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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Rechte und Pflichten

Allgemein

Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. Im Besonderen muss der Handelsvertreter

  • sich in angemessener Weise für die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen;
  • dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln;
  • den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen.
Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. So hat der Unternehmer dem Handelsvertreter
  • die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen;
  • die für die Ausführung des Handelsvertretervertrages erforderlichen Informationen zu geben und ihn insbesondere binnen angemessener Frist zu benachrichtigen, sobald er absieht, dass der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als der Handelsvertreter normalerweise hätte erwarten können.
Ferner muss der Unternehmer dem Handelsvertreter binnen angemessener Frist von der Annahme oder Ablehnung und der Nichtausführung der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte Kenntnis geben.

Die vorstehenden Regelungen sind vertraglich nicht abdingbar, also zwingend, enthalten auch keine überraschenden Regelungen.

Provision

Die Provision ist die Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters. Die Höhe der Provision ist in Abhängigkeit von den jeweils vermittelten Geschäften zu bestimmen und bspw. von einer fixen Grundvergütung oder Kostenerstattung zu unterscheiden.[*] Theoretisch ist es möglich, den Provisionsanspruch völlig auszuschließen und den Handelsvertreter mit einer fixen Vergütung zu entlohnen. Wenn so eine Vereinbarung getroffen wird, entfalten die nachfolgend dargestellten Bestimmungen über die Provision keine Wirkung.[*]

Der Provisionsanspruch entsteht, wenn ein vom Handelsvertreter geschlossenes Geschäft ausgeführt wird. Allein die Bekanntgabe eines Interessenten reicht nicht aus. Die Höhe der Provision können die Parteien frei vereinbaren.[*] Auf die Provision wird üblicherweise die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen und geschuldet.

Die Richtlinie gibt detailliert vor, (i) wann und (ii) unter welchen Umständen ein Provisionsanspruch entsteht und (iii) wieder wegfällt (erlischt).

Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. der Unternehmer hat ein provisionspflichtiges Geschäft ausgeführt;
  2. der Dritte (Kunde) hat ein provisionspflichtiges Geschäft ausgeführt;
  3. der Unternehmer hätte nach dem Vertrag mit dem Dritten ein provisionspflichtiges Geschäft ausführen sollen;
  4. Er entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des provisionspflichtigen Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte (zu Gunsten des Handelsvertreters zwingend).
Mit Ziffern 1 und 2 werden alle Fälle erfasst, in denen eine Partei (Unternehmer, Kunde) den Vertrag tatsächlich umgesetzt hat (Lieferung, Vorauszahlung etc.).

Der Provisionsanspruch entsteht nach Ziffer 3 dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht so wie vom Handelsvertreter vermittelt ausgeführt wird. Damit soll der Handelsvertreter davor geschützt werden, dass der Exporteur oder Kunde es sich anders überlegt (der vom Handelsvertreter vermittelte Vertrag ist wirksam geschlossen, jedoch entgegen der Vereinbarung nicht ausgeführt worden). Wenn bspw. nach Abschluss des Vertrages der Kunde bei dem Exporteur anruft und um Stornierung bittet und der Exporteur dies aus Kulanzgründen gewährt, ist die Provision trotzdem zu zahlen.

Ziffer 4 betrifft die Fälle, in denen die Gegenleistung des Käufers bereits erbracht wurde bzw. fällig wäre, sofern der Unternehmer geleistet hätte. Davon werden insbesondere die Gestaltungen erfasst, in denen der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts verzögert (die Ware nicht liefert) und die Gegenleistung (der Kaufpreis) deshalb nicht fällig wird (der Käufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht). Von der Bestimmung in Ziffer 4 kann in den gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten und in vertraglichen Vereinbarungen nicht abgewichen werden. Damit kann bei einem langfristigen Lieferantenkredit das Entstehen des Provisionsanspruchs ebenso lange hinausgezögert werden. Es ist Aufgabe des Handelsvertreters, eine für ihn günstigere Regelung in dem Vertrag mit dem Unternehmer zu vereinbaren, sofern der jeweilige nationale Gesetzgeber keine für den Handelsvertreter vorteilhaftere Regelung erlassen hat (etwa Vorschusspflicht). Zu beachten ist, dass bei längeren Zahlungsfristen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei Beendigung des Vertrags bestehen bleibt.

Nur dann, wenn der Exporteur ohne eigenes Verschulden nicht liefert, entfällt der Provisionsanspruch für nicht ausgeführte Geschäfte.

