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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Einführung

Die im Folgenden vorgestellten Richtlinien der EU zum Privatrecht haben entweder den Verbraucherschutz, bestimmte Vertragsarten oder bestimmte Marketingmethoden zum Gegenstand. Nicht aufgenommen wurden Richtlinien, die keinen Bezug zum Export und damit zusammenhängenden Geschäften haben, insbesondere zu den Themen:

  • Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystem sowie Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystem (Richtlinie 98/26/EG). In der Richtlinie geht es um die Aufrechnungsmöglichkeiten und den Schutz vor Insolvenzen im Wertpapierhandel.
  • Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 98/26/EG). Bei den Regelungen geht es um Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag nach dem Recht des einen Mitgliedstaates haben, von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden und denen in diesem Rahmen möglicherweise die grundlegenden Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer nicht gewährt werden.
  • Reisevertragsrecht

    Die Richtlinie[*] aus dem Jahr 1990 über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der EU verkauft oder zum Kauf angeboten werden, gilt für den Verkauf einer im Voraus festgelegten Verbindung von Beförderung, Unterbringung und/oder anderen touristischen Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Damit die Regelungen der Richtlinie angewandt werden können, müssen mindestens zwei Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Der bloße Transport (Bahn, Flug, Bus) oder die Übernachtung (Hotel) genügen also nicht. Die Reise muss länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung einschließen.

    Die Regelungen betreffen Aspekte wie die Angaben im Prospekt, Preisänderungen, Übertragbarkeit der Buchung auf andere Personen oder mangelhafte Leistungen.

  • Timesharing-Richtlinie

    Die Richtlinie 94/47/EG[*] zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien trifft Bestimmungen zum Schutz der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (so genanntes »Timesharing«). Behandelt werden Fragen der Information über den Inhalt der Verträge sowie die Bedingungen und Verfahren zur Rückgängigmachung bzw. Lösung solcher Verträge.

    Wenn der Erwerber es sich anders überlegt, so kann er innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist er nur zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die aufgrund des Vertragsabschlusses und des Rücktritts vom Vertrag anfallen. Ferner kann der Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung von dem Vertrag zurücktreten, wenn die in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben im Vertrag nicht enthalten sind. In diesem Fall ist der Erwerber zu keinerlei Erstattung verpflichtet. Vertragsklauseln, die den Rechten des Erwerbers und/oder den Verpflichtungen des Verkäufers nach Richtlinie nicht entsprechen, sind für den Erwerber nicht bindend.

  • Lebensversicherungen (1. Lebensversicherungsrichtlinie 79/267/EWG; 2. Lebensversicherungsrichtlinie 90/619/EWG)
  • Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (Richtlinie 96/10/EG)
  • Schadensversicherung (Richtlinie 92/49/EWG)
  • Schutz personenbezogener Daten (Richtlinie 95/46/EG)
  • Börsenprospekte (Richtlinie 80/390/EWG)
  • IPO-Prospekte (Richtlinie 89/298/EWG)
  • Wertpapierdienstleistungen (Richtlinie 93/22/EWG)
  • Urheberrecht - Vermiet- und Verleihrecht (Richtlinie 92/100/EWG)
  • Urheberrecht - Schutzdauer (Richtlinie 93/98/EWG)
  • Computerprogramme (Richtlinie 91/250/EWG)
  • Datenbanken (Richtlinie 96/9/EG)
  • Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Richtlinie 93/83/EWG)
  • Topographien von Halbleitererzeugnissen (Richtlinie 87/54/EWG)
  • Kulturgüterschutz-Richtlinie (93/7/EWG)[*]. Diese Richtlinie sieht unter anderem Beschränkungsmöglichkeiten für den internationalen Handel mit Kulturgütern vor (siehe Abschnitt sub:export-problematische).

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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