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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Folgende Punkte werden regelmäßig in einem Vertrag mit einem Handelsvertreter geregelt.
- Art und Gegenstand der Vertretung
- Wird die Vertretung dem Handelsvertreter persönlich übertragen? Ist er berechtigt, die Handelsvertretung Dritten zu übertragen, wenn ja, unter welchen Bedingungen?
- Hat der Vertreter Abschlussvollmacht oder vermittelt er nur Geschäfte. Abschlussvollmacht ist bei Serienprodukten, die zu Katalogspreisen verkauft werden, und bei der Benutzung von AGB zur Rationalisierung sinnvoll.
- Erhält der Handelsvertreter einen Bezirk (der Bezirk muss geografisch ermittelbar sein - etwa nach Staaten, Bundesländern, Gemeinden oder: »Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt.«) oder einen Kundenkreis zugewiesen. Wenn ja, sollte geprüft werden, ob das nationale Recht eine Provision für alle im Bezirk bzw. Kundenkreis geschlossenen Geschäfte nur bei Alleinvertretung oder in jedem Fall vorsieht.
Bei der Vereinbarung eines Bezirks bzw. Kundenkreises ist ferner zu überlegen, ob der Unternehmer selbst oder durch beauftragte Dritte in dem Bezirk tätig zu werden berechtigt ist.
Die Vereinbarung eines Bezirks ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Handelsvertreter tätig werden. Andernfalls sind Überschneidungen mit Konflikten zwischen den einzelnen Vertretern und dem Unternehmer möglich (Bspw. wird ein Altkunde eines Vertreters von einem anderen besucht. In diesem Fall beanspruchen beide Vertreter Provision, und nach dem Wortlaut der Richtlinie zu Recht.).
- Ist der Handelsvertreter zum Inkasso berechtigt?
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- Welche Produkte fallen unter den Handelsvertretervertrag (durch eine Anlage oder durch abstrakte Umschreibung: »das aktuelle Produktions- und Verkaufsprogramm« oder die aktuelle »Sommerkollektion« zu konkretisieren)?
- Vorkunden
Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.
Es ist sinnvoll für die Ermittlung der Leistung des Handelsvertreters und die damit verknüpfte Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, dass das Unternehmen die bereits vorhandenen Kunden und die diesbezüglichen Umsätze (zumindest für das letzte Geschäftsjahr) im relevanten Gebiet auflistet. So lässt sich ermitteln, ob der Handelsvertreter neue Kunden gefunden bzw. vorhandene Kunden gesteigert hat. Man darf dabei nicht außer Betracht lassen, dass der Unternehmer möglicherweise dem früheren Handelsvertreter für die Gewinnung bzw. Steigerung der Kunden einen Handelsvertreterausgleich bezahlt hat und er diesen nicht doppelt bezahlen will.
- Pflichten des Handelsvertreters
- Die Pflicht zur Befolgung von Anweisungen des Unternehmers
- Die Pflicht, Bedingungen für den Abschluss oder die Vermittlung von Geschäften zu beachten (Verwendung AGB)
- Belange des Unternehmers zu berücksichtigen
- Zahlungsfähigkeit und Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten prüfen, Pflicht, Bedenken und Zweifel dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen
- Die Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie interne Umstände zu wahren - auch nach Beendigung des Vertrags.
- Informationspflichten: Neben den Grundverpflichtungen wie die Mitteilung von Vertragsabschlüssen kommt das Informationsbedürfnis entscheidend auf den Markt und die Kenntnisse des Unternehmers an. Wer einen Handelsvertreter im Ausland einschaltet, wird regelmäßig von dem Handelsvertreter über die Umstände des jeweiligen Marktes informiert werden wollen. So können bspw. in manchen Ländern bestimmte Produkteigenschaften für die Käufer von besonderer Bedeutung sein. Wenn der Unternehmer davon Kenntnis hat, kann er den Absatz möglicherweise bereits mit einer anderen Verpackung, die auf das Vorhandensein der Eigenschaften hinweist, steigern.
- Vertragsschlüsse (täglich, wöchentlich)
- Geschäftsanbahnungen (Kopien der Korrespondenz bzw. Memoranden)
- neue Kunden
- Monats/Quartalsberichte
- Informationen über Kundenwünsche und -kritiken, Produktverbesserungsmöglichkeiten,
- neue Konkurrenzprodukte, Neuentwicklungen, Verbesserungen etc.
