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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Wahlmöglichkeiten der Staaten

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht, indem Zinsen nicht in Höhe von sieben Prozent, sondern acht Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.

Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie für bestimmte Vertragsarten Rechtsvorschriften erlassen, die die Frist, nach deren Ablauf Verzugszinsen zu bezahlen sind, auf 60 Tage festsetzen, sofern sie den Vertragsparteien das Überschreiten dieser Frist untersagen[*] oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

Im Übrigen können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie Folgendes ausnehmen:

  1. Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens sind,
  2. Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und
  3. Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 .
  4. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen festlegen.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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