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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nach ihrem Wortlaut für die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht dieses Mitgliedstaates als nebenberufliche Tätigkeiten[*] angesehen werden. Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als

  1. selbständiger Gewerbetreibender
  2. ständig damit betraut ist,
  3. für eine andere Person (das ist der Unternehmer[*])
  4. den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder
  5. diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.
Ziffer 1-3 müssen kumulativ vorliegen, von Ziffer 4 und 5 muss zumindest eine erfüllt sein. Neben der dauerhaften Tätigkeit für einen Unternehmer wird von der Richtlinie nur die Vertretung von Waren erfasst. Im Gegensatz zum deutschen HGB, das allgemein auf »Geschäfte« abstellt, fallen damit Versicherungen, Dienstleistungen oder andere Geschäfte nicht unter die Richtlinie.

Die Richtlinie gilt somit auch für Handelsmakler im wirtschaftlichen Sinne[*], da diese den An- und Verkauf der Ware vermitteln. Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist insbesondere nicht

  • eine Person, die als Organ befugt ist, für eine Gesellschaft oder Vereinigung verbindlich zu handeln;
  • ein Gesellschafter, der rechtlich befugt ist, für die anderen Gesellschafter verbindlich zu handeln;
  • ein Zwangsverwalter (receiver), ein gerichtlich bestellter Vermögensverwalter (receiver and manager), ein Liquidator (liquidator) oder ein Konkursverwalter (trustee in bankruptcy).
Die Richtlinie ist nicht anzuwenden
  • auf Handelsvertreter, die für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten;
  • auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind;
  • auf die unter der Bezeichnung Crown Agents for Overseas Governments and Administrations bekannte Körperschaft, wie sie im Vereinigten Königreich nach dem Gesetz von 1979 über die Crown Agents eingeführt worden ist, oder deren Tochterunternehmen.
Im folgenden Text dieses Abschnitts wird der Begriff Handelsvertreter entsprechend dieser Definition gebraucht, also auch für einen Handelsmakler, sofern dieser von einem Unternehmer ständig damit betraut ist, Verträge im Namen des Unternehmers zu vermitteln. Zugleich sind diejenigen Handelsvertreter, die andere Geschäfte, als über den An- und Verkauf von Waren für den Unternehmer abschließen oder vermitteln, nicht erfasst. Hier ist jeweils nach der nationalen Gesetzgebung zu prüfen, ob noch andere Arten von Geschäften unter das Handelsvertreterrecht fallen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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