- besondere Auskünfte auf Verlangen
- Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, Verträge und Korrespondenz
- Teilnahme an Schulungen
- Pflichten des Unternehmens
- Pflicht, den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen:
- Stellung von Mustern, Katalogen, Werbematerial, Zeichnungen, Preislisten
- Mitteilung über die Ablehnung bestimmter Kunden
- Informationen und Auskünfte (alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist), etwa Einschränkung der Lieferfähigkeit, Lieferfristen, Änderungen der Produkte etc.
- Kostenerstattung (oder deren Ausschluss) für Aufwendungen, Grenzen und Bedingungen
- Wird ein vom Handelsvertreter vermitteltes oder abgeschlossenes Geschäft ganz oder teilweise nicht ausgeführt, ist dies dem Handelsvertreter mitzuteilen. Er ist auch über die Gründe für die Nichtausführung zu informieren.
- Informationen über Verhandlungen mit Kunden aus dem Bezirk des Handelsvertreters.
- Provision
- Provisionspflichtige Geschäfte
- während des Vertrags
Unter welchen Bedingungen entsteht ein Anspruch auf Provision?
Der Handelsvertreter erwirbt keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger Provisionen beanspruchen kann. Teilung des Anspruchs zwischen dem alten und dem neuen Handelsvertreter.
- nach Beendigung (Überhangsgeschäfte)
Provisionsanspruch nur dann, wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist sowie eine Definition der angemessenen Frist (bspw. 3 Monate nach Vertragsbeendigung)
- Höhe der Provision
Grundlage der Provisionsberechnung ist der volle Ab-Werk-Preis ausschließlich USt.
Vom Handelsvertreter gewährte Nachlässe bzw. Rabatte führen zu einer Provisionsminderung
Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen.
Nebenkosten (Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.) werden (nicht) berücksichtigt
- Wegfall des Provisionsanspruchs
- Abrechnung
- Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- Vertragsdauer, Kündigung
- Beginn des Vertragsverhältnisses
- Ende des Vertragsverhältnisses oder auf unbestimmte Dauer
- Pflichten mit Beendigung, insbesondere Herausgabe von Unterlagen, ggf. Abschlussberichte
- Buchauszug und Entschädigungszahlung
- Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Wettbewerbsabreden
- Vereinbarungen für die Zeit, während das Vertragsverhältnis besteht. Hier steht das Bestreben des Unternehmers im Vordergrund, dass der Handelsvertreter keinen Interessenskonflikten ausgesetzt ist. Wenn er Wettbewerbsprodukte vertritt und bei diesen eine höhere Provision verdient, sind seine Bemühungen für die Produkte des Unternehmers wahrscheinlich nur beschränkt.
- Hier ist die Aufnahme des Verbots zur Vertretung oder zum Verkauf von Produkten, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehen, sinnvoll.
- Das Wettbewerbsverbot kann zusätzlich auf Produkte der namentlich genannten unmittelbaren Wettbewerber erstreckt werden. Ein Verbot, überhaupt andere Produkte zu vertreten, ist mit der Selbstständigkeit des Handelsvertreters wohl nicht zu vereinbaren, so dass die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung vorher genau überprüft werden sollten.
- Verbot, während der Dauer des Vertrags ohne schriftlicher Zustimmung des Unternehmens Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.
- Vereinbarungen für die Zeit nach der Beendigung
Wird überhaupt ein Wettbewerbsverbot vereinbart? Wenn ja,
- für welche Dauer;
- für welches Gebiet;
- für welche Erzeugnisse und Leistungen.
- Sind Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeiten nach i-iii als Handelsvertreter, Vertragshändler, in einem Anstellungsverhältnis, als Selbständiger zulässig? Inwieweit ist die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen möglich?
Typischer Wortlaut der Entschädigungsregelung: Für die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbotes zahlt der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Wettbewerbsentschädigung, die monatlich nachträglich zahlbar ist. Die Entschädigung beträgt 50 % der durchschnittlichen Monatsvergütung nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre (bei kürzerer Dauer des Vertrags, ist die Vertragsdauer maßgeblich). Während der Dauer des Wettbewerbsverbots vom Handelsvertreter anderweitig erzielter Erwerb ist anzurechnen.
- Sonstige Bestimmungen
- Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub
- Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag
- Rechtswahl
- Gerichtsstand
- Schriftformklausel - auch für Änderungen und Nebenabreden.
- salvatorische Klausel
- Anlagenliste
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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