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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Vertragsschluss, Dauer und Beendigung

Abschluss des Vertrags

Der Vertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden, was jedoch nicht sonderlich empfehlenswert ist. Die Mitgliedstaaten haben allerdings die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass ein Vertrag über die Vertretung des Unternehmers nur in schriftlicher Form gültig ist. Außer der schriftlichen Abfassung des Vertrages können die Mitgliedstaaten keine weitere Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags aufstellen, insbesondere nicht die Wirksamkeit des Vertrags von der Eintragung in ein Register abhängig machen.[*] Das Erfordernis einer Registereintragung (bspw. Italien) ist allerdings grundsätzlich zulässig, sofern das Fehlen der Eintragung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des von diesem Vertreter mit dem Unternehmer geschlossenen Handelsvertretervertrags hat und aufgrund der Nichteintragung nicht in anderer Weise der Schutz verkürzt wird, den die Richtlinie den Handelsvertretern in ihren Rechtsbeziehungen zu den Unternehmern gewährt.[*]

Ferner kann jede Partei kann von der anderen Partei eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich der Änderungen oder Ergänzungen wiedergibt. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

Dauer

Der Vertrag kann für eine bestimmte Zeit oder für eine festgelegte Dauer geschlossen werden. Die entsprechenden Klauseln lauten einfach: »Das Vertragsverhältnis beginnt am ...... und endet zum ......« (bzw. »und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen«). Es sind selbstverständlich auch andere Regelungen möglich (»Der Handelsvertreter wird, beginnend zum ......, für die Dauer von drei Jahren als Handelsvertreter mit folgenden Aufgaben betraut«).

Wenn bei einem auf eine bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag das Vertragsverhältnis nach Ende seiner vereinbarten Laufzeit von beiden Parteien fortgesetzt wird, wandelt er sich in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag. Wird der befristete Vertrag durch Fortsetzung über die Lauffrist hinaus in einen unbefristeten Vertrag gewandelt, wird dieser durch Kündigung - wie im nächsten Unterabschnitt (Kündigung) beschrieben - beendet. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines solchen Vertrags wird die Zeit, in der der Handelsvertreter im Rahmen des befristeten Vertragsverhältnisses tätig war, berücksichtigt.

Es sind auch mehrfache Befristungen möglich. Der Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender genießt außer einer für beide Parteien einzuhaltenden Frist keinen besonderen Kündigungsschutz. So kann man bspw. also auch vereinbaren, dass der Vertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht von einer der Parteien vorher gekündigt wurde.

Kündigung

Kündigungsfristen

Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es

  • im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat,
  • im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und
  • für das angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.
Hierbei handelt es sich um Mindestfristen, kürzere Fristen dürfen die Parteien nicht vereinbaren, bzw. sind, wenn sie doch vereinbart wurden, unwirksam. Vereinbaren die Parteien längere Fristen, so darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.

Für die folgenden Jahre räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten Wahlmöglichkeiten ein. So können die Mitgliedstaaten die Kündigungsfrist

  • für das vierte Vertragsjahr auf vier Monate,
  • für das fünfte Vertragsjahr auf fünf Monate und
  • für das sechste und die folgenden Vertragsjahre auf sechs Monate festsetzen.
Sie können bestimmen, dass die Parteien kürzere Fristen nicht vereinbaren dürfen.

Außerordentliche Kündigung

Die Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, dass

  1. eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist;
  2. außergewöhnliche Umstände eintreten.
Es handelt sich insoweit um eine gestattende Regelung, als dass den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Voraussetzungen und Folgen einer wirksamen außerordentlichen Kündigung zu regeln. Zugleich kann man es auch als eine beschränkende Regelung auffassen, als dass die Kündigungsgründe solche wie die in den beiden Ziffern genannten Umstände sein müssen. Aus der Regelung zu den festen Kündigungsfristen ergibt sich mittelbar, dass die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung nicht zu niedrig sein können.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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