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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Prüfliste

Es gibt im UN-Kaufrecht eine Vielzahl von unbestimmten Begriffen und Fristen und Wahlmöglichkeiten bei den Rechtsbehelfen, deren Auslegung im Zweifel durch ein Gericht erfolgt. Oft können die Parteien aber aufgrund der verkauften Ware eine für beide Parteien weitgehend sichere Handhabung des Vertrages vereinbaren.

So kann z.B. vertraglich geklärt werden, worauf sich die Untersuchung des Wareneingangs zu erstrecken hat (sind Laboranalysen notwendig, ist bei technischen Geräte die Überprüfung aller Funktionen erforderlich etc.). Je nach Art der Ware kann man auch bestimmen, ob bspw. eine Rüge innerhalb von 3 Stunden (bspw. Blumen) oder 6 Wochen (komplexe technische Anlagen) zu erfolgen hat.

Im UN-Kaufrecht stehen sich die Möglichkeit des Verkäufers, eine Vertragswidrigkeit nach Lieferung zu beseitigen, und das Recht des Käufers, den Vertrag aufzuheben bzw. den Kaufpreis zu mindern, gegenüber. Der Verkäufer hat ein Interesse daran, möglichst schnell zu erfahren, ob er Nachbesserungsversuche unternehmen soll oder ob der Käufer sich für die Vertragsaufhebung oder ggf. für die Minderung entscheidet. Umgekehrt will der Käufer wissen, wie schnell Abhilfe seitens des Verkäufers geschaffen wird und ab wann er eventuell einen anderen Lieferanten suchen muss. Hier gibt es das Fristensystem[*], welches insbesondere der an der Nachbesserung interessierte Verkäufer in Gang setzen sollte. Da hier mehrere »angemessene Fristen« genannt werden, ist es sinnvoll, diese Fristen zu konkretisieren.

Die Schadensersatzregelungen sind in einigen Punkten unklar. Hier ist einerseits das Zusammenspiel von Schadensersatz, Zinsen und einer Vertragsstrafe zu nennen. Ob der Verkäufer wegen verspäteter Zahlung (i) Schadensersatz für Kreditzinsen und (ii) Zinsen verlangen kann, oder ob eine Anrechnung erfolgt. Der Wortlaut besagt, dass Zinsen neben dem Schadensersatz verlangt werden können - es erfolgt keine Anrechnung. Beachtet man die Höhe der Zinsen, die nach der Zahlungsverzugsrichtlinie innerhalb der EU relativ hoch sind, sollten die Parteien sich überlegen, ob eine Anrechnung angemessen ist.

Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf eine Vertragsstrafe. Vielfach werden Vertragsstrafen für verspätete Leistungen aufgestellt, ohne klarzustellen, wie das Verhältnis zum Schadensersatz und zu den Zinsen ist. Ferner sollten die Parteien sich Gedanken über eine Konkretisierung der Entlastungsmöglichkeiten (»Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners«) und der Höhe des Schadensersatzes machen.

Berücksichtigt man diese Aspekte, bietet das UN-Kaufrecht eine gute Grundlage, angemessene Verträge zu entwerfen. Dies hat für international tätige Unternehmen auch den Vorteil, dass sie die Verträge für zahlreiche Staaten gleich gestalten kann.

Die folgende Prüfliste für internationale Kaufverträge nach dem UN-Kaufrecht betrifft zentrale Punkte, die bei der Gestaltung des Vertrags in Betracht gezogen werden sollen. Dabei sollte man der Liste nicht stur folgen, sondern sich überlegen, welche der Punkte bei dem Kaufvertrag regelungsbedürftig sind.

Wenn in den AGB andere Regelungen enthalten sind als im Vertrag, kann dies zu Unklarheiten führen. Vielfach verwenden insbesondere größere Unternehmen für bedeutendere Verträge deshalb keine AGB mehr, sondern übernehmen die AGB in den Vertragstext. Neben den unten genannten Punkten dürfte indes auch kaum noch Platz für AGB-Regelungen sein.

