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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Folgen des Verzugs

Zinsen

Nach der Richtlinie, Art. 4 Abs. 1 lit. d, sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 7 Prozentpunkten über den von der EZB festgelegten Bezugszinssatz[*] zu bezahlen, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, höhere Zinsen festzulegen. Allerdings dürfen Verzugszinsen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger im Hinblick auf die Forderung

  1. seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und
  2. (selbstverständlich) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.
Ziffer 2 stellt klar, dass es bei der Rechtzeitigkeit auf den Zahlungseingang beim Gläubiger ankommt. Ferner legt der Wortlaut »es sei denn« es nahe, dass der Schuldner beweisen muss, dass ihn keine Verantwortung trifft.

Sonstiger Schaden

Außer den so genannten Beitreibungskosten enthält die Richtlinie keine Vorschriften zum Ersatz weiterer Schäden in Folge des Verzugs. Unklar ist dementsprechend das Verhältnis zu anderen Folgen des Verzugs. Denkbar ist der Fall, dass jemand bei rechtzeitigem Zahlungseingang mit den Mitteln ein Geschäft hätte abwickeln können, das er mangels Liquidität nicht mehr durchführen kann. In Deutschland sind die Kosten eines Rechtsanwaltes, die nach Verzugseintritt zur Wahrung der Rechte anfallen, ebenso im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu erstatten, wie ein durch den Zahlungsverzug möglicherweise entgangener Gewinn.

Die eigentlichen Bestimmungen der Richtlinie, also das, was in den Artikeln geregelt ist, schweigen zu dieser Frage. Sie legen kategorisch fest, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Zinsen zu zahlen sind.

Bei den Rechtsanwaltskosten kann man davon ausgehen, dass diese neben den Zinsen zu zahlen sind. Wie aber verhält es sich mit dem entgangenen Gewinn? Wenn etwa jemand gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 1000,- verlangen könnte und zugleich einen entgangenen Gewinn in Höhe von 2000,- nachweist. Bekommt er dann insgesamt 3000,- oder ist die Höhe auf 2000,- beschränkt?

Lediglich in der Präambel - RdNr. 17 - findet sich der Hinweis, dass »ein nationales Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadensersatz für den durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen Verlust zusprechen kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese entstandenen Kosten schon durch die Verzugszinsen ausgeglichen sein können.« Da zumindest in Deutschland die Verzugszinsen auch wie ein pauschalierter Schadensersatz verstanden werden, erfolgt eine Anrechnung. Nach § 288 Abs. 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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