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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Anwendbares Recht

Verträge zwischen Unternehmen und Handelsvertretern sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen bei internationalen Anknüpfungspunkten dem EVÜ.[*] Demnach ist es den Parteien grundsätzlich freigestellt, das auf den Vertrag anwendbare Recht zu wählen. Wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat.

Von den wesentlichen Punkten des auf der Richtlinie beruhenden Handelsvertreterrechts darf in anderen EG-Staaten nur in wenigen Aspekten abgewichen werden. Hierzu zählt nicht die zwingende Entschädigungszahlung nach Beendigung des Vertrages. Das bedeutet, dass man im Grundsatz von einer vergleichbaren rechtlichen Regelung auch in andere EG-Staaten ausgehen kann.

Allerdings ist beispielsweise bei Beendigung des Vertrags die Schadensersatzzahlung nach französischem Recht ungleich höher als der deutsche Handelsvertreterausgleich. Umgekehrt kommt in Betracht, dass bspw. bei einem Versicherungsmakler das französische Recht für den Unternehmer vorteilhafter ist. Ein Vergleich lohnt sich also für beide Parteien auf jeden Fall.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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