  1. Präambel, Beschreibung des Vertragszwecks: Die Präambel eines Vertrages sollte keine Regelungen oder Pflichten enthalten, sondern den Hintergrund, die Geschichte und den Zweck des Vertrags festhalten. Die Präambel dient dazu, dass ein Dritter den Vertrag ohne erläuternde Erklärungen verstehen kann (etwa: anderer Sachbearbeiter, Finanzamt, Richter).
  2. Bezeichnung der Vertragsparteien, Adressen der für den Vertrag maßgeblichen Niederlassung, Name der Vertreter, Funktion und Vertretungsmacht
  3. Bestimmung des Inhalts der Leistungspflicht der Verkäufers:
    • Beschaffenheit, Qualität, Herstellungsdatum, Haltbarkeit, Vorhandensein oder Abwesenheit bestimmter Eigenschaften, Verwendungszweck, Vereinbarung von Mustern oder Proben, Art der Verpackung, Etikettierung, Markierungen, Aufdrucke, Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Vertragsmäßigkeit der Ware
    • Mengenbestimmung der zu liefernden Ware, Angabe von Toleranzen und zulässigen Mengenabweichungen (bspw. +/- 3 %)
    • Pflicht der Vertragsparteien zur Beschaffung und ggf. Übersendung erforderlicher Genehmigungen, Folgen bei Nichterfüllung (auch die Folgen der Verweigerung oder verspäteten Erteilung der Genehmigung)
    • Pflicht zur Warenausgangskontrolle
    • Liefer- oder Leistungsgarantien des Verkäufers
    • Weitere Leistungspflichten des Verkäufers (Aufbau, Montage, Einrichtung, Wartung, Beratung oder Schulung)
  4. Versand- und Lieferbedingungen
    • Versand- bzw. Lieferadressen
    • Lieferzeit: Termine, Fristen, Fixtermin, Avisierungspflicht des Verkäufers
    • Abnahme-/Übernahmepflicht des Käufers, Abnahmeprotokoll
    • Gefahrübergang (wann hat der Verkäufer alle Verpflichtungen erfüllt)
    • Vom Verkäufer zu übergebende Dokumente, Ort und Zeit der Dokumentenübergabe
    • Besondere Bestimmungen zur Lieferung
      • Zulässigkeit von Lieferungen vor dem vereinbarten Termin, Folgen verfrühter Lieferung (Mitwirkungspflichten des Käufers bei der Herstellung oder Lieferung der Ware, Kaufpreisfälligkeit)
      • Zulässigkeit von Teillieferungen und ggf. Folgen unzulässiger Teillieferungen
  5. Zahlungsbedingungen
    • Höhe und Währung des Kaufpreises
    • Einfuhrzoll und -umsatzsteuer
    • Zahlungsort und -art, und Fälligkeit, Dokumenteninkasso
    • Zulässigkeit von Preisanpassungen oder -änderungen, Preisgleitklausel
    • Zahlungssicherheiten wie Bankgarantie, Akkreditiv oder andere Kreditsicherheiten
  6. Rechte und Pflichten beider Parteien
    • Anpassungs- oder Aufhebungsrecht bei erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Leistungserschwernissen, Wegfall der Geschäftsgrundlage
      • Wann entfällt eine Haftung für keine oder eine verspätete Leistung?
      • Wann ist eine Partei vorübergehend oder dauernd von ihren Leistungspflichten befreit?
      • Umstände (Hinderungs-, Befreiungsgründe), deren Eintritt die Erfüllung der Leistungspflichten des Verkäufers (oder eingeschaltete Dritte) ver- oder behindern
    • Voraussetzungen für das Recht zur Vertragsaufhebung
      • Vereinbarungen zur Bestimmung der Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung
      • Anforderungen an Frist, Form und Inhalt der Aufhebungserklärung
  7. Inhalt und Umfang der Verkäuferhaftung:
    • Haftungsausschluss für unerhebliche Abweichungen.
    • Vereinbarung der Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung von Mängeln
    • Leistungsnachweise bei Montageverpflichtungen (Abnahme, Leistungszertifikate), Wirkungen des Leistungsnachweises
    • Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers
    • Folgen von Schlecht- oder Nichterfüllung durch den Verkäufer
      • Rechtsmängelansprüche, Verjährung der Rechtsmängelansprüche
      • Voraussetzungen für einen Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch des Käufers
      • Recht der Verkäufer, Nachbesserung und Ersatzlieferung zu leisten (anstelle Minderung, Vertragsaufhebung oder Schadensersatz)
      • Recht des Verkäufers, zwischen Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Minderung zu wählen
      • Vertragsaufhebung, wesentliche Vertragsverletzung: was gilt hinsichtlich Schadensersatz, Vertragsstrafe, Minderung
      • Voraussetzungen und Berechnung der Minderung
  8. Inhalt und Umfang der Käuferhaftung:
    • Anforderungen an die Untersuchungspflicht des Käufers
    • Anforderungen an den Inhalt der Mängelanzeige, Fristen, vom Käufer zu liefernde Beweise für Mängel
    • Bestimmung der Zinshöhe bei verspäteter Zahlung
    • Zulässigkeit eine Zahlungs- oder Abnahmeverweigerung des Käufers und dessen Voraussetzungen
    • Voraussetzungen für ein (Selbst-)Nachbesserungsrecht des Käufers, Folgen der Nachbesserung
  9. Schadensersatz:
    • Für was wird gehaftet (Personen-, Sach-, Vermögensschäden)
    • Beschreibung von besonderen möglichen Schäden (Vorhersehbarkeit)
    • Begrenzung des Schadensersatzes der Höhe nach, ggf. Unterscheidung nach Personen-, Sach-, Vermögensschäden
    • Pauschalierung (Gegenbeweis zulässig?)
    • Ist der Schadensersatz neben oder anstelle anderer Rechtsbehelfe (Minderung, Mangelbeseitigung, Neulieferung) zu zahlen?
    • Schadenersatzausschluss für bestimmte Umstände
    • Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung von konkret im Vertrag zu bestimmenden Pflichten. Bei einer Vertragsstrafe muss das Verhältnis zum Schadensersatz geklärt werden (Anrechnung oder zusätzlich zum Schadensersatz)
  10. Sonstige Regelungen
    • Verjährung (Kaufpreis, Gewährleistung)
    • Geltung von AGB der Vertragspartei(en) und Reihenfolge der Geltung (was geht bei Widersprüchen vor?)
    • Rechtswahl, Gerichtsstands- oder Schiedsklausel
    • Schriftform für Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie für die Vertragsaufhebung
    • Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Endes des Vertrages (insbesondere bei Rahmenverträgen); Kündigungsmöglichkeit, Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung

Vertragsstaaten

Es treten immer wieder neue Staaten bei. So ist das UN-Kaufrecht etwa für Israel und Honduras 2003 in Kraft getreten, so dass nunmehr 62 Staaten beigetreten sind. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten mit den jeweils erklärten Vorbehalten ist im Internet abrufbar.[*] Die Vorbehalte betreffen:

  • Nach Art. 92 Abs. 1 CISG können Unterzeichnerstaaten erklären, dass Teil II (Art. 14-24 CISG) oder Teil III (Art. 25-88 CISG) für sie nicht verbindlich sind. Damit können im Prinzip alle materiellrechtlichen Bestimmungen bis auf den Anwendungsbereich, die Auslegung und Formerfordernisse ausgeschlossen werden.[*]
  • Art. 93 CISG betrifft föderative Staaten wie Deutschland oder die Vereinigten Staaten, die erklären können, dass für einzelne Bundesstaaten das UN-Kaufrecht nicht gilt.[*]
  • Art 94 CISG gibt die Möglichkeit, die Anwendung des UN-Kaufrechts gegenüber manchen Staaten für unanwendbar zu erklären.
  • Art. 95 CISG betrifft die Anwendung von Art. 1 Abs.1 lit. b UN-Kaufrecht.[*]
  • Art. 96 CISG betrifft Formerfordernisse im Hinblick auf den Abschluss von Kaufverträgen.[*]

