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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie soll einerseits den Schutz der Verbraucher stärken, andererseits durch die Schaffung von Mindeststandards im Kaufrecht das Vertrauen der Bürgen beim Einkauf im Ausland stärken (Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von Verbraucherrechten, die unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der Gemeinschaft gelten). Der zweite Aspekt dürfte in der Praxis wohl die grenznahen Regionen betreffen, denn wenn die rechtlichen Regelungen für den Einkauf von Verbrauchern von Bedeutung sind, so wird in der Regel auch die Nähe zum Verkäufer und die Sprache beachtet werden. Allerdings fallen auch teurere Gegenstände wie KFZ, Möbel oder elektronische Geräte unter die Richtlinie, da entscheidend ist, ob ein »Verbraucher« einen Vertrag über »Verbrauchsgüter« abschließt.
Der »Mindestsockel« ist allerdings bereits so streng, dass eine weitere, bedeutende Verschärfung selten sein wird. Vielmehr werden Bestimmungen hinzukommen, die andere, von der Richtlinie nicht geregelte Bereiche betreffen. So enthält die Richtlinie für vorvertragliche Pflichten wie die Aufklärungspflicht des Verkäufers über Produkteigenschaften keine Bestimmungen.
In der Richtlinie werden die Grundzüge des Kaufrechts für den Kauf von Verbrauchsgütern durch Verbraucher festgelegt. Von der Richtlinie werden nur Verkäufe eines professionellen Händlers erfasst, auch wenn in Deutschland in der Umsetzung im BGB die neuen Regelungen teils auf Kaufgeschäfte zwischen Nichtverbrauchern oder auf solche Verträge anzuwenden sind, bei denen der Verkäufer nicht im Rahmen der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
In der Richtlinie finden sich Vorschriften zu der Frage,
- wann ein Produkt mangelhaft (nicht vertragsgemäß) ist,
- welche Mindestrechte der Verbraucher bei Lieferung von mangelhafter Ware hat und unter welchen Bedingungen er diese ausüben kann und
- Verjährungsregelungen.
- Verbraucher
- ist jede natürliche Person, die im Rahmen der unter die Richtlinie fallenden Verträge zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Verkäufer
- ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft.
- Verbrauchsgüter
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sind bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von
- Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,
- Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefüllt sind,
- Strom.
- Hersteller
- ist der Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller bezeichnet.
- Nachbesserung
- ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes, wenn dieses nicht vertragsgemäß ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern. Die Richtlinie stellt somit wie das UN-Kaufrecht und das deutsche Kaufrecht nach dem SchRModG auf den Kaufvertrag, die vertraglichen Vereinbarungen, ab. Dementsprechend hat sich der Wortgebrauch geändert: Es wird nicht von mangelfreier bzw. mangelhafter Ware gesprochen, sondern von vertragsgemäßer oder nicht vertragswidriger Ware.
Wenn das Produkt erst noch montiert werden muss, gilt Folgendes: Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Erzeugnis vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist (so genannte IKEA-Klausel).
Der Mangel zeichnet sich also grundsätzlich durch die Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten Ware aus. Allerdings konstituiert die Richtlinie einigen Vermutungen, wann die Ware als vertragsgemäß (mangelfrei) anzusehen ist. Diese sind auch notwendig, da in den Verträgen vielfach neben der Produktbezeichnung keine weiteren Produkteigenschaften genannt werden. So wird die Mangelfreiheit (Vertragsgemäßeheit) der Waren vermutet, wenn sie
- mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;
- sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;
- eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann
, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden. Der Verkäufer haftet hier auch für Werbeaussagen des Herstellers, soweit es sich um Aussagen zu konkreten Eigenschaften handelt. Bloße Anpreisungen fallen nicht hierunter. Ferner kann der Verkäufer sich von der Haftung befreien, wenn er
- nachweist, dass er die betreffende Äußerung nicht kannte und vernünftigerweise nicht davon Kenntnis haben konnte,
- nachweist, dass die betreffende Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder
- nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äußerung beeinflusst sein konnte.
