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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Die EU-Richtlinie sieht eine Entschädigung des Handelsvertreters für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags vor. Diese Entschädigung in Verbindung mit dem Buchauszug stellt für die Unternehmen eine große Belastung dar, gibt sie dem Handelsvertreter doch eine starke Position bei Beendigung des Vertrags durch den Unternehmer. Diese Pflichten sind dementsprechend häufig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Die Entschädigung kann in der nationalen Gesetzgebung in Form eines Schadensersatzes wie in Frankreich oder Großbritannien oder in Form eines Ausgleichs wie in Deutschland oder Österreich vorgesehen werden. Hiermit werden nicht nur die traditionell unterschiedlichen Rechtssystem in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es knüpfen sich auch unterschiedliche Rechtsfolgen an diese Differenzierung, da der Handelsvertreterausgleich der Höhe nach begrenzt ist, während der Schadensersatz eine solche Begrenzung nicht kennt.
Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die zum Nachteil des Handelsvertreters von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung abweichen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Rechtswahl bei einem Handelsvertretervertrag für einen in der Gemeinschaft tätigen Handelsvertreter:
- Der EuGH hat 2000 entschieden, dass die Parteien durch eine Rechtswahl einem in der Gemeinschaft tätigen Handelsvertreter, eine britische Gesellschaft, den Anspruch auf die Entschädigung nicht entziehen können.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen mit Sitz in Kalifornien und einen in Großbritannien tätigen Handelsvertreter. Die Parteien haben die Geltung kalifornischen Rechts vereinbart, das keine Handelsvertreterentschädigung vorsieht. Der Handelsvertreter hat auf Entschädigung geklagt. EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es zulässig ist, durch eine Rechtswahl die EU-rechtlich zwingende Entschädigung abzuwählen. Der EuGH hat dies verneint.
Zwar schreibe die Richtlinie keine bestimmte Entschädigung vor und lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer Ausgleichs- und einer Schadensersatzregelung. Die Artikel 17 und 18 der Richtlinie würden jedoch den Rahmen genau festlegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des zu leistenden Ausgleichs oder Schadensersatzes haben. Keine Entschädigung liegt nicht innerhalb des EU-rechtlich zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsspielraums.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Schließlich sei es für die gemeinschaftliche Rechtsordnung von grundlegender Bedeutung, dass ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland, dessen Handelsvertreter seine Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausübt, diese Bestimmungen nicht schlicht durch eine Rechtswahlklausel umgehen kann. Der Zweck der Bestimmungen erfordere, dass die Vorschriften unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag nach dem Willen der Parteien unterliegen soll, anwendbar sind, wenn der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist, etwa weil der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Hingegen hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.01.2002 (Az. 23 U 4416/01) entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der außerhalb der EG für ein Unternehmen aus Deutschland tätig wird, vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz besteht nicht,
- wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigt;
- wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen,
- die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder
- durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters, derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt;
- wenn der Handelsvertreter gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag besitzt, an einen Dritten abtritt.
Wenn der Vertrag durch den Tod des Handelsvertreters beendet wird, hat dies keinen Einfluss auf den Anspruch auf Entschädigung. Diese steht in diesem Fall den Erben zu.
Der Handelsvertreter verliert den Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht (Frist).
Wenn die nationale Gesetzgebung einen Ausgleich vorsieht, kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen (Handelsvertreterausgleich), wenn und soweit (kumulativ):
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
- die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
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Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Falls die nationale Gesetzgebung einen Schadensersatzanspruch vorsieht, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstandenen Schadens. Dieser Schaden umfasst insbesondere
- den Verlust von Ansprüchen auf Provision, die dem Handelsvertreter bei normaler Fortsetzung des Vertrages zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters verschaffen würde, und/oder
- Nachteile, die sich aus der nicht erfolgten Amortisation von Kosten und Aufwendungen ergeben, die der Handelsvertreter in Ausführung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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