Ägypten, 1. 1. 1988
Argentinien, 1. 1. 1988, Vorbehalt gem. Art. 96
Australien, 1. 4. 1989, Erklärung gem. Art. 93 (Nichtanwendung für die Weihnachtsinsel, die Kokosinseln und die Ashmore- und Cartier-Inseln
Belarus, 1. 11. 1990, Vorbehalt gem. Art. 96
Belgien, 1.11.1997
Bosnien-Herzegowina, 6. 3. 1992
Bulgarien, 1. 8. 1991
Bundesrepublik Deutschland, 1. 1. 1991, Erklärung zu Art. 1 I lit. b (kein Ausschluss)
Burundi, 1.10. 1999
Chile, 1. 3. 1991, Vorbehalt gem. Art. 96
Volksrepublik China 1. 1. 1988, Vorbehalte gem Art. 95 und gem. Art. 96
Dänemark, 1. 3. 1990, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (Nichtanwendung der Regeln zum Vertragsabschluss), Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Finnland, Island, Norwegen und Schweden) und Art. 93 (keine Anwendung für die Färöer und Grönland)
Ecuador, 1. 2. 1993
Estland, 1. 10. 1994, Vorbehalt gem. Art. 96
Finnland, 1. 1. 1989, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (Nichtanwendung der Regeln zum Vertragsabschluss) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Island, Norwegen oder Schweden)
Frankreich, 1.1.1998
Georgien, 1. 9. 1995
Griechenland, 1. 2. 1999
Guinea, 1. 2. 1992
Honduras, 1. 11. 2003
Irak, 1. 4. 1991
Island, 1. 06. 2002
Israel, 1. 2. 2003
Italien, 1. 1. 1988
Jugoslawien siehe Serbien und Montenegro
Kanada, 1. 5. 1992, ohne Vorbehalte seit 1. 2. 1993
Kirgisistan, 1. 6. 2000
Kolumbien, 1. 8. 2002
Republik Korea, 1 3. 2005
Kroatien (gem. Art. 33 des Gesetze über den Abschluss und die Durchführung völkerrechtlicher Verträge (Gesetzblatt Nr. 59/1991), hat Kroatien erklärt, alle nicht verfassungswidrigen völkerrechtlichen Verträge Jugoslawiens zu übernehmen)
Kuba, 1. 12. 1995
Lesotho, 1. 1. 1988
Lettland, 1. 8. 1998, Vorbehalt gem. Art. 96
Litauen, 1. 2. 1996, Vorbehalt gem. Art. 96
Luxemburg, 1. 2. 1998
Mauretanien, 1. 9. 2000
Mexiko, 1. 1. 1989
Moldau, 1. 11.1995
Mongolei, 1. 1. 1999
Neuseeland, 1. 10. 1995, Art. 94 (keine Anwendung gegenüber Tokelau, Cook-Inseln und Niue)
Niederlande, 1. 1. 1992
Norwegen, 1. 8. 1989, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (Nichtanwendung der Regeln zum Vertragsabschluss) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Island und Schweden)
Österreich, 1. 1. 1989
Peru, 1. 4. 2000
Polen, 1. 6. 1996
Rumänien, 1. 6. 1992
Russische Föderation, 1. 9. 1991, Vorbehalt gem. Art. 96
Sambia, 1. 1. 1988
Schweden, 1. 1. 1989, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (Nichtanwendung der Regeln zum Vertragsabschluss) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen)
Schweiz, 1. 3. 1991
Serbien und Montenegro, 1. 1. 1988
Singapur, 1. 3. 1996, Vorbehalt gem. Art. 95
Slowakische Republik, 1. 1. 1993, Vorbehalt gem. Art. 95
Slowenien, 25. 6. 1991
Spanien, 1. 8. 1991
St. Vincent und Grenadinen, 1. 10. 2001, Vorbehalt gem. Art. 95
Syrien, 1. 1. 1988
Tschechische Republik, 1. 1. 1993, Vorbehalt gem. Art. 95
Uganda, 1. 3. 1993
Ukraine, 1. 2. 1991, Vorbehalt gem. Art. 96
Ungarn, 1. 1. 1988, Vorbehalt gem. Art. 96
Uruguay, 1. 2. 2000
Usbekistan, 1.12.1997
Vereinigte Staaten von Amerika, 1. 1. 1988, Vorbehalt gem. Art. 95


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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