Die in der Vermutung genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund der Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre Gültigkeit. Vermutung bedeutet, dass bei keiner Vereinbarung über die Produkteigenschaften oder wenn sich eine solche Vereinbarung nicht nachweisen lässt, die Vermutung zum Tragen kommt. Die Ware ist ferner als vertragsgemäß anzusehen,
- wenn der Verbraucher Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder
- wenn die Vertragswidrigkeit auf den vom Verbraucher gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
Im Gegensatz zu dem bis 2002 in Deutschland geltenden Recht kommt an erster Stelle nicht mehr die Wandelung oder Minderung, sondern der Anspruch auf Vertragserfüllung. Wird vom Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit mitgeteilt, so hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands entweder
- durch Nachbesserung oder
- durch Ersatzlieferung
innerhalb einer angemessenen Zeit undohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Dass der Verbraucher diese Ansprüche hat, bedeutet, dass es sich um ein Wahlrecht des Käufers und nicht um eine Entscheidung im Ermessen des Verkäufers handelt. Ferner sieht die Richtlinie bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung (wozu selbstverständlich auch die Weigerung zu Nachbesserung gehört) als Rechtsfolge der Lieferung von vertragswidriger Ware
- die Minderung und
- die Vertragsauflösung vor.
Bei der Formulierung der Bedingungen für die Minderung oder Vertragsauflösung wurde ein sperriger Wortlaut gewählt. Die angemessene Minderung oder Vertragsauflösung ist nach der Richtlinie möglich,
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder
- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.
Wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist, kann der Verbraucher Minderung verlangen. Bei einer nicht geringfügigen Vertragswidrigkeit kann der Verbraucher auch Vertragsauflösung verlangen. Bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten ist die Auflösung des Kaufvertrags hingegen nicht möglich.
Abbildung: Verbrauchsgüterkauf: Rechtsmittel
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Garantie ist jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Der Begriff Garantie ersetzt inzwischen in der aktuellen deutschen Vertragspraxis den früher gesetzlich geregelten Begriff der zugesicherten Eigenschaft.
Eine Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung, dem schriftlichen Vertrag und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Die Garantie muss in schriftlicher Form vor dem Verkauf uneingeschränkt zur Einsicht verfügbar sein und insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darlegen.
Werden für eine Garantie die Anforderungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt, so kann der Verbraucher sie trotzdem weiterhin geltend machen und ihre Einhaltung verlangen. Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, durch welche die mit der Richtlinie gewährten Rechte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher nicht bindend.
Die Mitgliedstaaten, in denen das Verbrauchsgut in Verkehr gebracht wird, können für ihr Gebiet vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen ist.
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar (verderbliche Artikel, Verschleißteile etc.).
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Verbraucher zur Wahrung seiner Rechte verpflichtet ist, den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung von der Vertragswidrigkeit zu unterrichten.
Regressmöglichkeit des Verkäufers
Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge
- eines Handelns oder Unterlassens
- des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson,
so kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen, es sei denn, dass er auf dieses Recht verzichtet hat. Das jeweilige innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten. Hier wird eine außervertragliche Haftung für Hersteller und Lieferanten konstruiert, die insbesondere auch unzutreffende Etikettangaben oder Werbeaussagen erfassen soll.
Diese Regelung steht in einem deutlichen Widerspruch zu dem UN-Kaufrecht, was Konflikte geradezu heraufbeschwört. Nach deutschem Recht ($ 478 Abs. 4 BGB) kann vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten keine Vereinbarung zum Nachteil des Letztverkäufers getroffen werden, wenn dem Letztverkäufer kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Betrachtet man Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, so ergibt sich, dass Vertragsklauseln, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, für den Verbraucher nicht bindend sind. Demnach können zwischen dem Hersteller oder Lieferanten und dem Letztverkäufer andere Vereinbarungen getroffen werden - nach der Richtlinie. Mit dieser Regelung in der Richtlinie wurde eine im internationalen Bereich kaum umsetzbare Aufgabe an die Mitgliedstaaten gestellt. Denn wenn die Mitgliedstaaten das UN-Kaufrecht ratifiziert haben, liegt eine insoweit abgeschlossene Regelung im UN-Kaufrecht vor, so dass eigentlich kein Raum mehr bleibt für besondere nationale Bestimmungen, es sei denn, die Mitgliedstaaten kündigen das Abkommen zum UN-Kaufrecht. Das bedeutet, die Mitgliedstaaten können selber die Richtlinie nicht umsetzen, ohne das UN-Kaufrecht zu kündigen. Das ist aber sicherlich nicht der Sinn der Richtlinie. Insoweit kann man nur abwarten, ob es
eine Änderung der Richtlinie geben oder wie die Rechtsprechung das Problem lösen wird
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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