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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Die im folgenden Text aufgelisteten Begriffe stellen Definitionen nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz dar. Sie werden hier am Anfang vorgestellt, da sie im europäischen und deutschen Recht immer wieder verwendet werden. Sie bieten zugleich einen Überblick über die maßgeblichen Unterscheidungen zwischen dem Nationalstaat und dem Gemeinschaftsgebiet sowie den Drittstaaten und in welche grundsätzlichen Kategorien die öffentliche Verwaltung den Handel mit anderen Staaten einteilt.
- Wirtschaftsgebiet:
- Das ist das Gebiet des eigenen Staates
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- fremde Wirtschaftsgebiete:
- alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets
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- Gemeinschaftsgebiet:
- das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
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- Drittländer:
- alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebietes.
- Gebietsansässige:
- natürlichePersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie im Wirtschaftsgebiet ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben.
- Gemeinschaftsansässige:
- in den Europäischen Gemeinschaften ansässige Personen.
- Gebietsfremde:
- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben.
- Gemeinschaftsfremde:
- alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige.
- Gemeinschaftswaren:
- Waren, die sich im freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden.
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- Auslandswerte:
- unbewegliche Vermögenswerte (Grundstücke, Häuser) in fremden Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Gebietsfremde; auf andere Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
- Waren:
- bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel.
- Ausfuhr:
- das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten (Export).
- Einfuhr:
- das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet (Import).
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- Durchfuhr:
- auch Transit, die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen; als Durchfuhr gilt auch die Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch das Wirtschaftsgebiet.
- Käuferland:
- das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt. Im Übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland.
- Bestimmungsland:
- das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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