![]() |
|
|||||||||||||
|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte Parallele Anwendung von nationalem RechtWenn die Verjährung bereits eingetreten sein sollte oder die Mangelrüge versäumt wurde, stellt sich die Frage, ob der Käufer auf nationales Recht zurückgreifen kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich als Folge der Vertragswidrigkeit einen Personen- oder Sachschaden ereignet hat. Die damit zusammenhängende Problematik betrifft die Konkurrenz der Regelungen nach dem UN-Kaufrecht und nationalen Schadensersatzansprüchen, seien diese vertraglicher oder deliktischer Natur. Im Hinblick auf deliktische Ansprüche bejaht der BGH - für das deutsche Recht - die parallele Anwendung des Gewährleistungs- und des Deliktsrechts. Bei konkurrierenden Ansprüchen aus Vertrag und Delikt kommen regelmäßig für ein und denselben Schaden mehrere anwendbare Rechtsordnungen und mehrere Gerichtsstände in Betracht. Anwendbares Recht bei Klagen aufgrund Delikt ist in der Regel der Ort der Schadensverursachung oder der Ort des Schadenseintritt. Neben der Klage am Sitz des Beklagten bietet der Erfüllungsort einen Gerichtsstand für die vertraglichen und der Ort des Schadenseintritts einen Gerichtsstand für die deliktischen Ansprüche. Unterschiedliche Ergebnisse zwischen der Anwendung des UN-Kaufrechts und nationalem Recht können sich aus der Verjährung, der Versäumung der Mängelrüge, aus der Vorhersehbarkeit oder bspw. aus dem Umfang des Schadensersatzes ergeben. PersonenschädenPersonenschäden werden vom UN-Kaufrecht ausdrücklich nicht erfasst (Art. 5 UN-Kaufrecht). Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs gilt jedoch nur für die Haftung des Verkäufers für durch die Ware verursachte Schäden. Damit fällt etwa ein Personenschaden, der bei der Montage einer Anlage entsteht, unter das UN-Kaufrecht. Ein unmittelbare Konkurrenz zwischen dem UN-Kaufrecht und dem Deliktsrecht wird in der Praxis allerdings selten sein, weil der Käufer zumeist eine juristische Person sein wird, die keinen Personenschaden erleiden kann. Erleidet eine dritte, nicht am Vertrag beteiligte Person einen Schaden, ist die Tatsache, dass ein Kaufvertrag im Raum steht, für die Ansprüche des Beschädigten belanglos. Wenn eine natürliche Person einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet, die zugleich Käufer, kommen Ansprüche nach nationalem Schuldrecht, dem Deliktsrecht und auf der Grundlage der Produkthaftung in Betracht. Das UN-Kaufrecht erklärt sich für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung) für nicht anwendbar, so dass der Weg für die Anwendung von schuldrechtlichen Ersatz-, Produkthaftungs- und Deliktsansprüchen frei ist. SachschädenBei einem Sachschaden an Sachen des Käufers gewährt das UN-Kaufrecht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Daneben kommen deliktische Ansprüche in Betracht, während Produkthaftungsansprüche nach der Produkthaftungsrichtlinie weitgehend ausgeschlossen sein dürften. Allerdings ist es keineswegs zwingend, dass privat genutzte Sachen des Käufers durch den Kauf eine nicht für private Zwecke erworbene Sache beschädigt werden, so das neben dem Deliktsrechts auch die Vorschriften des Produkhaftungsrecht zum Tragen kommen können. Somit kann grundsätzlich
Zwischen der Deliktshaftung und der Produkthaftung besteht rechtsdogmatisch ein wesentlichen Unterschied. Das Deliktsrecht ist eine Erscheinungsform der ausgleichenden Gerechtigkeit, indem sie das einer Person zugefügte Unrecht ausgleicht, während die Produkthaftung als besondere Ausprägung einer Gefährdungshaftung das Abwälzen eines Unglücks nach den Maßstäben der verteilenden Gerechtigkeit zum Gegenstand hat. Sofern ein Fall der Produkthaftung vorliegt, ist der zwingende Charakter der Richtlinie zu beachten. Wie der EuGH durch die Urteile in Sachen Centros und Überseering
