. Wenn so eine Öffnung gewünscht gewesen wäre, hätte dies in der Richtlinie vorgesehen werden müssen. Die Art. 13-16 der Produkthaftungsrichtlinie legen aber für einen abschließend definierten Bereich fest, inwiefern Wahlrechte der Mitgliedstaaten bestehen.[*] Ferner kann aus Art. 13 der Richtlinie keine Beschränkung der Haftung durch vertragliche Vereinbarungen entnommen werden. Wenn also Lücken durch nationales Recht geschlossen werden, sind hierbei die EU-rechtlichen Vorgaben zu beachten, so dass im Anwendungsbereich der Produkthaftung nach der Richtlinie kürzere Verjährungsvorschriften nicht zulässig sind.

Dagegen spricht m. E. nicht, dass man diese Lücke im Hinblick auf eine bestimmte Schadensart nicht durch das nationales Schuldrecht füllt. Das UN-Kaufrecht hat selber im Hinblick auf Personenschäden eine bestimmte Schadensart von der einheitlichen Regelung ausgenommen. Im Übrigen geht die Regelung des Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht davon aus, dass vorhandene Lücken nicht einheitlich in allen Vertragsstaaten mit dem gleichen materiellen Ergebnis geschlossen werden.

Allerdings kann über eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen IPR nur ein Teil der Fragen gelöst werden. Wenn sich ein Produkthaftungsschaden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ereignet, jedoch auf den Vertrag das Recht eines Staates anzuwenden ist, der kein Mitgliedstaat ist, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung aus, weil der Drittstaat keiner solchen Verpflichtung unterliegt. Das bedeutet, dass eine Lückenfüllung mit einer Rechtsordnung, die an das Gemeinschaftsrecht gebunden ist, nicht mehr möglich ist. Dementsprechend kann die Richtlinie sich in diesem besonderen Fall nur durchsetzen, wenn sie unabhängig von der vertraglichen Situation zur Anwendung kommt. Eben dies wird auch von Art. 12 der Richtlinie gefordert, die eine vertragliche Abänderbarkeit der Haftung ausschließt, so dass die Vorschriften über die Produkthaftung zwingend neben dem UN-Kaufrecht Anwendung finden müssen.

Wenn ein Sachschaden an der erworbenen Sache selber eintritt, der über die ursprüngliche Vertragswidrigkeit hinausgeht, also der Mangelunwert sich nicht mit dem Endschaden deckt,[*] spricht man in Deutschland von einem weiterfressenden Schaden (Schwimmschalter-Entscheidung[*]). Der Käufer hat - so die Argumentation - das gleiche Interesse am Erhalt der erworbene Sache wie an seinen anderen Sachen.[*] Insoweit sind Produkthaftungsansprüche regelmäßig ausgeschlossen, da das Produkthaftungsrecht den Schaden an dem gefährlichen Produkt selber aus der Schadensersatzpflicht ausnimmt. Ferner erwirbt der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag nach dem UN-Kaufrecht das Kaufobjekt regemäßig nicht für den persönlichen Gebrauch (Anwendungsvoraussetzung), während das Produkthaftungsrecht nur Schäden an Sachen erfasst, die dem privaten Ge- bzw. Verbrauch zuzurechnen sind. Auch wenn es beim UN-Kaufrecht auf die Sicht der Verkäufers ankommt, während das ProdukhaftungsrechtProdukthaftungsrecht auf die tatsächlichen Umstände abstellt, sind Überschneidungen weitgehend ausgeschossen.

Anders stellt sich die Situation bei dem nationalen Deliktsrecht dar (unabhängig von der Frage, ob es sich um einen weiterfressenden Schaden oder eine Schaden an eine anderen Sache als dem Kaufgegenstand handelt): Die überwiegende Literatur wendet sich gegen eine Anwendung des Deliktrechts im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts.[*] Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage sind - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Die Entscheidung Zapata Hermanos des US-Court of Appeals hat diese Frage zwar thematisiert, jedoch hat das Gericht keine Entscheidung zu dieser Frage getroffen, da die klagende Partei lediglich einen Schaden nach dem UN-Kaufrecht geltend gemacht habe.[*]

Richtig ist, dass das UN-Kaufrecht selber die Anwendung nationalen Deliktrechts nicht ausdrücklich ausschließt, sondern die parallele Anwendung zumindest im Hinblick auf Personenschäden voraussetzt. Art. 4 UN-Kaufrecht bestimmt ferner, dass das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt. Im Hinblick auf eine schuldhafte Verletzung fremden Eigentums enthält das UN-Kaufrecht keine Bestimmungen, da im Rahmen des Schadensersatzes nicht auf das Verschulden abgestellt wird.