Die provisionspflichtigen Geschäfte lassen sich praktisch in drei Gruppen teilen: Solche mit und solche ohne Gebietszuweisung und diejenigen, die nach Beendigung des Vertrags geschlossen werden, aber aus bestimmten Gründen noch zu verprovisionieren sind.

Ohne Zuweisung eines Bezirks

Zumeist erfolgt der Vertragsschluss durch den Vertreter unmittelbar, indem er den Kunden besucht und ihm die Produkte vorführt. Die Richtlinie erweitert jedoch die Fälle, in denen der Provisionsanspruch entsteht. Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,

  1. wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.

    Es ist nicht notwendig, dass der Handelsvertreter den jeweiligen Kontakt mit dem Kunden hergestellt hat. Ein kausaler Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters genügt.

  2. Wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.

    Damit sind die Folgegeschäfte mit dem »Dritten« gemeint. Wenn der Handelsvertreter einen Kunden gewonnen, von einem Produkt überzeugt hat, und der Kunde danach weitere Bestellungen unmittelbar aufgibt, hat der Unternehmer auch für diese Bestellungen Provision zu bezahlen. Wenn bspw. ein Handelsvertreter für Sportbekleidung ein Sportfachgeschäft für eine Kollektion gewonnen hat und das Geschäft bestellt in der folgenden Saison direkt beim Unternehmer die neue Kollektion, ohne dass der Handelsvertreter etwas damit zu tun hatte, ist gleichwohl die Provision zu bezahlen.

Zuweisung eines Bezirks bzw. Kundenkreises

Die geografische Zuweisung ist bei internationalen Handelsvertretungen die Regel. Die Zahl der provisionspflichtigen Geschäfte ist höher, wenn der Handelsvertreter für ein geografisches Gebiet (Bezirk) oder einen bestimmten Kundenkreis zuständig ist. In so einem Fall hat der Handelsvertreter zusätzlich[*] einen Provisionsanspruch für jedes Geschäft mit einem Kunden, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört.

Hier bietet die Richtlinie eine weitere Wahlmöglichkeit für die Mitgliedstaaten:

  • Die Provisionspflicht entsteht für jedes Geschäft mit einem Kunden, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört. Der Handelsvertreter kann in diesem Fall Provision für jeden Vertrag mit einem Kunden aus diesem Gebiet (oder Kundenkreis) beanspruchen, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter zum Vertragsschluss beigetragen hat oder nicht. Er muss den Kunden nicht einmal kennen.
  • Die Provisionspflicht entsteht nur, wenn der Handelsvertreter eine Alleinzuständigkeit für diesen Bezirk hat. Wenn bei dieser gesetzlichen Regelung keine Alleinvertretung vereinbart wurde, bleibt es bei der Provisionspflicht nur für die Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Diese Variante bedeutet die schlechteste Position für den Handelsvertreter.
Eine der beiden Varianten muss in jedem Mitgliedstaat verwirklicht werden. In Deutschland bspw. wurde die Variante gewählt, wonach alle Geschäfte in einem Bezirk zu verprovisionieren sind, wenn mit dem Handelsvertreter eine Alleinvertretung vereinbart wurde. Diese ist auch die sinnvollere Lösung, denn sie gibt den Parteien mehr Gestaltungsspielraum.

Nach Beendigung

Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach Beendigung des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abgeschlossen worden ist, sofern der Handelsvertreter es vermittelt oder so vorbereitet hat, dass der Abschluss vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt (so genannte Überhangprovision). Der Anspruch besteht:

  1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat, und innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Beendigung erfolgt oder
  2. wenn eine bei Fortdauer des Vertrages provisionspflichtige Bestellung des Dritten vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist. Diese Regelung soll verhindern, dass der Unternehmer das Entstehen der Provision vereitelt, indem er eine Bestellung verzögert aufnimmt.
Unter Umständen, wenn der alte Handelsvertreter und der neue Handelsvertreter zum Abschluss beigetragen haben, ist die Provision nach Billigkeit zwischen dem alten und einem neuen Handelsvertreter aufzuteilen. Grundsätzlich steht die Provision aber dem alten Handelsvertreter zu.

Fälligkeit

Die Provision ist nach der Richtlinie spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf das Quartal folgt, in welchem der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision erworben worden ist. Wenn also eine Provision am Januar entstanden ist, ist diese spätestens Ende April zu zahlen. Aus dem Wort »spätestens« kann man schließen, dass in den Mitgliedstaaten kürzere Fristen festlegen können. Längere Fristen dürfen weder gesetzlich festgelegt, noch vertraglich vereinbart werden.