Dagegen spricht m. E. nicht, dass man diese Lücke im Hinblick auf eine bestimmte Schadensart nicht durch das nationales Schuldrecht füllt. Das UN-Kaufrecht hat selber im Hinblick auf Personenschäden eine bestimmte Schadensart von der einheitlichen Regelung ausgenommen. Im Übrigen geht die Regelung des Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht davon aus, dass vorhandene Lücken nicht einheitlich in allen Vertragsstaaten mit dem gleichen materiellen Ergebnis geschlossen werden. Allerdings kann über eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen IPR nur ein Teil der Fragen gelöst werden. Wenn sich ein Produkthaftungsschaden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ereignet, jedoch auf den Vertrag das Recht eines Staates anzuwenden ist, der kein Mitgliedstaat ist, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung aus, weil der Drittstaat keiner solchen Verpflichtung unterliegt. Das bedeutet, dass eine Lückenfüllung mit einer Rechtsordnung, die an das Gemeinschaftsrecht gebunden ist, nicht mehr möglich ist. Dementsprechend kann die Richtlinie sich in diesem besonderen Fall nur durchsetzen, wenn sie unabhängig von der vertraglichen Situation zur Anwendung kommt. Eben dies wird auch von Art. 12 der Richtlinie gefordert, die eine vertragliche Abänderbarkeit der Haftung ausschließt, so dass die Vorschriften über die Produkthaftung zwingend neben dem UN-Kaufrecht Anwendung finden müssen. Wenn ein Sachschaden an der erworbenen Sache selber eintritt, der über die ursprüngliche Vertragswidrigkeit hinausgeht, also der Mangelunwert sich nicht mit dem Endschaden deckt, Anders stellt sich die Situation bei dem nationalen Deliktsrecht dar (unabhängig von der Frage, ob es sich um einen weiterfressenden Schaden oder eine Schaden an eine anderen Sache als dem Kaufgegenstand handelt): Die überwiegende Literatur wendet sich gegen eine Anwendung des Deliktrechts im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts. Richtig ist, dass das UN-Kaufrecht selber die Anwendung nationalen Deliktrechts nicht ausdrücklich ausschließt, sondern die parallele Anwendung zumindest im Hinblick auf Personenschäden voraussetzt. Art. 4 UN-Kaufrecht bestimmt ferner, dass das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt. Im Hinblick auf eine schuldhafte Verletzung fremden Eigentums enthält das UN-Kaufrecht keine Bestimmungen, da im Rahmen des Schadensersatzes nicht auf das Verschulden abgestellt wird. Wenig überzeugend für die parallele Anwendung eines nationalen Deliktrechts ist das Argument, dass die Parteien mit Abschluss eines Kaufvertrages auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verzichtet haben, denn es besteht ja bereits ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem UN-Kaufrecht, wenn dieser auch anders ausgestaltet ist. Richtig müsste hier formuliert werden, dass die Parteien mit Abschluss eines Kaufvertrages nicht auf die möglicherweise längeren Verjährungsvorschriften haben verzichten wollen. Auch das Argument von HERBER, im Interesse der Einheitlichkeit sei der Vorrang des UN-Kaufrechts geboten Jedoch muss in diesem Zusammenhang die Regelung des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht Anwendung finden: »Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.« Diese Bestimmung geht nationalem Recht vor, den sie beansprucht in jedem Fall Geltung. Das bedeutet, dass die Vertragswidrigkeit nach Ablauf dieser Frist nicht mehr als haftungsbegründender Umstand für einen Schadensersatzanspruch herangezogen werden kann. Die Schwierigkeiten liegen folglich nicht in dem typisch deutschen Problem der unterschiedlichen Verjährungdauer der vertraglichen und der deliktischen Haftung, sondern in den unterschiedlichen Rechtsfolgen nach dem einheitlichen und dem nationalen Recht. M.E. stellt sich vielmehr die Frage, ob nach nationalem Recht ein höherer Schadensersatz zugesprochen werden kann als er sich bei Anwendung des UN-Kaufrechts ergeben würde. In diesem Bereich ist sind unterschiedliche Ergebnisse wahrscheinlicher, insbesondere wenn ein über den im UN-Kaufrecht verankerten Ausgleichsgedanken hinausgehender Schadensersatz zugesprochen werden kann. In diesen Fällen bekommt das Argument der Einheitlichkeit Substanz, weil das UN-Kaufrecht die Ermittlung der Schadensersatzhöhe einheitlich regelt, die Verjährung hingegen nicht. Für das UN-Kaufrecht wurde ausgesprochene eigentümliche Lösung gefunden:
Dementsprechend sind die Lösungen bei diesen Fragen eher kasuistisch zu entwickeln, als über generelle Anwendungsregeln. Grundsätzlich erscheint es gerechtfertigt, nationales Deliktsrecht auszuschließen, sofern das UN-Kaufrecht die haftungsbegründende Kausalität regelt. Insoweit ist der Schadensersatz dem Grund und der Höhe nach ausschließlich nach dem UN-Kaufrecht zu ermitteln. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
| Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | |
||