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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich
- nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und
- nur auf die Gegenstände (Warengattungen) erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die im Vertrag aufgenommen werden muss. Was unter einer angemessenen Entschädigung zu verstehen ist, ist in der Richtlinie nicht weiter definiert. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten hier eigene, konkretisierende Vorschriften erlassen. In Deutschland ist ebenfalls nur von einer »angemessenen Entschädigung« die Rede.
Die Richtlinie berührt einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu den Wettbewerbsabreden nicht (Wahlmöglichkeiten der Staaten), die
- weitere Beschränkungen der Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der Wettbewerbsabreden vorsehen oder
- nach denen die Gerichte die Verpflichtungen der Parteien aus einer solchen Vereinbarung mindern können.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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