Erlöschen

Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit

  • feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
  • die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Diese Regelung ist zwingend und kann von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt werden.[*]

Das Erlöschen setzt zunächst einmal voraus, dass der Provisionsanspruch überhaupt entstanden ist. Der Handelsvertreter muss also ein provisionspflichtiges Geschäft herbeigeführt haben. Wenn er bspw. seine Befugnisse überschreitet, entsteht der Provisionsanspruch gar nicht. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber selbst bleibt die Provision des Handelsvertreters grundsätzlich unberührt. Nur in den Fällen, in denen der Unternehmer ohne Verschulden nicht leistet, muss er keine Provision bezahlen.

In Deutschland ist gesetzlich verankert, dass der Anspruch auf Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Eine entsprechende Regelung findet sich in der Richtlinie nicht. Allerdings knüpft der Provisionsanspruch im Ergebnis an die Ausführung des Geschäfts durch den Dritten, das ist typischerweise die Zahlung des Kaufpreises. Nach der Richtlinie entsteht der Provisionsanspruch spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des provisionspflichtigen Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte. Dies ist die einzige zwingende Regelung im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsanspruchs.

  • Wenn feststeht, dass der Käufer nicht zahlt, so ist die erste Alternative (der Dritte hat gezahlt) nicht erfüllt.
  • Aber auch die zweite Variante ist in diesem Fall nicht erfüllt. Zwar ist mit Erbringung der Leistung des Unternehmers regelmäßig die Kaufpreiszahlung fällig. Jedoch fehlt die Bedingung »falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte«.
Insofern erscheint es gerechtfertigt, einen Provisionsanspruch, der nach der Richtlinie nicht einmal entstehen muss, im Interesse des Handelsvertreters entstehen zu lassen (und daran bspw. die Fälligkeit trotz ausbleibender Kundenzahlung zu knüpfen) und ihn erst dann wieder fallen zu lassen, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlt. Ist die Nichtzahlung allerdings durch Lieferung mangelhafter Ware oder ähnliche, dem Unternehmer zuzurechnende Umstände verursacht, bleibt der Zahlunganspruch des Handelsvertreters grundsätzlich bestehen.

Abrechnung

Der Unternehmer hat über alle Geschäfte, die der Handelsvertreter abschließt, eine Abrechnung über die geschuldeten Provisionen zu erteilen, und zwar spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch erworben worden ist. Diese Abrechnung muss alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten. Das Datum fällt somit - mangels anderweitiger Regelung - mit der Fälligkeit des Provisionsanspruchs zusammen.

Diese Abrechnungen sollte man sich vom Handelsvertreter auf Richtigkeit bestätigen lassen, da oftmals bei Ende des Handelsvertretervertrags Streitigkeiten hierüber entstehen. Diese Abrechnungen sollten zugleich die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen, um so die nachträglich oftmals schwer zu erfüllende Pflicht zur Erstellung eines Buchauszugs zu vermeiden.

Buchauszug

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug, das sind nach dem Wortlaut der Richtlinie alle Auskünfte über alle provisionspflichtigen Geschäfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der Buchauszug wird oftmals nicht oder nicht richtig erstellt (und nach Beendigung des Vertrages häufig von dem Handelsvertreter wegen dem damit verbundenen Aufwand für den Geschäftsherrn als Druckmittel genutzt[*]).

In den Buchauszug sind die Geschäfte aufzunehmen, die den Handelsvertreter betreffen und alle Angaben über die geschlossenen Geschäfte und ihre Ausführung, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind, also insbesondere

  • Kundenbezeichnung und -adresse,
  • Bestelldatum,
  • Lieferdatum,
  • Rechnungsbetrag und Zahlungsbetrag und -datum.
Es sind alle provisionspflichtigen Geschäfte aufzunehmen, also auch Folgegeschäfte, und bei einem Vertreter, der unabhängig von seiner Mitwirkung eine Provision für alle in seinem Bezirk oder Kundenkreis geschlossenen Geschäfte eine Provision erhält, auch diese Geschäfte.

Wenn der Auftrag nicht ausgeführt wurde, sind die Gründe aufzunehmen (bspw. Kunde zahlungsunfähig, die Bestandserhaltungsmaßnahmen[*] und Höhe und Fälligkeit der offenen Zahlungen). Allein ein Auszug aus der Buchhaltung mit einem kurzen Buchungstext genügt nicht.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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