Wenig überzeugend für die parallele Anwendung eines nationalen Deliktrechts ist das Argument, dass die Parteien mit Abschluss eines Kaufvertrages auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verzichtet haben, denn es besteht ja bereits ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem UN-Kaufrecht, wenn dieser auch anders ausgestaltet ist. Richtig müsste hier formuliert werden, dass die Parteien mit Abschluss eines Kaufvertrages nicht auf die möglicherweise längeren Verjährungsvorschriften haben verzichten wollen.

Auch das Argument von HERBER, im Interesse der Einheitlichkeit sei der Vorrang des UN-Kaufrechts geboten[*], überzeugt im Hinblick auf die Verjährung nicht, denn schließlich wird die Beantwortung dieser Frage dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht überlassen. Das SchRModG hat Einfluss auf Verträge, die dem UN-Kaufrecht und subsidiär deutschem Recht unterliegen (Verlängerung der Gewährleistungsvorschriften von 6 Monaten auf 2 Jahre; Änderung des Art. 3 des Vertragsgesetzes zum UN-Kaufrecht). Von Einheitlichkeit kann insoweit keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Common Law keine eindeutige Trennung zwischen dem Schuld- und dem Deliktsrecht erkennbar ist.[*] Dementsprechend bestehen m. E. keine Bedenken, wenn man im Hinblick auf die Verjährung sagt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die längere Verjährungsvorschriften der deliktischen Haftung Anwendung finden.

Jedoch muss in diesem Zusammenhang die Regelung des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht Anwendung finden: »Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.« Diese Bestimmung geht nationalem Recht vor, den sie beansprucht in jedem Fall Geltung. Das bedeutet, dass die Vertragswidrigkeit nach Ablauf dieser Frist nicht mehr als haftungsbegründender Umstand für einen Schadensersatzanspruch herangezogen werden kann.

Die Schwierigkeiten liegen folglich nicht in dem typisch deutschen Problem der unterschiedlichen Verjährungdauer der vertraglichen und der deliktischen Haftung, sondern in den unterschiedlichen Rechtsfolgen nach dem einheitlichen und dem nationalen Recht. M.E. stellt sich vielmehr die Frage, ob nach nationalem Recht ein höherer Schadensersatz zugesprochen werden kann als er sich bei Anwendung des UN-Kaufrechts ergeben würde. In diesem Bereich ist sind unterschiedliche Ergebnisse wahrscheinlicher, insbesondere wenn ein über den im UN-Kaufrecht verankerten Ausgleichsgedanken hinausgehender Schadensersatz zugesprochen werden kann. In diesen Fällen bekommt das Argument der Einheitlichkeit Substanz, weil das UN-Kaufrecht die Ermittlung der Schadensersatzhöhe einheitlich regelt, die Verjährung hingegen nicht. Für das UN-Kaufrecht wurde ausgesprochene eigentümliche Lösung gefunden:

  • Die Haftung des Verkäufers für Personenschäden, wenn durch die Ware des Verkäufers verursacht, wird vom UN-Kaufrecht nicht erfasst (Art. 5). Personenschäden, die auf andere Art im Rahmen des Kaufvertrages verursacht werden, sind nicht ausgeschlossen.
  • Nach Art. 39 Abs. 2 verliert der Käufer in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn seit Lieferung der Ware 2 Jahre vergangen sind.
  • Wenn der Käufer zwar zu spät, aber entschuldbar rügt, so kann er Schadenersatz, - außer für entgangenen Gewinn - verlangen (Art. 44).
  • Schließlich wird die haftungsausfüllende Kausalität auf die vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Im ersten Fall wird ein ganz bestimmte Sachverhaltskonstellation ausgenommen, im zweiten Fall eine bestimmte Kategorie der Schäden und im dritten Fall eine bestimmte Schadensursache, während die Vorhersehbarkeit am ehesten noch im Rahmen der Adäquanz anzusiedeln ist[*]. Die typisch deutsche Aufteilung zwischen (i) dem Schadensersatz dem Grunde (haftungsbegründende Kausalität) nach und (ii) dem Umfang des zu ersetzenden Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) spiegelt sich in diesen Bestimmungen nicht im Geringsten wider.

Dementsprechend sind die Lösungen bei diesen Fragen eher kasuistisch zu entwickeln, als über generelle Anwendungsregeln. Grundsätzlich erscheint es gerechtfertigt, nationales Deliktsrecht auszuschließen, sofern das UN-Kaufrecht die haftungsbegründende Kausalität regelt. Insoweit ist der Schadensersatz dem Grund und der Höhe nach ausschließlich nach dem UN-Kaufrecht zu ermitteln.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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