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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Zinsberechnung

Methode der Zinsberechnung

Grundformel ohne Zinseszinsen

Nach deutschem Recht[*] tragen Verzugszinsen grundsätzlich keine Zinsen. Eine Vereinbarung über Zinseszinsen ist unzulässig und nichtig (§ 248 BGB). Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt; (§ 289 BGB). Ausnahmen:

  1. Die nachträgliche Vereinbarung, dass bereits aufgelaufene Zinsen verzinst werden sollen, ist zulässig.
  2. Sparkassen, Banken und Kreditanstalten können im Voraus vereinbaren, dass nicht abgehobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
  3. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich dabei die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen (§ 248 BGB).
  4. Zinseszinsen von dem Tag des Rechnungsabschlusses für das kaufmännische Kontokorrent; § 355 HGB. Solche Kontokorrentverträge können nicht nur von Kreditinstituten als Kreditrahmen oder Überziehungskredit gewährt werden, sondern auch zwischen Unternehmen, die in dauernder Geschäftsbeziehung zueinander stehen.

Die Zinsberechnung ohne Zinseszinsen erfolgt nach folgender Grundformel:


Bild (6)

Ein Zinssatz von 9 % auf 10000,- ergibt 900,- für ein Jahr. Wenn der Schuldner nun 250 Tage im Verzug ist, ergeben sich folgende Zinsen:
900,- * 250 / 365 = 616.44 .


Bild (7)

Für die Berechnung der Tage gibt es drei anerkannte Methoden, wobei die unter Ziffer 3 vorgestellte Methode in Europa in der Praxis am verbreitetsten ist (Euromarkt-Methode).

  1. Tatsächliche Anzahl der Tage (ACT-Methode)

    Nach dieser Methode beträgt die Zahl der Tage

    • vom 1. Januar bis zum 30. Januar 29 Tage,
    • vom 1. Januar bis zum 31. Januar 30 Tage und
    • vom 1. Januar bis zum 1. Februar 31 Tage.
  2. 30-Methode

    Nach dieser Methode wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Wenn ein Monat nicht vollständig abgelaufen ist, werden die fehlenden Tage abgezogen. Nach dieser Methode beträgt die Zahl der Tage

    • vom 1. Januar bis zum 30. Januar 29 Tage,
    • vom 1. Januar bis zum 31. Januar 30 Tage,
    • vom 1. Januar bis zum 1. Februar 30 Tage und
    • vom 1. Februar bis zum 1. März 30 Tage.
  3. 30E-Methode

    Nach dieser Methode wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Wenn ein Monat nicht vollständig abgelaufen ist, werden die fehlenden Tage von 30 abgezogen. Nach dieser Methode beträgt die Zahl der Tage

    • vom 1. Januar bis zum 30. Januar 29 Tage,
    • vom 1. Januar bis zum 31. Januar 29 Tage,
    • vom 1. Januar bis zum 1. Februar 30 Tage und
    • vom 1. Februar bis zum 1. März 30 Tage.

Berechnung von Zinseszinsen

Für den Fall, dass die Parteien zulässigerweise Zinseszinsen vereinbart haben (bspw. Kontokorrent, § 1000 Abs. 2 österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), ist die Berechnung um einiges komplexer. Zinseszinsen bedeutet, dass die zum Rechnungsabschluss aufgelaufenen Zinsen der Hauptforderung zugeordnet und ab diesem Tag ebenfalls zu verzinsen sind. Wenn der Rechnungsabschluss auf Jahresbasis erfolgt und auf einen Betrag in Höhe von 10000,- jeweils 9 % Zinsen zu zahlen sind, sind im ersten Jahr 10000,- zu verzinsen, im zweiten Jahr 10900,- und im dritten Jahr 11881,- . Vor Ende des dritten Jahres beträgt die Hauptforderung 11881,- und die Zinsforderung für das dritte Jahr 1069,29 .

Die mathematische Formel für diese Berechnung (Rechnungsabschluss auf Jahresbasis) sieht wie folgt aus:


Bild (8)

Wer also auf 10000,- einen Zins von jährlich 9 % für die Dauer von 3 Jahren erhält, würde den Endbetrag wie folgt errechnen:


Bild (9)

Im Taschenrechner würde man einfach 1,09 hoch 3 mal 10000 eintippen. Wenn der Zeitraum des Verzugs in Monaten oder Tagen berechnet wird, ändert sich die Formel (Rechnungsabschluss weiterhin auf Jahresbasis) wie folgt:

Monate:


Bild (10)

Tage:

Bild (11)

Längerer Zeitraum:

Bild (12)

Typischerweise erfolgt der Rechnungsabschluss nicht nach Jahren, sondern nach Quartalen. In diesem Fall werden jeweils die im letzten Quartal angefallenen Zinsen der Hauptforderung zugerechnet. Es erfolgt eine »Zinsgutschrift« und die neue Hauptforderung setzt sich aus der alten Forderung zzgl. der Zinsgutschrift zusammen. In der folgenden Formel ist unter Zinsgutschriften die Häufigkeit der Zinsgutschriften in jedem Jahr zu verstehen. Wenn nach Quartalen abgerechnet wird, ist »4« einzusetzen, wenn monatlich abgerechnet wird »12«.


