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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Gegenstand der Richtlinie

Der Gegenstand der Richtlinie erfasst mehrere Bereiche. Die einzelnen Regelungen sind teilweise sehr unbestimmt:

Verzug
Hier sind
  • der Verzugseintritt (auch ohne Mahnung),
  • die Mindesthöhe der Verzugszinsen und
  • die Pflicht zum Ersatz der Beitreibungskosten
geregelt. Diese Bestimmungen werden sogleich vorgestellt.
Vertragsbedingungen
In Art. 3 Abs. 3-5 der Richtlinie ist eine schwer darstellbare Regelung aufgenommen. Es geht darum, dass gerade marktstarke Unternehmen in ihren Einkaufsbedingungen[*] abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie lange Zahlungsfristen und/oder niedrigere Verzugszinsen festschreiben. Die Mitgliedstaaten haben durch geeignete gesetzliche Regelungen dafür zu sorgen, dass solche Bedingungen sich nicht durchsetzen, wenn sie nach Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Handelspraktiken und der Art der Ware den Gläubiger grob benachteiligen. Wenn eine solche Vereinbarung als grob nachteilig befunden wird, treten die gesetzlichen oder andere, von Gerichten als angemessen erachtete Bedingungen an deren Stelle. Die Richtlinie bezeichnet solche Regelungen als »Missbrauch der Vertragsfreiheit zu Lasten der Gläubiger«, der dem Schuldner zusätzliche Liquidität zu Lasten der Gläubiger verschafft.

Die Mitgliedstaaten haben ferner dafür zu sorgen, dass - im Interesse der Gläubiger und Wettbewerber - angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von solchen grob nachteiligen vertraglichen Vereinbarungen ein Ende gesetzt wird. Hierzu können auch Organisationen, die für oder im Interesse von kleinen und mittleren Unternehmen handeln, ermächtigt werden, vor Gericht gegen die Verwendung solcher Klauseln zu klagen.[*]

Eigentumsvorbehalt
Verkäufer von Waren behalten in sämtlichen Mitgliedstaaten bis zur vollständigen Zahlung ihr Eigentum an gelieferten Waren, wenn zuvor ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (vgl. hierzu den kurzen Überblick in Abschnitt sec:Eigentumsvorbehalt).
Beitreibungsverfahren
Art. 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein vollstreckbarer Titel 90 Kalendertage nach Klageerhebung oder Antrag des Gläubigers bei Gericht bzw. einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte unbestritten sind. Die Verfahren variieren von Staat zu Staat und werden hier nicht weiter besprochen. In Deutschland ist das typische Verfahren das Mahnverfahren, wobei die Frist von 90 Tagen unter günstigen Umständen eingehalten werden kann. Allerdings werden nach der Richtlinie bei den 90 Tagen die Fristen für Zustellungen nicht berücksichtigt.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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