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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Zahlungsverzug

Die Richtlinie definiert nicht abschließend den Verzug und die Folgen, sondern bestimmt nur, ab wann bei Zahlungsverzug Zinsen zu bezahlen sind. »Zahlungsverzug« mit der Folge von Zinszahlungspflichten setzt nach der Richtlinie die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfristen voraus:

  • Zahlungsverzug tritt mit dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag ein. Wenn etwa der 14. Mai als Fälligkeitstermin vereinbart wurde, tritt der Verzug mit dem 15. Mai ein.
  • Wenn eine Zeitspanne festgelegt ist, tritt Zahlungsverzug mit dem Ende der Zeitspanne ein. Wenn beispielsweise »in KW 23 2003« zu bezahlen war, beginnt der Verzug mit dem ersten Tag der 24. Kalenderwoche.
Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch zu zahlen:
  1. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung[*] beim Schuldner oder,
  2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder
  3. wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder
  4. wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, 30 Tage nach dem Datum der Abnahme oder Überprüfung, wenn er die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Datum der Abnahme oder Überprüfung erhält. Wenn bei einer abnahmebedürftigen Leistung die Rechnung nach der Abnahme oder Überprüfung zugeht, gilt Ziffer 1.
Ziffer 2 kommt nur zur Anwendung, wenn der Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist. Dies ist insbesondere für die typischen Fälle, in denen der Käufer den Zugang einer Rechnung bestreitet, von Bedeutung. Berücksichtigt man nämlich Ziffer 3, so ergibt sich, dass 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen die kürzeste der möglichen Fristen ist. Nach der Formulierung der Ziffer 2 muss man davon ausgehen, dass nicht nur bei einem Streit über das Datum des Zugangs, sondern auch bei völligem Fehlen einer Rechnung mit dem 31. Tag nach Empfang der Güter oder Dienstleistungen Zinsen zu zahlen sind. Da der Verkäufer häufig Probleme mit dem Nachweis des Zugangs der Rechnung hat, erscheint dieses Verständnis gerechtfertigt.

Allerdings ist zunächst einmal - wie immer bei Richtlinien - die jeweilige Umsetzung in nationales Recht entscheidend. § 286 Abs. 3 BGB bestimmt bspw.: »Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.« Danach wäre zumindest der Zugang einer Rechnung notwendig, damit die Voraussetzungen des Verzug gegeben sind.

Das hilft aber dem Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner den Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung bestreitet, regelmäßig nicht weiter. Der Gläubiger mahnt nach Ablauf der 30 Tage. Diese Mahnung kann unter Umständen als gleichwertige Zahlungsaufforderung angesehen werden. Die Mahnung geht dem Schuldner bei den üblichen Postlaufzeiten am 32. Tag nach Empfang der Gegenleistung zu. Damit trifft Ziffer 1 auf die Mahnung zu und der Schuldner kommt erst nach über 60 Tagen in Zahlungsverzug. Das kann aber nicht der Sinn der Richtlinie sein, insbesondere wenn man Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie betrachtet, der längere gesetzliche Zahlungsfristen für bestimmte Vertragsarten erlaubt, allerdings verbunden mit entweder einer Beschränkung der Vertragsfreiheit oder mit einem höheren Zinssatz.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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