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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Hinweise zu internationalen Verträgen

Rechtswahl

Innerhalb der Europäischen Union werden die jeweiligen nationalen rechtlichen Regelungen grundsätzlich von anderen Staaten anerkannt. Die Gerichte der Mitgliedstaaten wenden zumeist ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der anderen Mitgliedstaaten das eigene Recht an (woran grundsätzlich auch nichts auszusetzen ist). Allerdings entstehen durch das rechtliche System der EU zugleich zahllose Lücken, die die Wirtschaftsteilnehmer ausnutzen können.[*] Hierauf haben zur Zeit weder die Mitgliedstaaten noch die nationalen Gerichte eine wirksame Antwort gefunden. Es ist auch fraglich, ob dies immer gewünscht ist. Bekannt sind in Deutschland solche Wahlmöglichkeiten und deren Nutzung insbesondere aus dem Steuerrecht, das aufgrund seiner Komplexität und den dort zahlreich vorhandenen Vergünstigungen ebenfalls zahlreiche Gestaltungen mit der Folge unterschiedlicher Steuerbelastung ermöglicht.

Es ist ferner fraglich, ob die Mitgliedstaaten oder deren Gerichte angesichts des EG-Vertrags (nach der Rechtsprechung des EuGH) überhaupt berechtigt sind, eigenständig Maßnahmen zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen zu ergreifen, da keine Maßstäbe für missbräuchliche Regelungen erkennbar sind.

Für das Handelsvertreterrecht kann das an einem einfachen Beispiel gezeigt werden.[*] Angenommen ein deutscher Unternehmer will einen französischen Handelsvertreter engagieren, dann bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an. Diese sind für die eine Partei vorteilhafter, für die andere nachteilig:

  • Wenn der deutsche Unternehmer einen typischen Handelsvertretervertrag über den An- und Verkauf von Waren vereinbart, so hat er in der Regel mit der Vereinbarung deutschen Rechts die für ihn günstigere Variante gewählt, denn die Zahlung der Entschädigung bei Beendigung des Vertrags (als Ausgleich) ist nach deutschem Recht niedriger als der Schadensersatz nach französischem Recht.
  • Wenn der deutsche Unternehmer hingegen die typischen Regelungen des Handelsvertretervertrags aufnimmt, der Vertragspartner aber keine Geschäfte für den Unternehmer abschließt oder vermittelt, sondern die Waren selber kauft und verkauft (Vertrags- bzw. Eigenhändler), ist die Vereinbarung französischen Rechts für den Unternehmer vorteilhafter. Das französische Recht kennt die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler nicht.[*] Der Vertragshändler hat nach französischem Recht[*] - im Gegensatz zum deutschen Recht - keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  • Wenn der Handelsvertreter andere Geschäfte als solche über den An- und Verkauf von Waren für den Unternehmer vermittelt oder abschließt, kann ebenfalls die Vereinbarung ausländischen Rechts vorteilhafter sein. Das deutsche Recht mit der Folge des Handelsvertreterausgleichs gilt beispielsweise auch für den Versicherungsvertreter, obwohl dies nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben ist.
Handelsvertreter und Unternehmer können somit über die Rechtswahl ihre Rechte und Pflichten eintscheidend beeinflussen. Auffällig ist, dass die als zwingend ausgestalteten Schutzrechte für den Handelsvertreter mit einfachen und zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden können. Es handelt sich bei diesen Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten um eine in der Rechtsprechung bislang wenig beachtete Gestaltungsmöglichkeit. Dementsprechend bestehen Unsicherheiten, ob und inwieweit diese vor Gericht (unter Umständen auch entgegen der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH) Bestand haben.

Bei rein innerstaatlichen Fällen oder bei der Vereinbarung von französischem Recht zwischen einer deutschen und einer österreichischen Partei ist es zumindest wahrscheinlicher, dass diese Rechtswahl vom Gericht verworfen wird. Bei Verträgen zwischen einem deutschen und einem französischen Unternehmen dürfte hingegen die Wahl französischen Rechts für einen Vertragshändlervertrag und die Wahl deutschen Rechts für einen Handelsvertretervertrag eher Bestand haben. Hier ist auch die Neigung der Gerichte zu berücksichtigen, die eigene Rechtsordnung als richtig anzusehen. Ein deutsches Gericht wird also eher geneigt sein, bei einem Vertragshändlervertrag nach französischem Recht eine Entschädigung zuzusprechen als ein französisches Gericht, weil das deutsche Gericht dies als gerecht ansieht.

Die Wahl des Gerichtsstandes kann darüber hinaus für das Bestehen des gesamten Anspruchs maßgeblich sein. Zwar hat der EuGH die Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich aus international zwingend eingestuft[*], jedoch ist diese Auslegung für Gerichte in Drittstaaten nicht bindend. Eine Klage vor einem Gericht eines Staates, der nicht Mitglied der EU ist, kann dazu führen, dass die zwingenden Vorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen nationalen Rechts völlig außer Betracht bleiben.[*]

Informationsstellen

I.U.C.A.B.

Die internationale Vereinigung der gewerblichen Handelsvertreter und Makler, International Union of Commercial Agents and Brokers (I.U.C.A.B.), mit Sitz in Amsterdam hat Mitglieder in Europa (Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Mexiko, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, Schweden und der Schweiz) und Nordamerika (Mexiko, Kanada und die Vereinigten Staaten). Mitglieder meint damit die jeweiligen Landesverbände (etwa die deutschen CDH). Es handelt sich somit um einen so genannten Spitzenverband. Die Vereinigung wurde 1953 gegründet; über die Mitgliedsverbände sind mittelbar ca. 470000 Handelsvertreter und Makler dort organisiert.

Über diese Organisation kann man Handelsvertreter im Ausland suchen. Die Kontaktadressen der nationalen Mitgliederorganisation sind über die Homepage der I.U.C.A.B. zu erreichen. Wir nehmen hier lediglich den deutschen und österreichischen Verband auf.

De Lairessestraat 158
1075 HM Amsterdam
Niederlande
Telefon: +31 20 470 01 77
Fax: +31 20 671 09 74
E-Mail: info@iucab.nl
Internet: http://www.iucab.nl


CDH

Die deutsche Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) wurde 1902 gegründet und ist der Dachverband von 13 CDH-Landesverbänden in ganz Deutschland. Die CDH ist ferner gegliedert in 7 Bundesfachverbände, die branchenspezifische Belange wahrnehmen. Die CDH ist der Spitzenverband der Vertriebsunternehmen in Deutschland und vertritt die Interessen von Handelsvertretungen, Industrievertretungen, Handelsagenturen, Handelsmaklern, Vertragshändlern, Vertriebsingenieurbüros und Merchandisern.

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Telefon: +49-30-7 26 25 600
Fax: +49-30-7 26 25 699
E-Mail: centralvereinigung@cdh.de
Internet: http://www.cdh.de


Bundesgremium der Handelsagenten (Österreich)

Angesiedelt bei der Wirtschaftskammer Österreich:

Bundesgremium der Handelsagenten
Postfach 440
1045 Wien
Telefon: +43-1-50 10 53 322
Fax: +43-1-50 10 52 87
E-Mail: handel5@wko.at
Internet: http://www.commercial-agent.at/


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