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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerWahlmöglichkeiten der StaatenDie Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht, indem Zinsen nicht in Höhe von sieben Prozent, sondern acht Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen sind. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie für bestimmte Vertragsarten Rechtsvorschriften erlassen, die die Frist, nach deren Ablauf Verzugszinsen zu bezahlen sind, auf 60 Tage festsetzen, sofern sie den Vertragsparteien das Überschreiten dieser Frist untersagen Im Übrigen können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie Folgendes ausnehmen:
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