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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte
Rechte und PflichtenAllgemeinBei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. Im Besonderen muss der Handelsvertreter
Die vorstehenden Regelungen sind vertraglich nicht abdingbar, also zwingend, enthalten auch keine überraschenden Regelungen. ProvisionDie Provision ist die Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters. Die Höhe der Provision ist in Abhängigkeit von den jeweils vermittelten Geschäften zu bestimmen und bspw. von einer fixen Grundvergütung oder Kostenerstattung zu unterscheiden. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn ein vom Handelsvertreter geschlossenes Geschäft ausgeführt wird. Allein die Bekanntgabe eines Interessenten reicht nicht aus. Die Höhe der Provision können die Parteien frei vereinbaren. Die Richtlinie gibt detailliert vor, (i) wann und (ii) unter welchen Umständen ein Provisionsanspruch entsteht und (iii) wieder wegfällt (erlischt). Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Der Provisionsanspruch entsteht nach Ziffer 3 dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht so wie vom Handelsvertreter vermittelt ausgeführt wird. Damit soll der Handelsvertreter davor geschützt werden, dass der Exporteur oder Kunde es sich anders überlegt (der vom Handelsvertreter vermittelte Vertrag ist wirksam geschlossen, jedoch entgegen der Vereinbarung nicht ausgeführt worden). Wenn bspw. nach Abschluss des Vertrages der Kunde bei dem Exporteur anruft und um Stornierung bittet und der Exporteur dies aus Kulanzgründen gewährt, ist die Provision trotzdem zu zahlen. Ziffer 4 betrifft die Fälle, in denen die Gegenleistung des Käufers bereits erbracht wurde bzw. fällig wäre, sofern der Unternehmer geleistet hätte. Davon werden insbesondere die Gestaltungen erfasst, in denen der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts verzögert (die Ware nicht liefert) und die Gegenleistung (der Kaufpreis) deshalb nicht fällig wird (der Käufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht). Von der Bestimmung in Ziffer 4 kann in den gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten und in vertraglichen Vereinbarungen nicht abgewichen werden. Damit kann bei einem langfristigen Lieferantenkredit das Entstehen des Provisionsanspruchs ebenso lange hinausgezögert werden. Es ist Aufgabe des Handelsvertreters, eine für ihn günstigere Regelung in dem Vertrag mit dem Unternehmer zu vereinbaren, sofern der jeweilige nationale Gesetzgeber keine für den Handelsvertreter vorteilhaftere Regelung erlassen hat (etwa Vorschusspflicht). Zu beachten ist, dass bei längeren Zahlungsfristen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei Beendigung des Vertrags bestehen bleibt. Nur dann, wenn der Exporteur ohne eigenes Verschulden nicht liefert, entfällt der Provisionsanspruch für nicht ausgeführte Geschäfte. Die provisionspflichtigen Geschäfte lassen sich praktisch in drei Gruppen teilen: Solche mit und solche ohne Gebietszuweisung und diejenigen, die nach Beendigung des Vertrags geschlossen werden, aber aus bestimmten Gründen noch zu verprovisionieren sind. Ohne Zuweisung eines BezirksZumeist erfolgt der Vertragsschluss durch den Vertreter unmittelbar, indem er den Kunden besucht und ihm die Produkte vorführt. Die Richtlinie erweitert jedoch die Fälle, in denen der Provisionsanspruch entsteht. Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,
Zuweisung eines Bezirks bzw. KundenkreisesDie geografische Zuweisung ist bei internationalen Handelsvertretungen die Regel. Die Zahl der provisionspflichtigen Geschäfte ist höher, wenn der Handelsvertreter für ein geografisches Gebiet (Bezirk) oder einen bestimmten Kundenkreis zuständig ist. In so einem Fall hat der Handelsvertreter zusätzlich Hier bietet die Richtlinie eine weitere Wahlmöglichkeit für die Mitgliedstaaten:
Nach BeendigungDer Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach Beendigung des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abgeschlossen worden ist, sofern der Handelsvertreter es vermittelt oder so vorbereitet hat, dass der Abschluss vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt (so genannte Überhangprovision). Der Anspruch besteht:
FälligkeitDie Provision ist nach der Richtlinie spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf das Quartal folgt, in welchem der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision erworben worden ist. Wenn also eine Provision am Januar entstanden ist, ist diese spätestens Ende April zu zahlen. Aus dem Wort »spätestens« kann man schließen, dass in den Mitgliedstaaten kürzere Fristen festlegen können. Längere Fristen dürfen weder gesetzlich festgelegt, noch vertraglich vereinbart werden. ErlöschenDer Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
Das Erlöschen setzt zunächst einmal voraus, dass der Provisionsanspruch überhaupt entstanden ist. Der Handelsvertreter muss also ein provisionspflichtiges Geschäft herbeigeführt haben. Wenn er bspw. seine Befugnisse überschreitet, entsteht der Provisionsanspruch gar nicht. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber selbst bleibt die Provision des Handelsvertreters grundsätzlich unberührt. Nur in den Fällen, in denen der Unternehmer ohne Verschulden nicht leistet, muss er keine Provision bezahlen. In Deutschland ist gesetzlich verankert, dass der Anspruch auf Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Eine entsprechende Regelung findet sich in der Richtlinie nicht. Allerdings knüpft der Provisionsanspruch im Ergebnis an die Ausführung des Geschäfts durch den Dritten, das ist typischerweise die Zahlung des Kaufpreises. Nach der Richtlinie entsteht der Provisionsanspruch spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des provisionspflichtigen Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte. Dies ist die einzige zwingende Regelung im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsanspruchs.
AbrechnungDer Unternehmer hat über alle Geschäfte, die der Handelsvertreter abschließt, eine Abrechnung über die geschuldeten Provisionen zu erteilen, und zwar spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch erworben worden ist. Diese Abrechnung muss alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten. Das Datum fällt somit - mangels anderweitiger Regelung - mit der Fälligkeit des Provisionsanspruchs zusammen. Diese Abrechnungen sollte man sich vom Handelsvertreter auf Richtigkeit bestätigen lassen, da oftmals bei Ende des Handelsvertretervertrags Streitigkeiten hierüber entstehen. Diese Abrechnungen sollten zugleich die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen, um so die nachträglich oftmals schwer zu erfüllende Pflicht zur Erstellung eines Buchauszugs zu vermeiden. BuchauszugDer Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug, das sind nach dem Wortlaut der Richtlinie alle Auskünfte über alle provisionspflichtigen Geschäfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der Buchauszug wird oftmals nicht oder nicht richtig erstellt (und nach Beendigung des Vertrages häufig von dem Handelsvertreter wegen dem damit verbundenen Aufwand für den Geschäftsherrn als Druckmittel genutzt In den Buchauszug sind die Geschäfte aufzunehmen, die den Handelsvertreter betreffen und alle Angaben über die geschlossenen Geschäfte und ihre Ausführung, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind, also insbesondere
Wenn der Auftrag nicht ausgeführt wurde, sind die Gründe aufzunehmen (bspw. Kunde zahlungsunfähig, die Bestandserhaltungsmaßnahmen RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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