Bild (13)

Nach deutschem Recht

Wie oben unter Abschnitt sub:UN-Zinsen dargestellt, richten sich die Verzugszinsen bzw. deren Höhe für einen aus Deutschland stammenden Exporteur nach deutschem Recht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Es wird hier deshalb kurz die Entwicklung der Verzugszinsen nach deutschem Recht dargestellt.



Tabelle 11.1: Verzugszinssätze nach deutschem Recht
Verzugszinssatz
Geltungszeitraum Basiszins Verbraucher Handelsgeschäfte
Inkrafttreten BGB und HGB
§ 288 I BGB aF    § 352 I HGB aF
4 % 5 %
DÜG DÜG § 1
1.1.1999–30.4.1999 2,50 % 4 % 5 %
1.5.1999–31.8.1999 1,95 % 4 % 5 %
1.9.1999–31.12.1999    1,95 % 4 % 5 %
1.1.2000–30.4.2000 2,68 % 4 % 5 %
ZBeschlG § 288 I BGB aF § 352 I HGB
1.5.2000–31.8.2000 3,42 % 8,42 % 8,42 %
1.9.2000–31.12.2000 4,26 % 9,26 % 9,26 %
1.1.2001–30.4.2001 4,26 % 9,26 % 9,26 %
1.5.2001–31.8.2001 4,26 % 9,26 % 9,26 %
1.9.2001–31.12.2001 3,62 % 8,62 % 8,26 %
SchRModG § 247 I BGB    § 288 I BGB § 288 II BGB
1.1.2002–30.6.2002 2,57 % 7,57 % 10,57 %
1.7.2002–31.12.2002 2,47 % 7,47 % 10,47 %
1.1.2003–30.6.2003 1,97 % 6,97 % 9,97 %
1.7.2003–31.12.2003 1,22 % 6,22 % 9,22 %


Die Gesetzeslage war in Deutschland ab 1998 verwirrend. Die Änderungen fielen in den Beginn der Phase der Einführung des Euro und der Überleitung der entsprechenden Geldmarkt- und Zinskompetenzen auf die EZB. Zugleich folgten die Gesetzesänderungen kurz aufeinander. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen war nur für 19 Monate in Kraft. Dies führte zu zahlreichen Überschneidungen bei den Forderungen, die teilweise in den Zeitraum von drei verschiedenen gesetzlichen Regelungen fallen. Die gesetzliche Regelung für das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SchRModG) ist leider ausgesprochen unklar ausgefallen (Art. 229 § 7 Abs. 2 EGBGB): »Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.«[*]

  • In Deutschland konnten für die Dauer von 99 Jahren (seit dem Inkrafttreten des BGB zum 1.1. 1900 bis zum 1. Mai 2000) ohne weiteren Nachweis nur statische Zinsen nach dem BGB (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB aF, Basiszinssatz des BGB nach § 247 BGB aF) und HGB (§ 352 Abs. 1 S. 1 HGB) verlangt werden. Der Zinssatz lag bei 4 % p.a. und erhöhte sich für beiderseitige Handelsgeschäfte auf 5 % p.a.
  • Zum 1. Januar 1999 trat das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) in Kraft, um den bislang von der Bundesbank festgelegten Diskontsatz abzulösen. Für die Verzugszinsen war diese Änderung noch ohne Bedeutung. Der Basiszinssatz gemäß dem DÜG hat ab 4. April 2002 endgültig seine Bedeutung verloren, da auch die verbliebenen Regelungen für Versicherungen geändert wurden.[*]
  • Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (ZBeschlG) zum 1. Mai 2000 berechnete sich der Verzugszinssatz dynamisch mit 5% über dem aktuellen Basiszinssatz. Es galt der gleiche Zinssatz für Verbraucher wie für Handelsgeschäfte. Die Regelung hatte nur bis zum 31.12.2001 Wirksamkeit.
  • Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an gilt der von der EZB festgelegte Basiszinssatz an der Stelle des Basiszinssatzes nach dem DÜG (§ 247 BGB).[*] Für die Berechnung der Verzugszinsen wird der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres an den Referenzzinssatz[*] der EZB angepasst.
  • Durch das SchRModG wurde der zu zahlende Zinssatz für Handelsgeschäfte an die Richtlinie angepasst und auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht. Der Zinssatz für Geschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, blieb weiterhin bei 5 % über dem Basiszinssatz.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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