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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Fernabsatz (Versand)

Die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG[*] vom 20. Mai 1997 bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern hat Mindestvorschriften im Hinblick auf den Verbraucherschutz zum Gegenstand. Der eigenartige Begriff Lieferer meint einen Händler, der (oder dessen Angestellte oder Beauftragte) im Rahmen des Verkaufs keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Kunden hat (gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien), sondern über andere Mittel der Kommunikation (Telefon, Brief, Fax, Fernsehverkaufssendungen, Internet) den Vertrag abwickelt. Ferner muss ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem vorhanden sein.

Die Richtlinie gilt für jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems eines Lieferers geschlossen wird.

Vertragsabschluss im Fernabsatz
im Sinne der Richtlinie meint jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;
Verbraucher
im Sinne der Richtlinie meint jede natürliche Person, die beim Abschluss von Verträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Lieferer
ist jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
Fernkommunikationstechnik
jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
Betreiber einer Kommunikationstechnik
jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen.
Damit die Richtlinie Anwendung finden kann, muss der Lieferer für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwenden.

Vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Form Informationen übermittelt werden, die den Grundsätzen der Lauterkeit bei Handelsgeschäften entsprechen. Diese sind später - nach Vertragsschluss - schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren Datenträger (E-Mail) mitzuteilen. Insbesondere gehören dazu folgende Angaben:

  • Identität des Lieferers und möglicherweise seine Anschrift;
  • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung und der Preis;
  • Lieferkosten;
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;
  • Bestehen eines Widerrufrechts;
  • Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises und
  • gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags;
  • Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik.
Es sind nach Vertragsschluss zusätzlich folgende Informationen (soweit erforderlich) schriftlich zu übermitteln:
  • Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts;
  • die Stelle, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann;
  • Informationen über Kundendienst;
  • die Kündigungsbedingungen.
Der Verbraucher kann die meisten im Fernabsatz geschlossenen Verträge widerrufen.
  • Ist der Lieferer seinen Verpflichtungen in Sachen Bereitstellung von Informationen nachgekommen, so verfügt der Verbraucher über eine Mindestfrist von sieben Tagen, innerhalb der er den Vertrag widerrufen kann.
  • Hat der Gewerbetreibende gegen seine Verpflichtungen zur Bereitstellung der Informationen verstoßen, so verlängert sich diese Widerrufsfrist auf drei Monate.
Ferner sind Regelungen über Lieferungs- und Rückzahlungsfristen, unbestellt zugesandte Ware und die Verwendung von Automaten als Gesprächspartner (Voice-MailSystem) und Fernkopien (Telefax) enthalten.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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